Sie können 20 % der Arbeitskosten aus einer Handwerkerrechnung direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei 6.000 € Arbeitskosten. Material zählt nicht mit. Die Arbeiten müssen in Ihrem Haushalt stattfinden, Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Betriebs überweisen. Neubauten und öffentlich geförderte Maßnahmen sind ausgenommen. Für 2027 sieht ein Regierungsentwurf 15 % und höchstens 900 € vor, beschlossen ist das noch nicht.
So funktioniert der Steuerbonus für Handwerker
Der Bonus steht in § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind Handwerkerleistungen für die Renovierung, Erhaltung und Modernisierung Ihres Haushalts. Das Finanzamt zieht 20 % der Aufwendungen von Ihrer tariflichen Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr.
Werbungskosten und Sonderausgaben mindern nur das zu versteuernde Einkommen. Dieser Bonus mindert dagegen direkt die Steuer: Jeder Euro Steuerermäßigung spart einen Euro Steuer, egal wie hoch Ihr Steuersatz ist. Die Steuer sinkt aber höchstens auf 0 €. Wer keine Einkommensteuer zahlt, bekommt also nichts erstattet.
Der Bonus gilt pro Haushalt. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, gibt es den Höchstbetrag trotzdem nur einmal im Kalenderjahr. So steht es in der Broschüre des Finanzministeriums Brandenburg.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
§ 35a EStG unterscheidet zwei Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 gibt es ebenfalls 20 %, aber bis zu 4.000 € Steuerermäßigung im Jahr. Handwerkerleistungen nach Abs. 3 sind auf 1.200 € begrenzt. Sie können beide Töpfe im selben Jahr nutzen.
| Merkmal | Haushaltsnahe Dienstleistung (Abs. 2) | Handwerkerleistung (Abs. 3) |
|---|---|---|
| Satz | 20 % | 20 % |
| Höchste Steuerermäßigung | 4.000 € pro Jahr | 1.200 € pro Jahr |
| Typische Beispiele | Wohnung reinigen, Fenster putzen, Rasen mähen, Hecke schneiden | Wände streichen, Bad modernisieren, Heizung warten oder reparieren, Fenster austauschen, Dachrinne reinigen |
| Grenzfall Garten | Laufende Gartenpflege | Gartengestaltung (Arbeitskosten) |
Die Beispiele stammen aus der Liste im Anhang zum BMF-Schreiben (Anlage 1, Fassung vom 1. September 2021). Dort ist für viele Tätigkeiten angegeben, in welchen Topf sie gehören. Im Zweifel lohnt sich ein Blick hinein.
Welche Kosten zählen und welche nicht
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Dazu gehören laut Finanzverwaltung NRW auch die berechneten Maschinen- und Fahrtkosten, jeweils mit der Umsatzsteuer, die darauf entfällt.
- Zählt: Arbeitslohn, Maschinenkosten, Fahrtkosten, jeweils mit Umsatzsteuer
- Zählt nicht: Material und gelieferte Waren wie Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine
- Zählt nicht: Architektenleistungen, Energiepass, Finanzierungsgutachten
- Zählt: Schornsteinfeger, Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, Wartung und Reparatur von Heizung und Elektroanlagen
- Zählt nicht: Kosten, die Sie schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, zum Beispiel bei einer vermieteten Wohnung (§ 35a Abs. 5 EStG)
Die Arbeitskosten müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Achten Sie darauf schon beim Angebot. Wie Sie ein Angebot prüfen, steht in unserer Checkliste für Kostenvoranschlag und Angebot.
Voraussetzungen: Checkliste vor der Zahlung
- Die Arbeiten finden in Ihrem Haushalt statt, und der liegt in der EU oder im EWR (§ 35a Abs. 4 EStG). Auch angrenzende Grundstücksflächen können zum Haushalt zählen.
- Sie haben eine Rechnung erhalten.
- Sie zahlen auf das Konto des Betriebs, der die Arbeit erbracht hat (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Sie zahlen unbar, also per Überweisung, Lastschrift oder Online-Banking. Bei Barzahlung gibt es keinen Bonus, auch wenn eine Rechnung vorliegt.
- Es handelt sich nicht um eine Neubaumaßnahme.
- Sie nutzen für die Arbeiten keine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreien Zuschusses.
Barzahlung ohne Rechnung ist oft ein Hinweis auf Schwarzarbeit. Woran Sie das erkennen, lesen Sie im Ratgeber Schwarzarbeit erkennen und vermeiden.
Neubau, Förderung und § 35c: wann der Bonus entfällt
Handwerksarbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Laut Finanzministerium Brandenburg zählen dazu alle Arbeiten, die bei der Errichtung eines Haushalts bis zu seiner Fertigstellung anfallen. Bauen Sie dagegen ein bestehendes Dachgeschoss aus, zählen nach der BMF-Liste die Arbeitskosten.
Ausgeschlossen sind außerdem Aufwendungen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen. Das betrifft etwa Programme von Bund oder Ländern zur Energieeffizienz von Gebäuden, typischerweise Förderungen über KfW oder BAFA. Für dieselbe Maßnahme gibt es also entweder die Förderung oder den Steuerbonus. Einen Überblick über die Programme gibt der Ratgeber Förderung für die Sanierung.
