Profimap
Ratgeber · Förderung & Heizung

BAFA-Förderung 2026: Einzelmaßnahmen, Energieberatung und iSFP

Die BAFA fördert 2026 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und die Heizungsoptimierung mit 15 % Zuschuss. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hebt die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit von 30.000 € auf 60.000 € und bringt 5 Prozentpunkte dazu – diese aber nur für die Ausgaben über der Grenze ohne iSFP. Grundlage ist die Förderrichtlinie BEG EM vom 17. August 2026. Den Antrag stellen Sie vor der Auftragserteilung.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 16 Min. Lesezeit

Was die BAFA fördert und was die KfW

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) hat zwei Bearbeiter. Beim BAFA beantragen Sie Maßnahmen an der Gebäudehülle (Nummer 5.1 der Förderrichtlinie), an der Anlagentechnik außer Heizung (5.2), die Heizungsoptimierung (5.4) sowie Fachplanung und Baubegleitung (5.5). Für den Wärmeerzeuger selbst ist die KfW zuständig, genauer für die Buchstaben a bis f sowie h bis j der Nummer 5.3; die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes (5.3 Buchstabe g) laufen dagegen über das BAFA. Die Faustregel lautet: Heizung zur KfW, Hülle und Technik zum BAFA. Eine Einschränkung gilt für die Fachplanung: Förderfähig ist sie nur zusammen mit Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und dem Gebäudenetz. Beim Heizungstausch gibt es dafür keinen eigenen Zuschuss – dort sind die Kosten in der Heizungsförderung der KfW enthalten.

  • Gebäudehülle (5.1): Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen; Fenster, Außentüren und -tore, Vorhangfassaden; sommerlicher Wärmeschutz durch außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen.
  • Anlagentechnik außer Heizung (5.2): zum Beispiel Lüftungsanlagen mit Wärmeübertrager. Gefordert sind ein Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % oder, bei sparsameren Ventilatoren, mindestens 75 %. Die Anlage muss einreguliert sein. Den vollständigen Katalog führt das BAFA auf seiner Seite zur Anlagentechnik.
  • Heizungsoptimierung (5.4 a): hydraulischer Abgleich, Heizkurve, Vorlauftemperatur, Austausch der Heizungspumpen. Nur in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. Die Anlage muss älter als zwei Jahre sein, bei fossilen Brennstoffen höchstens 20 Jahre alt. Der Einbau eines neuen Wärmeerzeugers gehört nicht dazu.
  • Emissionsminderung bei Biomasse (5.4 b): Staubminderung um mindestens 80 % bei Feuerungsanlagen ab 4 kW, die älter als zwei Jahre sind. Einzelraumfeuerungen sind ausgenommen.

Gefördert werden Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das allgemeine förderfähige Mindestinvestitionsvolumen je Einzelmaßnahme nach den Nummern 5.1 bis 5.4 liegt bei 300 € brutto; die weit höhere Schwelle von 30.000 € betrifft ausschließlich den iSFP-Bonus. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen Sie nur einen Antrag stellen, entweder bei der KfW oder beim BAFA. Den Überblick über alle drei Wege – Zuschuss, Kredit und Steuerbonus – gibt der Ratgeber Förderung für die Sanierung. Was für den Heizungstausch gilt, steht im Ratgeber Wärmepumpe und Heizungsförderung.

Fördersätze, Höchstkosten und maximaler Zuschuss

Die Sätze stammen aus der Förderrichtlinie BEG EM vom 17. August 2026 und stimmen mit der Förderübersicht des BAFA überein. Die Spalte „maximaler Zuschuss“ ist unsere eigene Rechnung: Fördersatz mal Höchstgrenze für die erste Wohneinheit. Das gilt auch für die Zeile zur Heizungstechnik – die 22.400 € sind unsere Rechnung aus 80 % von 28.000 €, keine Zahl der Richtlinie.

