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Ratgeber · Förderung & Heizung

Förderung für Wärmepumpe 2026: KfW 458, Boni und Antrag

Für eine Wärmepumpe zahlt die KfW 2026 im Programm 458 einen Zuschuss von 30 bis 80 % der förderfähigen Kosten. Die Grundförderung beträgt 30 %, dazu kommen für Selbstnutzer 16 % Klimageschwindigkeitsbonus und bis zu 40 % Einkommensbonus. Gefördert werden höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit, der maximale Zuschuss liegt damit bei 22.400 €. Den Antrag stellen Sie, bevor die Arbeiten beginnen.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 15 Min. Lesezeit

Wie viel Geld gibt es 2026 für eine Wärmepumpe?

Die Heizungsförderung läuft seit dem 21. Juli 2026 nach neuen Konditionen. Zuständig ist die KfW mit dem Programm 458. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Wer seinen Antrag bis zum 20. Juli 2026 gestellt hat, behält die alten Bedingungen. Die KfW sagt auch noch in Prüfung befindliche Anträge zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte „Bestätigung zum Antrag“ vorlag und die damaligen Förderbedingungen eingehalten sind. Es zählt also das Datum der Antragstellung, nicht das Datum der Zusage.

Bis Ende 2026 setzt sich der Zuschuss aus einem festen Teil und höchstens zwei Bonusstufen zusammen; voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 kommt der Wertschöpfungs-Bonus dazu. Technologiebezogene Zuschläge für besonders effiziente Wärmepumpen gibt es seit der Reform nicht mehr.

Baustein oder ProgrammSatzFörderfähige HöchstkostenMaximale SummeStatus
KfW 458: Grundförderung30 %28.000 € für die erste Wohneinheit8.400 €offen
KfW 458: Klimageschwindigkeitsbonus16 %gleiche Bemessungsgrundlage4.480 €offen, sinkt ab 01.02.2027
KfW 458: Einkommensbonus40 %, 30 % oder 10 %gleiche Bemessungsgrundlage11.200 €offen
KfW 458: Obergrenze für Grundförderung und Boni70 %, bei niedrigem Einkommen bis 80 %28.000 € für die erste Wohneinheit19.600 € bei 70 %, 22.400 € bei 80 %offen
Ergänzungskredit 358 oder 359Kredit, keine Quote120.000 € je Wohneinheit120.000 € Kreditbetragoffen, nur zusätzlich zu einer Zuschusszusage
KfW 458: Wertschöpfungs-Bonus15 Prozentpunktegleiche Bemessungsgrundlage—voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027, nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union
Steuerbonus nach § 35a oder § 35c EStGnicht kombinierbarnicht kombinierbarnicht kombinierbargilt weiter, für dieselbe Maßnahme aber ausgeschlossen

Die Spalte „Maximale Summe“ ist eine eigene Berechnung: der jeweilige Prozentsatz von 28.000 €. Veröffentlicht ist bei der KfW nur der Höchstbetrag von 22.400 €. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 €, ab der siebten jeweils 8.000 €; im Mehrfamilienhaus verteilen sich die Kosten zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten.

Die Boni im Detail

Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %

Der Bonus beträgt 16 % der förderfähigen Gesamtkosten. Er gilt nur für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch einer dieser Anlagen:

  • funktionstüchtige Ölheizung, Kohleheizung, Gas-Etagenheizung oder Nachtstromspeicherheizung, unabhängig vom Alter;
  • funktionstüchtige Gas- oder Biomasseheizung, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Die alte Heizung muss ausgebaut und entsorgt werden. Wichtig für die Planung: Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 gibt es ihn nicht mehr.

Einkommensbonus: bis 40 %

Der Einkommensbonus richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und gilt ebenfalls nur für Selbstnutzer.

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenBonus ohne KindBonus mit Familienzuschlag
bis 30.000 €40 %40 %
über 30.000 bis 40.000 €30 %40 %
über 40.000 bis 50.000 €10 %30 %
über 50.000 bis 60.000 €kein Bonus10 %
über 60.000 €kein Bonuskein Bonus

Seit dem 21. Juli 2026 gibt es zusätzlich den Familienzuschlag. Ist in der selbst genutzten Wohneinheit mindestens ein Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das eine Kindergeldberechtigung im Haushalt vorliegt, steigt die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 € – unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Für volljährige Kinder gilt der Zuschlag nicht, auch wenn weiter Kindergeld fließt.

Pro Wohneinheit lässt sich jeder Bonus nur einmal beantragen. Ein vergessener Bonus kann nach der Zusage nicht nachgemeldet werden.

