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Handwerkerkosten absetzen: So nutzen Sie § 35a EStG

Sie ziehen 20 % der Arbeitskosten aus einer Handwerkerrechnung direkt von Ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € pro Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 € Arbeitskosten. Material zählt nicht. Die Arbeiten müssen in Ihrem Haushalt stattfinden, Sie brauchen eine Rechnung und müssen überweisen. Neubau ist ausgenommen, ebenso Arbeiten mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss. Für 2027 sind 15 % und 900 € geplant: Der Bundestag beriet den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung, beschlossen ist er nicht.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht Fakten geprüft und aktualisiert 12 Min. Lesezeit

So funktioniert der Steuerbonus für Handwerker

Der Bonus steht in § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind Handwerkerleistungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung Ihres Haushalts. Das Finanzamt zieht 20 % der Aufwendungen von Ihrer tariflichen Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr.

Werbungskosten und Sonderausgaben mindern nur das zu versteuernde Einkommen. Dieser Bonus mindert dagegen direkt die Steuer: Jeder Euro Steuerermäßigung spart einen Euro Steuer, egal wie hoch Ihr Steuersatz ist. Die Steuer sinkt aber höchstens auf 0 €. Wer keine Einkommensteuer zahlt, bekommt also nichts erstattet.

Der Bonus gilt pro Haushalt. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gibt es den Höchstbetrag trotzdem nur einmal im Kalenderjahr. So steht es in § 35a Abs. 5 Satz 4 EStG.

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

§ 35a EStG unterscheidet zwei Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 gibt es ebenfalls 20 %, aber bis zu 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Handwerkerleistungen nach Abs. 3 sind auf 1.200 € begrenzt. Sie können beide Töpfe im selben Jahr nutzen.

MerkmalHaushaltsnahe Dienstleistung (Abs. 2)Handwerkerleistung (Abs. 3)
Satz20 %20 %
Höchste Steuerermäßigung4.000 € pro Jahr1.200 € pro Jahr
Typische BeispieleWohnung reinigen, Fenster putzen, Rasen mähen, Hecke schneidenWände streichen, Bad modernisieren, Heizung warten oder reparieren, Fenster austauschen, Dachrinne reinigen
Grenzfall GartenLaufende GartenpflegeGartengestaltung (Arbeitskosten)

Die Beispiele stammen aus Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021, das die Finanzämter anwenden (amtlicher Volltext im Einkommensteuer-Handbuch). Dort ist für viele Tätigkeiten angegeben, in welchen Topf sie gehören. Im Zweifel lohnt sich ein Blick hinein.

Welche Kosten zählen und welche nicht

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Dazu gehören laut BMF-Schreiben (Rz. 39) auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, jeweils mit der Umsatzsteuer, die darauf entfällt.

  • Zählt: Arbeitslohn, Maschinenkosten, Fahrtkosten, jeweils mit Umsatzsteuer
  • Zählt nicht: Material und gelieferte Waren wie Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine; eine Ausnahme sind Verbrauchsmittel
  • Zählt nicht: Architektenleistungen, die Erstellung eines Energieausweises, Finanzierungsgutachten
  • Zählt: Schornsteinfeger, Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, Wartung und Reparatur von Heizung und Elektroanlagen
  • Zählt nicht: Kosten, die Sie schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, zum Beispiel bei einer vermieteten Wohnung (§ 35a Abs. 5 EStG)

Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus den Angaben in der Rechnung gesondert ermitteln lassen. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages durch den Betrieb genügt dabei; selbst schätzen dürfen Sie den Anteil nicht (BMF-Schreiben, Rz. 40). Die auf die Arbeitskosten entfallende Umsatzsteuer muss die Rechnung nicht gesondert ausweisen. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb Ihres Haushalts erbracht wurden, muss der Betrieb kennzeichnen. Achten Sie auf die Aufteilung schon beim Angebot. Wie Sie ein Angebot prüfen, steht in unserer Checkliste für Kostenvoranschlag und Angebot.

Voraussetzungen: Checkliste vor der Zahlung

  • Die Arbeiten finden in Ihrem Haushalt statt, und der liegt in der EU oder im EWR (§ 35a Abs. 4 EStG). Auch angrenzende Grundstücksflächen können zum Haushalt zählen.
  • Sie haben eine Rechnung erhalten.
  • Sie zahlen auf das Konto des Betriebs, der die Arbeit erbracht hat (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
  • Sie zahlen unbar, also per Überweisung, Lastschrift oder Online-Banking. Bei Barzahlung gibt es keinen Bonus, auch wenn eine Rechnung vorliegt.
  • Es handelt sich nicht um eine Neubaumaßnahme.
  • Sie nutzen für die Arbeiten keine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreien Zuschusses.

Barzahlung ohne Rechnung ist oft ein Hinweis auf Schwarzarbeit. Woran Sie das erkennen, lesen Sie im Ratgeber Schwarzarbeit erkennen und vermeiden.