MaßnahmeFördersatzFörderfähige Höchstkosten (1. Wohneinheit)Maximaler Zuschuss (gerechnet)Status
Gebäudehülle (5.1), Anlagentechnik ohne Heizung (5.2), Heizungsoptimierung (5.4 a) – ohne iSFP15 %30.000 € pro Gebäude und Kalenderjahr4.500 €offen
Dieselben Maßnahmen mit iSFP-Bonus15 % plus 5 Prozentpunkte auf den Teil über der Höchstgrenze ohne iSFP (erste Wohneinheit: 30.000 €)60.000 € pro Gebäude und Kalenderjahr10.500 €offen
Emissionsminderung bei Biomasseanlagen (5.4 b)50 %innerhalb derselben Höchstgrenzeabhängig von den übrigen Maßnahmenoffen, kein iSFP-Bonus
Fachplanung und Baubegleitung (5.5)50 %5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern2.500 €offen, kein iSFP-Bonus
Heizungstechnik (5.3) – zuständig ist die KfW30 % Grundförderung, mit Boni bis 70 bzw. 80 %28.000 €bis 22.400 € (unsere Rechnung)offen
WPB-Bonus für Dämmung im Worst Performing Building (5.1 a)5 Prozentpunkte, höchstens 3 Anträge––voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027
Wertschöpfungs-Bonus für elektrisch angetriebene Wärmepumpen (5.3 c) – zuständig ist die KfW15 Prozentpunkte, wenn die Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat––voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027; gleichzeitig sinkt der Grundfördersatz für 5.3 c von 30 % auf 15 %
Effizienz-Bonus für Wärmepumpen–––entfallen; technologiebezogene Zuschläge gibt es seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr

Bei mehreren Wohneinheiten gilt zusätzlich: 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit, mit iSFP-Bonus 30.000 € beziehungsweise 15.000 €. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Die Höchstgrenze gilt für die Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 zusammen, pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viele Anträge Sie stellen.

Die Summe aller Boni ist gedeckelt: 80 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € (bis 40.000 € einschließlich Familienzuschlag) und 70 % darüber. Für Dämmung, Fenster und Anlagentechnik erreichen Sie diese Marken 2026 nicht – dort sind 15 % plus iSFP-Bonus das Maximum. Der Wertschöpfungs-Bonus betrifft diese Maßnahmen nicht. Nach Nummer 8.4.6 der Richtlinie gilt er allein für elektrisch angetriebene Wärmepumpen (Nummer 5.3 Buchstabe c), also im Zuständigkeitsbereich der KfW: voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich 15 Prozentpunkte, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat. Im selben Schritt sinkt der Grundfördersatz für diese Wärmepumpen nach Nummer 8.4.1 Buchstabe c von 30 % auf 15 %. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss gibt es nicht: Entschieden wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

iSFP-Bonus: 5 Prozentpunkte auf den Teil über der Höchstgrenze

Das ist eine wesentliche Änderung der neuen Richtlinie, und sie steht in älteren Texten noch nicht. Früher hob der iSFP-Bonus den Fördersatz auf die gesamten förderfähigen Ausgaben. Seit der Fassung vom 17. August 2026 stehen in Nummer 8.4.2 zwei verschiedene Regeln, die leicht durcheinandergehen. Die erste ist eine Bedingung: Die Maßnahme muss mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto umgesetzt werden, sonst gibt es den Bonus gar nicht. Die zweite ist eine Grenze: Die 5 Prozentpunkte gelten nur für die förderfähigen Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a übersteigen – für die erste Wohneinheit sind das 30.000 €. Beim Einfamilienhaus fallen beide Zahlen zusammen, bei mehreren Wohneinheiten nicht.

  • Die Maßnahme ist Bestandteil eines iSFP, der im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) gefördert wurde.
  • Die Umsetzung erfolgt innerhalb von höchstens 15 Jahren nach Erstellung des iSFP.
  • Der iSFP liegt bereits bei der Antragstellung vor.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € muss in jedem einzelnen Antrag erreicht werden. Investitionskosten aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres werden nicht zusammengerechnet.
  • Die Grenze, über der die 5 Prozentpunkte greifen, ist die Summe der Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung. Bei drei Wohneinheiten sind das 60.000 € (30.000 € plus zweimal 15.000 €) – das Mindestinvestitionsvolumen bleibt davon unberührt bei 30.000 €.
  • Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein.
  • Ausgenommen bleiben Heizungstechnik (5.3), Emissionsminderung bei Biomasse (5.4 b) sowie Fachplanung und Baubegleitung (5.5).