Obergrenze und Rechenbeispiele

„Bis zu 80 %“ ist nicht der Normalfall. Grundsätzlich gilt eine Obergrenze von 70 % der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit. Auf bis zu 80 % steigt sie nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € – mit Familienzuschlag bis 40.000 €. Bei 70 % liegt der höchste Zuschuss für die erste Wohneinheit damit bei 19.600 €.

Die folgenden Beispiele sind eigene Berechnungen mit den Sätzen aus dem Merkblatt 458 und setzen Kosten von mindestens 28.000 € voraus. Bei niedrigeren Kosten gilt der Prozentsatz von der tatsächlichen Rechnung.

SituationRechnung (eigene Berechnung)Zuschuss
Einkommen über 60.000 €, alte Ölheizung wird ersetzt30 % + 16 % = 46 % von 28.000 €12.880 €
Einkommen bis 50.000 €, 25 Jahre alte Gasheizung wird ersetzt30 % + 16 % + 10 % = 56 % von 28.000 €15.680 €
Einkommen bis 30.000 €, alte Ölheizung wird ersetzt30 % + 16 % + 40 % = 86 %, gekappt auf 80 %22.400 €
Vermietetes Haus, keine Selbstnutzung30 % von 28.000 €8.400 €

22.400 € sind damit der höchste Zuschuss, den ein Einfamilienhaus derzeit erreichen kann. Kostet die Wärmepumpe mehr als 28.000 €, zahlt die KfW auf den Mehrbetrag nichts – dafür gibt es den Ergänzungskredit. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden innerhalb der Heizungsförderung mitgefördert, einen separaten Zuschuss dafür gibt es nicht.

Was ein Austausch kostet, zeigen die Preisübersichten für Heizungsbauer und SHK-Betriebe. Holen Sie das Angebot früh ein: Ohne unterschriebenen Vertrag können Sie den Antrag nicht stellen.

Wer antragsberechtigt ist

Die KfW fördert im Programm 458 private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Dazu zählen Ein- und Mehrfamilienhäuser und einzelne Eigentumswohnungen, wenn die Heizung zum Sondereigentum gehört. Gehört die Anlage zum Gemeinschaftseigentum, beantragt die Gemeinschaft den Zuschuss.

Vermieter erhalten nur die Grundförderung von 30 %, also bis zu 8.400 € für die erste Wohneinheit; die Boni sind Selbstnutzern vorbehalten. Nicht antragsberechtigt sind Personen mit bloßem Nießbrauch- oder Wohnrecht. Unternehmen, Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige nutzen das Programm 459.

Dazu kommen Bedingungen am Gebäude:

  • Das Wohngebäude besteht bereits, und Bauantrag oder Bauanzeige liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurück.
  • Der Einbau ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden, einschließlich hydraulischem Abgleich. Lassen Sie diese Position im Angebot getrennt ausweisen.

An der Wärmepumpe selbst verlangen die Technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie:

  • eine Auslegung auf mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 (Nummer 3.4.6);
  • eine Raumheizungs-Energieeffizienz ƞs von mindestens 150 % bei 35 °C und 125 % bei 55 °C bei Luft als Wärmequelle, bei Erdwärme und Wasser 180 % und 140 % (Nummer 3.4.2);
  • eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (Nummer 3.4.3);
  • eine Prüfung nach EN 14511 oder EN 14825; förderfähige Geräte stehen in der Wärmeerzeugerliste „Wärmepumpen“ des BAFA (Nummer 3.4.1).

Gasbetriebene Wärmepumpen und Geräte, die Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind nicht förderfähig. Fragen Sie das Angebot deshalb mit Gerätetyp und ƞs-Wert ab.

Antrag vor Auftrag: der Ablauf

Für Vorhaben seit dem 1. September 2024 gilt: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, beim Heizungstausch also vor dem Einbau der Heizung. Eine Förderung nach dem Einbau ist nicht möglich. Klären Sie diese Reihenfolge deshalb als Erstes.