Umzug: welche Kosten § 35a abdeckt

Beim Umzug sind zwei Wohnungen im Spiel, und beide können zu Ihrem Haushalt gehören. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass „im Haushalt“ nicht in jedem Fall mit tatsächlichem Bewohnen gleichzusetzen ist. Haben Sie die neue Wohnung schon gemietet oder gekauft, gehört sie zu Ihrem Haushalt, sobald Sie tatsächlich dorthin umziehen (Rz. 3).

Für die alte Wohnung gilt: Arbeiten, die die Abnutzung durch Ihre bisherige Haushaltsführung beseitigen – etwa die Renovierung eines ausziehenden Mieters –, gelten noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Umzug. Wann ein Haushalt beginnt und endet, richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum: bei Miete nach dem vereinbarten Mietbeginn oder dem Zeitpunkt, auf den gekündigt wurde, beim Kauf nach dem Übergang von Nutzen und Lasten. Einen früheren oder späteren Ein- oder Auszug belegen Sie mit Meldebestätigung, Bestätigung des Vermieters oder dem Übergabeprotokoll. Betriebe für die Auszugsrenovierung finden Sie im Verzeichnis unter Maler.

Die Umzugsdienstleistung selbst führt Anlage 1 zum BMF-Schreiben als begünstigt auf, und zwar „für Privatpersonen“. In welchen Topf sie fällt, lässt das BMF offen: Sowohl bei der haushaltsnahen Dienstleistung nach Abs. 2 (bis 4.000 €) als auch bei der Handwerkerleistung nach Abs. 3 (bis 1.200 €) steht dort „Abgrenzung im Einzelfall“. Rechnen Sie deshalb nicht fest mit dem höheren Höchstbetrag.

Auch beim Umzug zählt nur der Arbeitsanteil der Rechnung. Material wie Umzugskartons bleibt außen vor (Rz. 39). Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Umzugsunternehmens zahlen, nicht bar (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Berufsbedingter Umzug: Soweit die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG, BMF-Schreiben Rz. 31). Ein Wahlrecht gibt es nicht: Liegen Werbungskosten vor, fällt § 35a für diesen Teil weg. Gemischte Aufwendungen teilt das Finanzamt sachgerecht auf, bei Dienstleistungen nach dem zeitlichen Anteil der beruflich veranlassten Tätigkeiten.

Neubau, Förderung und § 35c: wann der Bonus entfällt

Handwerksarbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Das Wort steht nicht im Gesetz, sondern im BMF-Schreiben (Rz. 21): Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Schaffen Sie dagegen in einem vorhandenen Haushalt neue Wohn- oder Nutzfläche, etwa durch den Ausbau des Dachgeschosses, sind die Arbeitskosten begünstigt (Rz. 19). Dass der Gebrauchswert der Immobilie dadurch steigt, schadet nicht.

Ausgeschlossen sind außerdem Aufwendungen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Das betrifft etwa Programme von Bund oder Ländern zur Energieeffizienz von Gebäuden, typischerweise Förderungen über KfW oder BAFA. Für dieselbe Maßnahme gibt es also entweder die Förderung oder den Steuerbonus, nie beides. Einen Überblick über die Programme gibt der Ratgeber Förderung für die Sanierung, die Zuschüsse und Kredite der KfW stehen im Ratgeber KfW-Förderung für die Sanierung.

Zwei Feinheiten dazu stehen im BMF-Schreiben. Erstens: Ist die öffentliche Förderung für eine Maßnahme bewilligt, ist der Steuerbonus für diese Maßnahme gesperrt – auch für den Teil der Kosten, der über dem Förderhöchstbetrag liegt und sich in der Förderung gar nicht auswirkt (Rz. 23). Zweitens: Führen Sie mehrere Einzelmaßnahmen durch und ist nur eine davon gefördert, bleibt § 35a für die übrigen möglich (Rz. 24). Lassen Sie solche Arbeiten deshalb getrennt anbieten und abrechnen. Wie hoch der Zuschuss für einen Heizungstausch ausfällt, lesen Sie im Ratgeber Förderung für die Wärmepumpe; wer ein Bad altersgerecht umbauen lässt, prüft die Zuschüsse im Ratgeber Förderung für ein barrierefreies Bad.

Bei energetischen Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum kommt eine dritte Möglichkeit infrage: die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Dieser Steuerbonus für die energetische Sanierung verteilt 20 % der Aufwendungen auf drei Jahre (7 %, 7 % und 6 %), höchstens 40.000 € je Objekt. Das Gebäude muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein; maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Für dieselbe Maßnahme können Sie nur § 35c oder § 35a nutzen, nicht beides – so steht es in § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG. Rechnen Sie deshalb vor einem Heizungstausch oder einer Dämmung durch, welcher Weg mehr bringt; die Bedingungen im Detail stehen im Ratgeber Energetische Sanierung steuerlich absetzen. Angebote holen Sie bei Heizungsbauern aus Ihrer Region ein, mehr zu den Pflichten beim Tausch steht im Ratgeber Heizungstausch und GEG.

Mieter und Wohnungseigentümer

Mieter können den Bonus auch dann nutzen, wenn der Vermieter den Handwerker beauftragt hat. Das hat der Bundesfinanzhof am 20. April 2023 entschieden (VI R 24/20). Als Nachweis reicht in der Regel die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters. Daraus müssen die wesentlichen Rechnungsangaben und die unbare Zahlung hervorgehen.