Ein Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus mit iSFP: Sie dämmen das Dach und tauschen die Fenster, die förderfähigen Ausgaben liegen bei 50.000 €. Die Grundförderung von 15 % ergibt 7.500 €. Das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € ist damit erreicht. Der iSFP-Bonus gilt für 20.000 €, also für den Teil über der Höchstgrenze ohne iSFP von 30.000 €, und bringt 5 % davon, das sind 1.000 €. Zusammen 8.500 €. Ohne iSFP wären die förderfähigen Ausgaben bei 30.000 € gedeckelt, der Zuschuss läge bei 4.500 €.

Eine Übergangsregelung hilft Eigentümern mit älteren Unterlagen: Beratungsberichte, die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude gefördert wurden, sind für den iSFP-Bonus zugelassen, auch wenn sie damals nicht als iSFP erstellt wurden. Welche Dämm- und Dachmaßnahmen im Einzelnen gefördert werden, steht im Ratgeber Förderung für Dach und Dämmung.

Was ein individueller Sanierungsfahrplan ist

Der iSFP ist ein Bericht über Ihr Haus, erstellt von einer zugelassenen Energieberaterin oder einem zugelassenen Energieberater. Er beschreibt entweder, wie das Gebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen saniert wird, oder wie eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau erreicht.

Eine geförderte Energieberatung besteht mindestens aus drei Teilen: der Datenaufnahme vor Ort, der Erstellung des iSFP und der anschließenden Aushändigung samt Erläuterung. Die Begehung des Gebäudes ist verpflichtend. Der iSFP muss mit der speziellen iSFP-Druckapplikation erstellt werden – ein freier Beratungsbericht wird nicht als iSFP anerkannt. Für ab dem 1. Dezember 2026 erstellte Fahrpläne verlangt das BAFA die Druckapplikation in Version 2.7.x.

Fragen Sie beim Angebot, ob der Bericht als iSFP mit der Druckapplikation erstellt wird und ob die Förderung über das EBW-Programm läuft. Nur dann taugt er später für den Bonus. Orientierungswerte für Honorare finden Sie in der Preisübersicht Energieberater; Betriebe und Fachleute aus Ihrer Region listet das Verzeichnis unter Energieberater.

Energieberatung für Wohngebäude: 50 %, höchstens 650 bzw. 850 €

Die Beratung selbst ist ebenfalls gefördert, und zwar im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) beim BAFA. Der Zuschuss beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars.

GebäudetypZuschussHöchstbetrag
Ein- und Zweifamilienhaus50 % des förderfähigen Beratungshonorars650 €
Wohngebäude ab drei Wohneinheiten50 % des förderfähigen Beratungshonorars850 €
Wohnungseigentümergemeinschaft, Erläuterung des iSFP in der Eigentümerversammlungzusätzlich, einmalig250 €

Die Regeln dazu weichen von der BEG EM ab, deshalb lohnt der genaue Blick:

  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss mindestens zehn Jahre zurückliegen – in der BEG EM genügen fünf Jahre.
  • Zwischen zwei geförderten Beratungen für dasselbe Gebäude müssen mindestens vier Jahre liegen.
  • Antragsberechtigt sind Eigentümer selbstgenutzter und vermieteter Wohngebäude, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchsberechtigte sowie Mieter und Pächter. Die drei letzten Gruppen brauchen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.
  • Den Antrag stellt der Beratungsempfänger, nicht das Beratungsbüro. Die Energieberaterin oder der Energieberater darf den Antrag nur mit Vollmacht stellen.
  • Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen, also vor Abschluss des Beratungsvertrags. Ausnahme: Der Vertrag wird unter eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage gestellt.
  • Ausgezahlt wird ausschließlich an die antragstellende Person.
  • Für dieselbe Beratung dürfen keine Mittel anderer Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Das gilt für die Beratung selbst; für die Investitionen nach der BEG EM greift die eigene Kumulierungsgrenze von 60 %.

Die Sätze von 650 € und 850 € sind durch die EBW-Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 gedeckt. Ein Nachfolgedokument ist am 8. Oktober 2026 weder auf den Seiten des BAFA noch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wer eine Beratung ohnehin plant, kann den Antrag deshalb noch 2026 stellen – für 2027 sind bislang keine Sätze bekannt.

Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmen?

Für einen Teil der Anträge schreibt die Richtlinie eine fachliche Begleitung vor. Ein Energieeffizienz-Experte aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist verpflichtend bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, bei Anlagentechnik außer Heizung, bei Gebäudenetzen, bei Fachplanung und Baubegleitung sowie bei jedem Antrag mit iSFP-Bonus. Die Liste führt die Deutsche Energie-Agentur (dena); für die BEG EM maßgeblich sind die Kategorien „BEG – Wohngebäude“ und „BEG – Nichtwohngebäude“. Für den iSFP selbst gilt eine andere Rubrik: Wer im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ beraten darf, steht in derselben Liste unter der Rubrik „Wohngebäude“. Bei einem Baudenkmal oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind für Maßnahmen nach 5.1 nur Fachleute der Kategorien „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.

Für Heizungstechnik (5.3) und Heizungsoptimierung (5.4) ohne iSFP-Bonus reicht die Erklärung eines Fachunternehmens für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Auch Fachunternehmen registrieren sich dafür bei der dena. Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die förderfähigen Ausgaben. Zahlungsbelege prüft er nicht.

Die Technik muss stimmen, sonst zahlt niemand. Die technischen Mindestanforderungen verlangen für Außenwände einen U-Wert von höchstens 0,20 W/(m²K), für Fenster 0,95 W/(m²K) und für Schrägdächer, Flachdächer und oberste Geschossdecken 0,14 W/(m²K); für Baudenkmale gelten eigene, höhere Werte. Erhöht eine Maßnahme die Luftdichtheit des Gebäudes, ist ein Lüftungskonzept vorgeschrieben. Betriebe, die die Arbeiten übernehmen, finden Sie im Verzeichnis unter Dämmtechniker und Heizungsbauer; eine kostenlose Anfrage an Betriebe aus Ihrer Region stellen Sie über die Anfrage über Profimap.

Antrag vor Auftrag: der Ablauf

Die Reihenfolge entscheidet über die Förderung: erst beantragen, dann beauftragen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags, der der Ausführung zuzurechnen ist. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden und gelten für sich genommen nicht als Vorhabenbeginn.

  1. Beraten lassen. Für den iSFP-Bonus zuerst die Energieberatung beantragen, dann den iSFP erstellen lassen.
  2. Angebote einholen. Lassen Sie die förderfähigen Positionen im Angebot getrennt ausweisen.
  3. Vertrag mit Bedingung schließen. Spätestens zur Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage gestellt ist und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum nennt.
  4. Bestätigung zum Antrag einholen. Der Energieeffizienz-Experte oder das Fachunternehmen erzeugt die TPB-ID. Sie ist zwei Monate gültig und wird im Antrag abgefragt. Für Anträge nach den Konditionen ab dem 21. Juli 2026 müssen neue TPB-IDs erzeugt werden.
  5. Antrag stellen. Online im BAFA-Portal über „+ NEUER ANTRAG“, bevor die Arbeiten beginnen. Ein Vorhabenbeginn vor der Förderzusage ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch.
  6. Umsetzen. Dafür haben Sie 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids; verlängern lässt sich diese Frist nicht.
  7. Verwendungsnachweis einreichen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats. Dafür brauchen Sie die TPN-ID, ebenfalls zwei Monate gültig.

Die Frist ist hart: Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verlieren Sie den Anspruch auf die Auszahlung. Das Geld kommt erst nach positivem Abschluss der Prüfung. Einzuhalten sind grundsätzlich die technischen Mindestanforderungen in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Zuschuss oder Steuerbonus, nicht beides

Für dieselbe Maßnahme können Sie nicht gleichzeitig einen Zuschuss und eine Steuerermäßigung bekommen. Die Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a EStG und § 35c EStG ist ausgeschlossen. Für eine geförderte Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden.

Rechnen Sie deshalb vorher. Der Vergleich hängt von Ihrer Steuerlast und von der Höhe der Rechnung ab. Aufteilen dürfen Sie: Zuschuss für die Fenster, Steuerbonus für eine andere Maßnahme.

