Profimap
Ratgeber · Förderung & Heizung

Barrierefreies Bad: Förderung 2026 von Pflegekasse und KfW

Die Pflegekasse kann 2026 bis zu 4.180 € für den pflegegerechten Umbau des Bades zuschießen, ab Pflegegrad 1 und nur auf Antrag; wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, sind bis zu 16.720 € möglich. Den KfW-Zuschuss 455-B können Sie seit dem 31. Juli 2026 nicht mehr beantragen, der Kredit 159 läuft weiter mit bis zu 50.000 € je Wohneinheit. Ohne Pflegegrad bleibt der Steuerbonus nach § 35a EStG. Beim Kredit muss der Antrag vor dem Vertrag liegen.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 16 Min. Lesezeit

Wer zahlt was: die Übersicht

Für den barrierefreien Badumbau gibt es auf Bundesebene drei Wege: einen Zuschuss der Pflegekasse, einen Förderkredit der KfW und den Steuerbonus nach § 35a EStG. Den früheren KfW-Zuschuss 455-B können Sie seit Ende Juli 2026 nicht mehr beantragen. Dazu kommen Programme der Länder.

ProgrammSatzKostenobergrenzeHöchstbetragStatus 8. Oktober 2026
Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)Zuschuss bis zum Höchstbetrag, kein Prozentsatz im Gesetzkeine; Mehrkosten tragen Sie selbstbis zu 4.180 € je Maßnahme, bis zu 16.720 € bei mehreren Pflegebedürftigenoffen; Antrag vor Beginn empfohlen
KfW 455-B, Einzelmaßnahmen (Zuschuss)bis Juli 2026: 10 %bis Juli 2026: 25.000 € je WohneinheitentfälltAntragstopp seit 31. Juli 2026
KfW 455-B, „Standard Altersgerechtes Haus“bis Juli 2026: 12,5 %bis Juli 2026: 50.000 € je WohneinheitentfälltAntragstopp seit 31. Juli 2026
KfW 159 „Altersgerecht Umbauen“zinsverbilligter KreditkeineKreditbetrag bis zu 50.000 € je Wohneinheit; kein Zuschussoffen; Antrag vor dem Vertrag, über Ihre Bank
§ 35a Abs. 3 EStG20 % der Arbeitskostenkeine im Gesetz1.200 € je Jahr; erreicht bei 6.000 € Arbeitskostenoffen; nicht neben zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss

Zwei Zeilen führen beim barrierefreien Bad zum Geld: der Zuschuss der Pflegekasse und der Kredit 159. Wer einen Pflegegrad hat, geht zur Pflegekasse. Wer keinen hat, bleibt beim Kredit 159 und beim Steuerbonus.

Zuschuss der Pflegekasse: 4.180 € je Maßnahme

Die Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekassen können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Das Gesetz nennt drei Grenzen:

  • 4.180 € je Maßnahme. Diesen Betrag dürfen die Zuschüsse je Maßnahme nicht übersteigen.
  • 4.180 € je Pflegebedürftigem, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben und das gemeinsame Wohnumfeld verbessert wird.
  • 16.720 € als Gesamtbetrag je Maßnahme; bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Betrag anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt dieselben Beträge und zählt den pflegegerechten Umbau des Badezimmers ausdrücklich zu den geförderten Maßnahmen. Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 in Kraft; die nächste Anpassung ist nach § 30 Abs. 1 SGB XI für den 1. Januar 2028 vorgesehen.

Pflegegrad 1 genügt

Sie brauchen keinen hohen Pflegegrad. Nach § 28a Nr. 4 SGB XI gehören die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu den Leistungen, die bereits bei Pflegegrad 1 gewährt werden. Ohne Pflegegrad gibt es diesen Zuschuss nicht. Beantragen Sie den Pflegegrad daher zuerst.

Was als eine Maßnahme zählt

Der Umbau eines Bades besteht aus vielen Einzelarbeiten: Wanne heraus, bodengleiche Dusche hinein, Tür verbreitern, Fliesen erneuern, WC höher setzen. Der GKV-Spitzenverband stellt dazu klar: verschiedene Einzelmaßnahmen der Wohnumfeldverbesserung werden grundsätzlich als eine Maßnahme gewertet. Für das ganze Bad gibt es also einmal bis zu 4.180 € und nicht für jedes Gewerk erneut.

Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich ändert. Wird die Pflege schwerer und muss das Bad weiter angepasst werden, können Sie also ein zweites Mal beantragen.