Bei energetischen Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum kommt eine dritte Möglichkeit infrage: die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Sie verteilt 20 % der Aufwendungen auf drei Jahre (7 %, 7 % und 6 %), höchstens 40.000 € je Objekt. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein. Für dieselbe Maßnahme können Sie nur § 35c oder § 35a nutzen, nicht beides. Rechnen Sie deshalb vor einem Heizungstausch oder einer Dämmung durch, welcher Weg mehr bringt. Mehr zum Heizungstausch steht im Ratgeber Heizungstausch und GEG.
Mieter und Wohnungseigentümer
Mieter können den Bonus auch dann nutzen, wenn der Vermieter den Handwerker beauftragt hat. Das hat der Bundesfinanzhof am 20. April 2023 entschieden (VI R 24/20). Als Nachweis reicht in der Regel die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters. Daraus müssen die wesentlichen Rechnungsangaben und die unbare Zahlung hervorgehen.
Für Wohnungseigentümer gilt dasselbe Prinzip. Beauftragt die Eigentümergemeinschaft zum Beispiel eine Dachreparatur, braucht jeder Eigentümer seinen Anteil an den begünstigten Arbeitskosten. Er steht in der Jahresabrechnung oder in einer Bescheinigung der Hausverwaltung. Fehlen die Angaben, fragen Sie bei der Verwaltung nach.
Das Zahlungsjahr entscheidet
Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie zahlen, nicht das Jahr der Arbeiten oder der Rechnung. Das folgt aus § 11 Abs. 2 EStG: Ausgaben zählen in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden.
Bei größeren Aufträgen mit Abschlagszahlungen zählt jeder Abschlag in seinem Zahlungsjahr. Wer zum Beispiel ein Dach saniert und die Zahlungen auf zwei Jahre verteilt, kann den Höchstbetrag zweimal nutzen. Bitten Sie den Betrieb, den Arbeitskostenanteil in jeder Abschlagsrechnung und in der Schlussrechnung auszuweisen.
Rechenbeispiel
Beispiel mit erfundenen Zahlen, nur zur Veranschaulichung des Rechenwegs: Sie lassen zwei Zimmer streichen. Die Rechnung weist 2.000 € Arbeitslohn, 100 € Fahrtkosten und 800 € Material aus, jeweils netto, dazu 19 % Umsatzsteuer.
- Begünstigte Kosten netto: 2.000 € + 100 € = 2.100 €
- Umsatzsteuer darauf: 19 % von 2.100 € = 399 €
- Begünstigte Aufwendungen: 2.499 €
- Steuerermäßigung: 20 % von 2.499 € = 499,80 €
Die 800 € Material bleiben außen vor. Zweites Beispiel, ebenfalls erfunden: Bei einer Dachsanierung fallen 9.000 € Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer an. Zahlen Sie alles in einem Jahr, ergäben 20 % zwar 1.800 €, das Finanzamt gewährt aber höchstens 1.200 €. Zahlen Sie 4.500 € im Jahr 2026 und 4.500 € im Jahr 2027, erhalten Sie für 2026 900 €. Für 2027 wären es nach geltendem Recht wieder 900 €. Tritt die geplante Reform in Kraft, wären es 15 %, also 675 €.
Was einzelne Arbeiten ungefähr kosten, sehen Sie in der Preisübersicht.
Wo Sie die Kosten eintragen
Sie beantragen den Bonus in der Einkommensteuererklärung mit der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Tragen Sie dort nur die begünstigten Arbeitskosten ein, nicht den Rechnungsbetrag. Die Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr ändern. Richten Sie sich deshalb nach dem Formular oder der ELSTER-Maske des jeweiligen Steuerjahres.
Rechnungen und Kontoauszüge müssen Sie nicht mitschicken. Sie legen sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt. Bewahren Sie sie deshalb auf. Wer regelmäßig hohe Handwerkerkosten hat, kann sich auf Antrag schon beim Lohnsteuerabzug einen Freibetrag eintragen lassen. Er beträgt das Vierfache der Steuerermäßigung.
Geplante Änderung ab 2027
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll der Bonus für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % sinken und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € (Bundesregierung). Stand Ende September 2026 ist das ein Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Für Zahlungen im Jahr 2026 gelten weiter 20 % und 1.200 €.
Die Finanzämter wenden das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) an, ergänzt durch das Schreiben vom 1. September 2021 (BStBl I 2021, 1494). Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Im Einzelfall helfen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Wenn Sie Angebote von mehreren Betrieben vergleichen wollen, können Sie über Profimap eine kostenlose Anfrage stellen. Bitten Sie darin gleich um getrennt ausgewiesene Arbeits- und Materialkosten.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 35c EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 11 EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Thüringer Finanzverwaltung – Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016 i. d. F. vom 01.09.2021 — finanzamt.thueringen.de, Stand 01.09.2021
- Ministerium der Finanzen und für Europa Brandenburg – Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (5. Auflage) — finanzamt.brandenburg.de, Stand 03/2024
- Finanzverwaltung NRW – Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — finanzamt.nrw.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesfinanzhof – Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 — bundesfinanzhof.de, Stand 20.04.2023
- Bundesregierung – Kabinett: Einkommensteuerreform 2027 — bundesregierung.de, Stand 02.09.2026
