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Kostenvoranschlag oder Angebot? Unterschied und Checkliste

Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Der Handwerker darf ihn überschreiten. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss er Ihnen das aber unverzüglich mitteilen. Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht; nach der Rechtsprechung gilt meist mehr als 15–20 % als wesentlich (so die Verbraucherzentrale). Dann können Sie kündigen. Ein Festpreis bindet den Betrieb dagegen: Der vereinbarte Preis gilt, solange Sie keine Zusatzleistungen bestellen. Für den Kostenvoranschlag selbst müssen Sie im Zweifel nichts bezahlen.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 8 Min. Lesezeit

Der Unterschied auf einen Blick

Im Alltag heißt jedes Schreiben mit Preisen „Angebot“. Rechtlich zählt aber, was vereinbart ist: eine Schätzung, ein fester Gesamtpreis oder Preise pro Einheit. Die Überschrift auf dem Papier sagt darüber wenig. Achten Sie auf Formulierungen wie „Festpreis“, „Pauschalpreis“, „unverbindlich“ oder „nach Aufmaß“.

FormWas gilt beim Preis?Risiko für Sie
KostenvoranschlagSchätzung; Überschreitungen sind möglich, eine wesentliche muss der Betrieb unverzüglich anzeigenMittel bis hoch
Festpreis / PauschalpreisDer vereinbarte Betrag gilt für die beschriebene LeistungGering, solange sich die Leistung nicht ändert
EinheitspreisangebotPreis je Einheit (m², lfd. m, Stück) mal tatsächlich ausgeführte MengeHängt davon ab, wie genau die Mengen geschätzt sind

Kostenvoranschlag: Was das Gesetz sagt

Das BGB spricht vom „Kostenanschlag“. Hat der Betrieb keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen, handelt es sich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Ist dann eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, muss er Ihnen nach § 649 BGB „unverzüglich Anzeige“ machen.

Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht; nach der Rechtsprechung gilt meist mehr als 15–20 % als wesentlich (so die Verbraucherzentrale). Das ist ein Richtwert, im Streitfall entscheidet das Gericht.

Kündigen Sie wegen der Überschreitung, steht dem Betrieb nur der Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu: der Teil der Vergütung, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht, plus Auslagen, die nicht in der Vergütung enthalten sind.

Muss ich für den Kostenvoranschlag zahlen?

In der Regel nicht. § 632 Abs. 3 BGB sagt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Laut Verbraucherzentrale darf ein Betrieb nur dann Geld verlangen, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Will ein Betrieb eine Gebühr, etwa weil er vor Ort aufmessen muss, klären Sie Betrag und mögliche Anrechnung auf den Auftrag vorher schriftlich.

Festpreis, Pauschalpreis und Einheitspreise

Wer Überraschungen vermeiden will, vereinbart laut Verbraucherzentrale am besten einen Festpreis, denn dieser darf nicht überschritten werden. Schreiben Sie „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ ausdrücklich in den Auftrag und prüfen Sie, welche Leistungen der Preis abdeckt. Was nicht beschrieben ist, gehört nicht zum Festpreis.

Viele Betriebe legen ihren Verträgen die VOB/B zugrunde. Sie gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart ist. Nach § 2 Abs. 7 VOB/B bleibt eine vereinbarte Pauschalsumme unverändert. Nur wenn die ausgeführte Leistung so stark abweicht, dass ein Festhalten daran nicht zumutbar ist, gibt es auf Verlangen einen Ausgleich.

Beim Einheitspreisvertrag rechnet der Betrieb die vertraglichen Einheitspreise mit den tatsächlich ausgeführten Mengen ab. Gilt die VOB/B, bleibt es beim vereinbarten Einheitspreis, solange die Menge um nicht mehr als 10 Prozent abweicht. Wird die Menge um mehr als 10 Prozent überschritten, ist für die Mehrmenge auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren. Rechnen Sie die Mengen im Angebot deshalb nach, etwa Wandflächen oder Laufmeter Sockelleiste.

Größere Umbauten: Verbraucherbauvertrag und Baubeschreibung

Lassen Sie ein neues Gebäude bauen oder ein bestehendes erheblich umbauen, liegt ein Verbraucherbauvertrag vor. Er braucht nach § 650i BGB die Textform, also etwa Papier oder E-Mail. Ob Ihr Vorhaben dazugehört, hängt vom Umfang der Arbeiten ab.

In diesem Fall muss der Unternehmer Ihnen nach § 650j BGB eine Baubeschreibung geben. Die Pflicht entfällt, wenn Sie oder ein von Ihnen Beauftragter, etwa Ihr Architekt, die wesentlichen Planungsvorgaben machen. Den Inhalt regelt Art. 249 § 2 EGBGB: unter anderem Art und Umfang der Leistungen, die Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke, Qualitätsmerkmale und verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt. Steht der Baubeginn noch nicht fest, muss die Dauer angegeben werden.