Weitere Regeln aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

  • Nur der Lebensmittelpunkt. Gefördert wird Wohnraum, den die pflegebedürftige Person als Lebensmittelpunkt angibt. Ferienwohnung oder Zweitwohnsitz zählen nicht.
  • Bei neuem Wohnraum nur die Mehrkosten, etwa die Differenz zwischen Duschwanne und bodengleicher Dusche.
  • Hilfsmittel laufen getrennt. Die Pflegekasse kann den bodengleichen Zugang zur Dusche bezahlen, die Krankenkasse unter den Voraussetzungen des § 33 SGB V zusätzlich einen Duschsitz.
  • Das Verzeichnis ist keine Positivliste. Der GKV-Spitzenverband führt ein Gesamtverzeichnis wohnumfeldverbessernder Maßnahmen. Steht Ihre Maßnahme nicht darin, ist sie nicht automatisch ausgeschlossen.

Einen Eigenanteil und eine Einkommensgrenze nennt § 40 Abs. 4 SGB XI nicht. Was über dem Höchstbetrag liegt, zahlen Sie selbst. Ein fester Anspruch auf eine bestimmte Summe besteht aber auch nicht: der Zuschuss ist in § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI als Kann-Leistung formuliert, und die Kasse prüft den Einzelfall.

KfW: Zuschuss 455-B gestoppt, Kredit 159 läuft

Den Investitionszuschuss 455-B „Barrierereduzierung“ können Sie nicht mehr beantragen. Die KfW schreibt auf der Produktseite: „Diesen Zuschuss können Sie nicht mehr beantragen.“ Grund ist die hohe Nachfrage, die Fördermittel für Barrierereduzierung sind ausgeschöpft. Die Meldung zum Antragstopp ist auf den 31. Juli 2026 datiert. Bereits erteilte Zusagen bleiben gültig, die Bundesmittel dafür sind reserviert. Schon gestellte Anträge werden bearbeitet.

Solange das Programm Anträge annahm, betrug der Zuschusssatz für Einzelmaßnahmen 10 % der förderfähigen Investitionskosten bei Kosten bis 25.000 € je Wohneinheit; für den „Standard Altersgerechtes Haus“ 12,5 % bei Kosten bis 50.000 € je Wohneinheit. Für diesen Standard war eine Sachverständige oder ein Sachverständiger verpflichtend zu beauftragen, für Einzelmaßnahmen nicht. Diese Zahlen stehen im Merkblatt 455-B (Stand 04/2026), das die KfW weiter veröffentlicht; sie galten, solange das Programm Anträge annahm. Sollten 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden, wird eine Antragstellung laut KfW wieder möglich sein. Ein Datum nennt sie nicht.

Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“

Als Alternative nennt die KfW selbst den zinsverbilligten Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (159). Die Konditionen:

  • bis zu 50.000 € je Wohneinheit, Laufzeit bis zu 30 Jahre, Zinsbindung bis zu 10 Jahre.
  • Eigentümer und Mieter können beantragen, unabhängig vom Alter.
  • Gefördert werden Barrierereduzierung und Einbruchschutz. Für das Bad nennt die KfW die bodengleiche Dusche, den Dusch- oder Duschklappsitz und die Modernisierung der Sanitärobjekte einschließlich eines mobilen Liftsystems.
  • Den Antrag stellen Sie nicht bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner in Ihrer Nähe, also meist bei Ihrer Bank.
  • Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
  • Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag fällt ab dem 13. Monat nach der Zusage eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % pro Monat an.

Den Zinssatz legt die KfW erst bei der Zusage fest. In der Konditionenübersicht für Endkreditnehmer mit Stand 6. Oktober 2026 steht für die Variante 10 Jahre Laufzeit, 2 tilgungsfreie Anlaufjahre und 5 Jahre Zinsbindung ein Sollzins von 3,34 % (effektiv 3,39 %), Zinssätze gültig ab 29. September 2026; geprüft haben wir das am 8. Oktober 2026 (Stand 8. Oktober 2026). Die Spalte heißt dort „maximaler Zinssatz EKN“, es ist also die Obergrenze für den Endkreditnehmer, während die Produktseite mit einem „ab“-Zins wirbt. Verbindlich ist keine der beiden Zahlen: Die KfW aktualisiert die Übersicht laufend, der Satz kann sich jederzeit ändern, und galt bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Zinssatz als bei der Zusage, kommt der günstigere zur Anwendung. Von Ihrer Bonität hängt der Satz nicht ab – das risikogerechte Zinssystem mit Preisklassen gilt für das Programm 159 nicht. Ihren Zins nennt der Finanzierungspartner. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Pflegekasse und KfW zusammen?