Zwei weitere Grenzen gehören dazu. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln – Kredite, Zulagen, Zuschüsse von Land oder Kommune – ist bis zu 60 % der geförderten Investitionsausgaben möglich. Und die BEG EM lässt sich nicht mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude kombinieren. Die Wartezeit wirkt in beide Richtungen: Ein Antrag über die BEG WG ist erst drei Jahre nach Abschluss eines über die BEG EM geförderten Vorhabens möglich, und nach einer Sanierung über die BEG WG gilt dieselbe Frist für einen neuen Antrag über die BEG EM. So steht es im Merkblatt zur Heizungsförderung 458 und im Merkblatt zum Programm 261. Die Förderrichtlinien selbst nennen keine Frist, sondern nur den Ausschluss (BEG EM Nummer 8.6, BEG WG Nummer 8.7); wann ein Vorhaben als abgeschlossen gilt, legen sie nicht fest.

Stand der Förderbedingungen

Geprüft am 8. Oktober 2026. Maßgeblich ist die Förderrichtlinie BEG EM vom 17. August 2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 27.08.2026 B1). Sie ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023, ist mit Wirkung vom 21. Juli 2026 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten gestellt wurden, gilt die alte Fassung – auch wenn die Entscheidung später fällt. Alle Fördersätze aus Texten vor Juli 2026 sind damit überholt.

Zwei Hinweise zu den Unterlagen. Die technischen Mindestanforderungen gibt es nicht mehr als eigenes Merkblatt auf den Seiten des BAFA; sie sind eine Anlage zur Förderrichtlinie und stehen in demselben Bundesanzeiger-Dokument. Und die Sätze der Energieberatung für Wohngebäude sind nur bis zum 31. Dezember 2026 belegt, weil die EBW-Richtlinie zu diesem Termin endet.

Die Bedingungen ändern sich, überwiegend nach unten. Beim Heizungstausch fällt die Höchstgrenze ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 €. Für Dämmmaßnahmen nach Nummer 5.1 Buchstabe a kommt voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 der WPB-Bonus hinzu – für Fenster und sommerlichen Wärmeschutz nicht. Er setzt einen im EBW-Programm geförderten iSFP voraus, das Mindestinvestitionsvolumen dafür aber nicht. Die Richtlinie nennt nur das Quartal, keinen Tag; das BAFA schreibt in seiner Förderübersicht „ab vsl. Q1 2027“, also voraussichtlich. Aktuelle Konditionen prüfen Sie vor dem Antrag auf der Seite Sanierung von Wohngebäuden beim BAFA.

Dieser Artikel gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder. Er ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberater, Anwälte oder die Energieberatung der Verbraucherzentrale weiter.

Passende Betriebe und Preise

Betriebe in Ihrer Region:

Richtpreise mit Quelle und Stand:

Anfrage kostenlos stellen

Häufige Fragen

Quellen

  1. BMWE – Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) — bundesanzeiger.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. BAFA – Förderübersicht: Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. BAFA – Sanierung von Wohngebäuden — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  4. BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  5. BAFA – Heizungsoptimierung — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  6. BAFA – Anlagentechnik (außer Heizung) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  7. BAFA – Fachplanung und Baubegleitung — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  8. BAFA – Förderprogramm im Überblick (Neuerungen, Energieeffizienz-Experte) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  9. BAFA – Informationen zur Antragstellung (Ablauf, TPB-ID, Verwendungsnachweis) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  10. BAFA – Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  11. Bundesanzeiger – Richtlinie für die Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31. Mai 2023 — bundesanzeiger.de, abgerufen am 08.10.2026
  12. Bundesanzeiger – Änderung der Richtlinie EBW vom 6. August 2024 (Fördersätze 650/850 Euro) — bundesanzeiger.de, abgerufen am 08.10.2026
  13. Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (dena) — energie-effizienz-experten.de, abgerufen am 08.10.2026
  14. KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 09/2026 (Kombination mit der BEG WG) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  15. KfW – Merkblatt Wohngebäude – Kredit (261), Stand 09/2026 (Kombination mit der BEG EM) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  16. KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  17. Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (Fragen und Antworten) — bundesregierung.de, abgerufen am 08.10.2026
  18. Gesetze im Internet – § 35a EStG (Handwerkerleistungen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  19. Gesetze im Internet – § 35c EStG (energetische Maßnahmen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026