Checkliste: Was in ein gutes Angebot gehört

Die Verbraucherzentrale rät zu Angeboten, die Leistungen und Material möglichst detailliert auflisten, und zu einem schriftlichen Auftrag. Gehen Sie das Angebot mit dieser Liste durch:

  • Leistungsbeschreibung: Was genau wird gemacht, in welchem Raum, an welchem Bauteil? Dazu gehören auch vorbereitende Arbeiten wie Abkleben, Rückbau oder Untergrundvorbereitung.
  • Mengen und Einheiten: m², lfd. m, Stück oder Stunden je Position, damit Sie nachrechnen können.
  • Material mit Hersteller und Produkt: Statt „Fliese nach Wahl“ ein konkretes Fabrikat oder ein Preislimit je m².
  • Lohn und Material getrennt: Wichtig für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die nur für Arbeitskosten gilt.
  • Anfahrt: pauschal, je Fahrt oder gar nicht berechnet?
  • Entsorgung: Wer entsorgt Bauschutt und Altmaterial, und zu welchem Preis?
  • Gerüst, Container, Maschinen: Enthalten oder als eigene Position? Welche Standzeit ist eingerechnet?
  • Stundensätze für Zusatzarbeiten: Meister, Geselle, Helfer. So müssen Sie Nachträge nicht frei verhandeln.
  • Netto, Umsatzsteuer, Brutto: Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 UStG 19 Prozent. Vergleichen Sie immer Bruttobeträge.
  • Preisart: Kostenvoranschlag, Festpreis oder Einheitspreise? Das sollte ausdrücklich im Angebot stehen.
  • Ausführungszeit: Beginn und Dauer oder ein Fertigstellungstermin.
  • Zahlungsplan: Abschläge nach Baufortschritt, nicht nach Kalender. Überweisung statt Barzahlung.
  • Gewährleistung und Vertragsgrundlage: BGB oder VOB/B? Davon hängen Fristen und Abnahme ab.
  • Gültigkeit: Bis wann können Sie das Angebot annehmen?

Wie Profimap Richtwerte für Handwerkerpreise ermittelt, lesen Sie unter So berechnen wir Preise. Richtwerte für einzelne Gewerke finden Sie in der Preisübersicht.

Angebote vergleichbar machen

Drei Angebote für dieselbe Arbeit sehen oft völlig verschieden aus. Einer rechnet pauschal, der nächste nach m², der dritte lässt die Entsorgung weg. Legen Sie deshalb eine eigene Tabelle an und tragen Sie jede Position ein. Fehlt etwas, fragen Sie nach, statt zu schätzen.

PunktBetrieb ABetrieb BBetrieb C
Preisart (KVA / Festpreis / Einheitspreis)
Arbeitskosten brutto
Materialkosten brutto, Fabrikat
Anfahrt, Entsorgung, Gerüst
Stundensatz für Zusatzarbeiten
Gesamt brutto
Ausführungszeit
Zahlungsplan
Vertragsgrundlage (BGB / VOB/B)
Angebot gültig bis

Die niedrigste Endsumme ist nicht automatisch das beste Angebot. Ein günstiger Festpreis mit knapper Leistungsbeschreibung kann am Ende teurer werden als ein ausführliches Einheitspreisangebot. Wie Sie passende Betriebe finden und vorab einschätzen, zeigt der Ratgeber Handwerker finden.

Nachträge: Wenn während der Arbeit mehr anfällt

Hinter der Fliese steckt feuchter Putz, die Leitung ist älter als gedacht. Vereinbaren Sie solche Zusatzarbeiten, ist das laut Verbraucherzentrale eine Auftragsänderung. Die Kosten gehen dann über den Kostenvoranschlag oder den Festpreis hinaus. Ein Festpreis schützt Sie also nur für die ursprünglich vereinbarte Leistung.

  1. Lassen Sie sich den Nachtrag vor Beginn der Arbeiten schriftlich geben, mit Beschreibung und Preis.
  2. Prüfen Sie, ob die Arbeit schon im ursprünglichen Angebot enthalten war.
  3. Stimmen Sie in Textform zu, etwa per E-Mail.
  4. Heben Sie Angebot, Nachträge und Rechnung zusammen auf. Sie brauchen die Unterlagen bei der Abnahme und für die Steuererklärung.

Was bei der Abnahme zu tun ist und welche Fristen danach laufen, erklärt der Ratgeber Gewährleistung und Abnahme am Bau.

Steuer: Warum der Lohnanteil im Angebot zählt

Nach § 35a EStG ermäßigen Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € im Jahr. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten. Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs gehen. Bar bezahlte Rechnungen zählen nicht.

Eine Kürzung ist geplant: Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 im Kabinett die Einkommensteuerreform 2027 beschlossen. Danach soll der Satz ab 2027 von 20 auf 15 Prozent sinken und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 €. Stand 29. September 2026 ist das noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Mehr dazu im Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Ihnen ein Steuerberater, ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale.

So gehen Sie vor

Holen Sie für größere Arbeiten mindestens zwei, besser drei Angebote ein und geben Sie allen Betrieben dieselbe Leistungsbeschreibung. Über die kostenlose Anfrage bei Profimap erreichen Sie mit einer Beschreibung mehrere Betriebe. Tragen Sie die Antworten in die Vergleichstabelle ein und fragen Sie bei Lücken nach, bevor Sie unterschreiben.

Passende Betriebe und Preise

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Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – § 649 BGB Kostenanschlag — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – § 632 BGB Vergütung — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – § 650i BGB Verbraucherbauvertrag — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  4. Bundesministerium der Justiz – § 650j BGB Baubeschreibung — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  5. Bundesministerium der Justiz – Art. 249 § 2 EGBGB Inhalt der Baubeschreibung — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  6. Verbraucherzentrale – Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist — verbraucherzentrale.de, Stand 03.02.2026
  7. dejure.org – § 2 VOB/B Vergütung (Normtext) — dejure.org, abgerufen am 29.09.2026
  8. Bundesministerium der Justiz – § 12 UStG Steuersätze — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  9. Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  10. Bundesregierung – Kabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027 — bundesregierung.de, Stand 02.09.2026