Für dieselbe Maßnahme nicht: eine Kombination der Förderungen für die gleiche Maßnahme ist laut KfW nicht möglich. Für verschiedene Maßnahmen schon – wird der Badumbau von der Pflegekasse gefördert, kann ein Treppenlift über den KfW-Kredit laufen. Trennen Sie die Maßnahmen deshalb schon im Angebot.

Was das Bad erfüllen muss

Die Pflegekasse prüft den Einzelfall und verlangt keine Normmaße. Die KfW ist konkreter: in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zum Kredit 159 stehen Maße, die das umgebaute Bad erreichen muss.

BauteilAnforderung der KfW
Sanitärraummindestens 1,80 m × 2,20 m
Bewegungsfläche vor jedem Sanitärobjektmindestens 0,90 m breit und 1,20 m tief, mittig vor dem Objekt; die Flächen dürfen sich überlagern
Duschplatzbodengleich; ist das baustrukturell nicht möglich, höchstens 20 mm Niveauunterschied
Waschbecken oder Waschtischmindestens 0,48 m tief, Höhe nach dem Bedarf der Nutzer
BadewanneHöhe maximal 0,50 m
Innentürenschiebbar oder nach außen aufschlagend und von außen entriegelbar

Dass die Bewegungsflächen sich überlagern dürfen, ist der wichtigste Satz für kleine Bäder: die Flächen vor WC, Waschtisch und Dusche müssen nicht nebeneinander liegen. Förderfähig sind bei der KfW auch die Arbeiten rundherum, die den Umbau erst möglich machen: rutschfeste oder rutschhemmende Fliesen, Maler-, Putz-, Estrich- und Fliesenarbeiten sowie die für den Umbau erforderlichen Abbrucharbeiten. Diese Positionen gehören deshalb in das Angebot Ihres Badsanierers oder Ihres Fliesenlegers.

DIN 18040-2: zu berücksichtigen, nicht vorgeschrieben

Die DIN 18040-2 beschreibt bauliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen. Im Volltext des SGB XI kommt sie nicht vor, als Pflichtmaßstab ist sie dort also nicht genannt. Gleichgültig ist sie damit nicht: Nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes müssen alle baulichen und technischen Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung „die Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen“, und „ein entsprechender Nachweis darüber ist vorzulegen“; die DIN 18040-2 oder andere geltende DIN-Normen „sind zu berücksichtigen“. Diese Anforderung steht im Abschnitt über die Aufnahme einer Maßnahme in das Verzeichnis und richtet sich an die Anbieter der Maßnahmen, nicht an Sie als Antragsteller. Für Ihr Bad heißt das: Die Kasse prüft, ob die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert, und der GKV-Spitzenverband hält fest, dass im Bestand gegebenenfalls nur Barrierearmut erreicht werden kann. Die KfW behandelt die Norm als gleichwertige Alternative zu ihren eigenen Maßen: Maßnahmen nach DIN 18040-2 sind nach den Technischen Mindestanforderungen zum Kredit 159 „alternativ“ förderfähig. Verlangt wird also nicht die Norm, sondern nachvollziehbare Barrierefreiheit – Maße aus der DIN sind der einfachste Weg, sie zu belegen.

Antrag vor Auftrag: zwei getrennte Regeln

Ein typischer Fehler ist der falsche Zeitpunkt. Die Regel ist bei den beiden Stellen aber nicht dieselbe. Halten Sie sie auseinander: bei der Pflegekasse zählt der Tag der Antragstellung, bei der KfW der Tag des Vertrags.

Pflegekasse: Leistungen gibt es ab Antragstellung

Ein gesetzliches Verbot, vor dem Antrag zu beginnen, enthält § 40 Abs. 4 SGB XI nicht. Maßgeblich ist § 33 Abs. 1 SGB XI: Versicherte erhalten die Leistungen auf Antrag, und die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt. Wer zuerst baut und erst danach beantragt, riskiert deshalb den Zuschuss für die bereits bezahlten Arbeiten. Der GKV-Spitzenverband formuliert es als Empfehlung: Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen sollten vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese Reihenfolge ist die sichere:

  1. Pflegegrad beantragen oder prüfen. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1 ist er möglich.
  2. Kostenvoranschlag einholen und die Positionen nach Gewerken aufschlüsseln lassen.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen, mit dem Kostenvoranschlag und vor Beginn der Arbeiten.
  4. Bewilligung abwarten. Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Pflegekasse binnen drei Wochen entscheiden; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, binnen fünf Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung danach als genehmigt.
  5. Erst danach den Auftrag unterschreiben und die Arbeiten beginnen lassen.

