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Handwerk-Lexikon

Abschlagszahlung

Auch: Abschlagsrechnung · Teilzahlung am Bau

Eine Abschlagszahlung ist eine Zahlung, die ein Betrieb schon während der Bauarbeiten für bereits erbrachte Leistungen verlangt, bevor das Werk fertig und abgenommen ist. Damit bezahlen Sie keine Arbeit im Voraus. Sie vergüten, was auf der Baustelle schon steht. Der Betrieb stellt dafür eine Abschlagsrechnung. Endgültig abgerechnet wird erst mit der Schlussrechnung.

Wann der Betrieb Geld verlangen darf und wie viel

Nach § 632a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer Abschläge in Höhe des Wertes der Leistungen verlangen, die er erbracht hat und die laut Vertrag geschuldet sind. Er muss die Forderung mit einer Aufstellung belegen, mit der Sie die Leistungen rasch und sicher beurteilen können. Das kann zum Beispiel ein Aufmaß sein oder eine nachvollziehbare Liste der fertigen Positionen.

Beim Verbraucherbauvertrag, etwa wenn eine Hausbaufirma Ihr neues Haus errichtet, dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (§ 650m Abs. 1 BGB). Der Rest bleibt für die Schlussabrechnung. Wurde die VOB/B wirksam vereinbart, werden Abschläge binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 VOB/B).

Vor dem Überweisen: Rechnung und Baustelle abgleichen

Vergleichen Sie jede Abschlagsrechnung mit dem Baufortschritt vor Ort und mit dem Zahlungsplan im Vertrag. Passt die Aufstellung nicht zu dem, was tatsächlich fertig ist, lassen Sie sich die Positionen erläutern. Rechnet der Betrieb Arbeiten ab, die erst geplant sind, zahlen Sie im Ergebnis vor. Fällt der Betrieb dann aus, tragen Sie dieses Risiko.

Sind Arbeiten nicht vertragsgemäß ausgeführt, dürfen Sie nach § 632a Abs. 1 BGB einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Halten Sie Mängel schriftlich und mit Fotos fest und überweisen Sie den unstrittigen Betrag. Wenn Sie gar nicht zahlen, riskieren Sie Streit, und im schlimmsten Fall stehen die Arbeiten still. Ob ein Einbehalt im Einzelfall angemessen ist, klären Sie am besten mit der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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