Für Wohnungseigentümer gilt dasselbe Prinzip. Beauftragt die Eigentümergemeinschaft zum Beispiel eine Dachreparatur, braucht jeder Eigentümer seinen Anteil an den begünstigten Arbeitskosten. Er steht in der Jahresabrechnung oder in einer Bescheinigung der Hausverwaltung; für diese Bescheinigung gibt es ein amtliches Muster (Anlage 2 zum BMF-Schreiben). Fehlen die Angaben, fragen Sie bei der Verwaltung nach.

Für den Zeitpunkt gilt bei Eigentümergemeinschaften und Mietern eine Sonderregel: Laufende Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeister zählen im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Handwerkerrechnungen dagegen erst im Jahr, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wird (Rz. 47).

Das Zahlungsjahr entscheidet

Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie zahlen, nicht das Jahr der Arbeiten oder der Rechnung. Das folgt aus § 11 Abs. 2 EStG: Ausgaben zählen in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden.

Bei größeren Aufträgen mit Abschlagszahlungen zählt jeder Abschlag in seinem Zahlungsjahr. Wer zum Beispiel ein Dach saniert und die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt, kann den Höchstbetrag zweimal nutzen. Bitten Sie den Betrieb, den Arbeitskostenanteil in jeder Abschlagsrechnung und in der Schlussrechnung auszuweisen.

Rechenbeispiel

Beispiel mit erfundenen Zahlen, nur zur Veranschaulichung des Rechenwegs: Sie lassen zwei Zimmer streichen. Die Rechnung weist 2.000 € Arbeitslohn, 100 € Fahrtkosten und 800 € Material aus, jeweils netto, dazu 19 % Umsatzsteuer.

  1. Begünstigte Kosten netto: 2.000 € + 100 € = 2.100 €
  2. Umsatzsteuer darauf: 19 % von 2.100 € = 399 €
  3. Begünstigte Aufwendungen: 2.499 €
  4. Steuerermäßigung: 20 % von 2.499 € = 499,80 €

Die 800 € Material bleiben außen vor. Zweites Beispiel, ebenfalls erfunden: Bei einer Dachsanierung fallen 9.000 € Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer an. Zahlen Sie alles in einem Jahr, ergäben 20 % zwar 1.800 €, das Finanzamt gewährt aber höchstens 1.200 €. Zahlen Sie 4.500 € im Jahr 2026 und 4.500 € im Jahr 2027, erhalten Sie für 2026 900 €. Für 2027 wären es nach geltendem Recht wieder 900 €. Tritt die geplante Reform in Kraft, wären es 15 %, also 675 €.

Was einzelne Arbeiten ungefähr kosten, sehen Sie in der Preisübersicht.

Wo Sie die Kosten eintragen

Sie beantragen den Bonus in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Tragen Sie dort nur die begünstigten Arbeitskosten ein, nicht den Rechnungsbetrag. Die Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr ändern. Richten Sie sich deshalb nach dem Formular oder der ELSTER-Maske des jeweiligen Steuerjahres.

Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie nicht mitschicken. Sie legen sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Bewahren Sie sie deshalb auf. Wer regelmäßig hohe Handwerkerkosten hat, kann sich auf Antrag schon beim Lohnsteuerabzug einen Freibetrag eintragen lassen. Er beträgt das Vierfache der Steuerermäßigung.

Geplante Änderung ab 2027

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll der Bonus für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % sinken und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € (Bundesregierung). Ein Gesetz ist daraus am 8. Oktober 2026 nicht geworden: Der Bundestag hat den Entwurf an diesem Tag in erster Lesung an die Ausschüsse überwiesen, und die Ausschüsse des Bundesrates haben am 5. Oktober 2026 empfohlen, die Vorschrift zu streichen. Für Zahlungen im Jahr 2026 gelten weiter 20 % und 1.200 €.

Die Finanzämter wenden das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) an, ergänzt durch das Schreiben vom 1. September 2021 (BStBl I 2021, 1494). Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Im Einzelfall helfen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Wenn Sie Angebote vergleichen wollen, können Sie über Profimap eine kostenlose Anfrage stellen: Sie geht unverbindlich an bis zu drei Betriebe aus Ihrer Region, übernehmen kann sie einer. Bitten Sie darin gleich um getrennt ausgewiesene Arbeits- und Materialkosten.

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Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – § 35c EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – § 11 EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  4. Bundesministerium der Finanzen – Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG: begünstigte und nicht begünstigte Leistungen (amtliches Einkommensteuer-Handbuch) — esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
  5. Bundesministerium der Finanzen – Anlage 2 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG: Muster für eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters — esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
  6. Bundesfinanzhof – Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 — bundesfinanzhof.de, Stand 20.04.2023
  7. Bundesministerium der Finanzen – Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Anhang 27b II (BMF-Schreiben zu § 35a EStG) — esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
  8. Bundesregierung – Kabinett: Einkommensteuerreform 2027 — bundesregierung.de, Stand 02.09.2026