Ein Detail erspart manchmal einen eigenen Antrag: die Empfehlungen im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gelten als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern die Versicherten nichts Gegenteiliges erklären. Steht der Badumbau im Gutachten, läuft der Antrag damit schon.

KfW-Kredit 159: der Antrag vor dem Vertrag ist Pflicht

Bei der KfW ist die Formulierung hart: einen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Vorhaben begonnen haben. Als Beginn des Vorhabens gilt nach dem Merkblatt zum Kredit 159 der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen. Der Kreditantrag muss also bei Ihrem Finanzierungspartner liegen, bevor Sie den Handwerkervertrag unterschreiben. Ein „sollte“ gibt es hier nicht, und ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich.

Für das Angebot selbst hilft die Checkliste für Kostenvoranschlag und Angebot. Wenn Sie noch jemanden für die Ausführung suchen: über eine kostenlose Anfrage über Profimap erreichen Sie Betriebe aus Ihrer Region, etwa einen Sanitärinstallateur für die Dusche und die Sanitärobjekte.

Steuerbonus nach § 35a EStG: wann er neben der Förderung entfällt

Bekommen Sie keinen Zuschuss, bleibt der Steuerbonus. Der Badumbau zählt zu den Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Nach § 35a Abs. 3 EStG mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer, höchstens 1.200 € im Jahr. Der Höchstbetrag ist damit bei 6.000 € Arbeitskosten erreicht – das ist unsere Rechnung aus 1.200 € und 20 %, eine Kostenobergrenze nennt § 35a EStG selbst nicht. Die Bedingungen:

  • Nur Arbeitskosten. Fliesen, Dusche, WC und übriges Material bleiben außer Ansatz.
  • Rechnung und Überweisung. Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs gehen. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Keine Doppelförderung. § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt öffentlich geförderte Maßnahmen aus, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Mehr nennt die Vorschrift nicht.

Für die beiden Förderungen aus diesem Ratgeber ist die Lage unterschiedlich klar:

  • KfW-Kredit 159: der Steuerbonus entfällt. Der Kredit ist ein zinsverbilligtes Darlehen und damit genau der Fall des § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 in der Fassung vom 1. September 2021 (Rz. 23) gilt das auch für den Teil der Kosten, der sich im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirkt, etwa weil er über dem Förderhöchstbetrag liegt.
  • Zuschuss der Pflegekasse: nicht geklärt. Die Pflegekasse steht in § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht, und ob ihr Zuschuss ein „steuerfreier Zuschuss“ im Sinne der Vorschrift ist, sagt auch das BMF-Schreiben nicht. Wir behaupten deshalb nichts: klären Sie diesen Punkt vor der Steuererklärung mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater. Die KfW erteilt zu Steuerfragen keine einzelfallbezogenen Auskünfte.

Mehrere Maßnahmen betrachtet das Finanzamt getrennt. Nach Rz. 24 des BMF-Schreibens ist die Steuerermäßigung für die Einzelmaßnahmen möglich, die nicht unter die öffentliche Förderung fallen. Führen Sie also mehrere Einzelmaßnahmen durch und ist nur eine davon gefördert, nutzen Sie den Bonus für die übrigen.

Geplant ist eine Absenkung. Das Kabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. In Bundestags-Drucksache 21/8235 ersetzt Artikel 1 Nummer 5 den § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG durch 15 % und höchstens 900 €, in Kraft ab dem 1. Januar 2027. Beschlossen ist das nicht: die Ausschüsse des Bundesrates haben am 5. Oktober 2026 empfohlen, Artikel 1 Nummer 5 zu streichen; der Bundesrat berät am 16. Oktober 2026. Stand 8. Oktober 2026 gelten 20 % und 1.200 €. Das Verfahren und die Nachweise erklärt der Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.

Länder, Kommunen und die Mietwohnung

Einige Länder, Städte und Landkreise fördern den barrierefreien Umbau zusätzlich, meist über die Landesförderbanken und mit eigenen Fristen. Eine vollständige Bundesliste gibt es nicht. Suchen Sie in der Förderdatenbank des Bundes nach Ihrem Bundesland und nach Stichworten wie Barrierefreiheit oder Wohnraumanpassung. Fragen Sie dort, ob das Programm neben dem Zuschuss der Pflegekasse zulässig ist.

In einer Mietwohnung brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Halten Sie schriftlich fest, wer zahlt, wem die Einbauten gehören und ob beim Auszug zurückgebaut werden muss. Den KfW-Kredit 159 können auch Mieter beantragen.

Kosten und Angebote

Ein barrierefreier Umbau ist eine Badsanierung mit zusätzlichen Anforderungen. Amtliche Durchschnittspreise dafür gibt es nicht, deshalb nennen wir keine Pauschale. Der Preis hängt vom Rückbau, von versetzten Leitungen, der Fliesenfläche und den Sanitärobjekten ab. Orientierung geben unsere Preisübersichten für Badsanierer und Sanitärinstallateure.

Zwei Dinge muss das Angebot leisten, damit die Förderung funktioniert: Arbeitskosten getrennt vom Material ausweisen und die Maßnahmen getrennt aufführen. Dann ist der Zuschuss nachweisbar, andere Maßnahmen bleiben separat finanzierbar und der Steuerbonus für ungeförderte Positionen nutzbar. Wie der Umbau abläuft und welche Gewerke in welcher Reihenfolge arbeiten, steht im Ratgeber Badsanierung planen.

Stand der Förderbedingungen

Alle Angaben sind am 8. Oktober 2026 an den Originalquellen geprüft: Gesetzestexte beim Bundesministerium der Justiz, Beträge beim Bundesgesundheitsministerium und beim GKV-Spitzenverband, Programmstände bei der KfW.

Was sich ändern kann:

  • Pflegekasse: 4.180 € und 16.720 € sind nach § 30 Abs. 1 SGB XI erst zum 1. Januar 2028 zur Anpassung vorgesehen.
  • KfW 455-B: der Antragstopp läuft weiter; ein Enddatum veröffentlicht die KfW nicht. Eine Wiederaufnahme hängt daran, ob 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden.
  • KfW 159: die 3,34 % sind der Stand vom 8. Oktober 2026; die Konditionenübersicht wird laufend aktualisiert, maßgeblich ist der Zinssatz bei der Zusage – unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
  • § 35a EStG: die geplante Absenkung auf 15 % und 900 € ab 2027 ist nicht beschlossen.

Prüfen Sie die Konditionen vor dem Antrag an der Quelle: den Zuschuss bei Ihrer Pflegekasse, den Kredit auf der Produktseite der KfW zum Kredit 159. Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts-, Pflege- oder Steuerberatung.

Passende Betriebe und Preise

Betriebe in Ihrer Region:

Richtpreise mit Quelle und Stand:

Anfrage kostenlos stellen

Häufige Fragen

Quellen

  1. SGB XI – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. SGB XI – § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. SGB XI – § 33 Leistungsvoraussetzungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  4. SGB XI – § 30 Dynamisierung der Leistungsbeträge — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  5. Bundesgesundheitsministerium – Zuschüsse zur Wohnungsanpassung — bundesgesundheitsministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
  6. GKV-Spitzenverband – Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 78 Abs. 2a SGB XI — gkv-spitzenverband.de, abgerufen am 08.10.2026
  7. GKV-Spitzenverband – Gesamtverzeichnis wohnumfeldverbessernder Maßnahmen — gkv-spitzenverband.de, abgerufen am 08.10.2026
  8. KfW – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B), Antragstopp — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  9. KfW – Meldung: Wichtige Information zur Zuschussförderung Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung: Antragstopp — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  10. KfW – Merkblatt Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B), Stand 04/2026 — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  11. KfW – Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  12. KfW – Merkblatt Altersgerecht Umbauen – Kredit (159) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  13. KfW – Anlage zum Merkblatt 159: Technische Mindestanforderungen und förderfähige Maßnahmen — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  14. KfW – Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 06.10.2026) — kfw-formularsammlung.de, abgerufen am 08.10.2026
  15. KfW – Erläuterungen zum Konditionentableau (Risikogerechtes Zinssystem, Zinssatz bei Antragseingang), Stand 03.08.2026 — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  16. KfW – Barrierereduzierung: Überblick für Privatpersonen — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  17. EStG – § 35a Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  18. Bundesfinanzministerium – BMF-Schreiben zu § 35a EStG (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b II) — esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
  19. Bundesregierung – Einkommensteuerreform 2027, Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 — bundesregierung.de, abgerufen am 08.10.2026
  20. Deutscher Bundestag – Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 08.10.2026
  21. Bundesrat – Empfehlungen der Ausschüsse zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, Drucksache 507/1/26 vom 5. Oktober 2026 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 08.10.2026
  22. BGB – § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  23. Förderdatenbank des Bundes – Förderprogramme von Bund, Ländern und EU — foerderdatenbank.de, abgerufen am 08.10.2026