  1. Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten beauftragen. Zugelassen sind alle Fachunternehmen sowie die Fachleute aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie „BEG – Wohngebäude“. Für die Auslegung der Anlage lohnt ein Energieberater, der die Heizlast raumweise berechnet.
  2. Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Für den Antrag brauchen Sie die BzA-ID; die KfW beschreibt sie auf der Produktseite zum Programm 458 als 15-stellige Nummer.
  3. Liefer- oder Leistungsvertrag mit Bedingung unterschreiben. Darin steht, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn die KfW eine Förderzusage erteilt – als aufschiebende oder auflösende Bedingung. Ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn. Die Bedingung nachträglich in einen bestehenden Vertrag aufzunehmen, ist nicht zulässig.
  4. Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ stellen. Im Ein- oder Mehrfamilienhaus stellt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer den Antrag selbst. Die KfW schreibt dazu: „Ein gemeinschaftlicher Antrag oder eine Bevollmächtigung von Dritten ist nicht zulässig.“ Gemeint ist die Vollmacht für Dritte: Gibt es mehrere Eigentümer und stellt nur einer den Antrag, setzt die KfW die Zustimmung der anderen voraus, und dieser Basisantrag deckt das ganze Gebäude ab. Bei einer Eigentümergemeinschaft mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person – in der Regel die Verwaltung – den Antrag für die Grundförderung.
  5. Einbauen lassen. Ab der Zusage haben Sie 36 Monate, um das Vorhaben vollständig abzuschließen.
  6. Nachweis einreichen. Der Fachbetrieb oder der Experte stellt die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus. Die Nachweise laden Sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung im Kundenportal hoch. Versäumen Sie die Frist, verfällt der Zuschuss.

Zwei Fristen, die leicht untergehen: In Mehrfamilienhäusern und Eigentümergemeinschaften beantragen Selbstnutzer die Boni mit einem eigenen Zusatzantrag – spätestens sechs Monate nach der Zusage zum Basisantrag und vor dem Nachweis. Und die Nachweise zum Einkommensbonus nimmt die KfW laut eigener Auskunft voraussichtlich erst ab Januar 2027 an.

Einen Betrieb für Einbau und Unterlagen finden Sie im Verzeichnis von Profimap: bei den Heizungsbauern oder SHK-Betrieben aus Ihrer Region. Wenn die Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage zusammenarbeiten soll, ziehen Sie zusätzlich einen Solarteur hinzu. Für den Start genügt eine kostenlose Anfrage über Profimap.

Ergänzungskredit 358 und 359 zusätzlich zum Zuschuss

Mit dem Ergänzungskredit für Wohngebäude finanzieren Sie die Kosten, die über den Förderhöchstbetrag des Zuschusses hinausgehen. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 € je Wohneinheit, die Laufzeit bei bis zu 35 Jahren mit bis zu 10 Jahren Zinsbindung.

Die wichtigsten Regeln:

  • Der Kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW oder einem Zuwendungsbescheid des BAFA nach der BEG EM erhältlich.
  • Nach der Zusage haben Sie zwölf Monate Zeit für den Kreditantrag. Der Zuschuss darf dann noch nicht ausgezahlt sein.
  • Mit den Bauarbeiten dürfen Sie nach der Zuschusszusage schon vor dem Kreditantrag beginnen.
  • Den Kredit beantragen Sie nicht bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung ist ab 5.000 € innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Die Variante 358 („Plus“) bringt für die erste Zinsbindungsfrist einen Zinsvorteil, wenn das Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € beträgt und Sie die Wohneinheit selbst als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzen. Alle anderen nutzen die Variante 359. Die Konditionenübersicht der KfW nennt bei 10 Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und 10 Jahren Zinsbindung einen Sollzins von 1,48 % für 358 und 4,53 % für 359 (Zinssätze gültig ab 29. September 2026; abgerufen am 8. Oktober 2026, die Übersicht selbst trägt den Stand 6. Oktober 2026). Die Spalte heißt dort „maximaler Zinssatz EKN“ – es sind Höchstsätze, keine Angebote „ab“. Die Übersicht ändert sich laufend, sehen Sie vor dem Kreditantrag selbst nach.

Eine Einschränkung, die leicht untergeht, betrifft Mehrfamilienhäuser und Eigentümergemeinschaften: Selbstnutzer, die dort einen Zusatzantrag für den Einkommens- oder den Klimageschwindigkeitsbonus gestellt haben, können keinen eigenen Antrag für den Ergänzungskredit stellen. Achten Sie auf die Einordnung: Als Mehrfamilienhaus gilt bei der KfW jedes bestehende Wohngebäude „mit mehr als einer Wohneinheit“ – das Zweifamilienhaus also auch. Nur im Einfamilienhaus gibt es keinen Zusatzantrag; dort laufen die Boni im Basisantrag mit, und der Ergänzungskredit bleibt möglich.

Zuschuss oder Steuerbonus – nicht beides

Die Kumulierung der KfW-Förderung mit einer steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c EStG ist ausgeschlossen. Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden. Sie entscheiden sich also einmal: Zuschuss oder Steuerermäßigung.

Der Zuschuss bringt beim Heizungstausch bis zu 22.400 €, bei einer Wärmepumpe für 20.000 € und einem Satz von 46 % zum Beispiel 9.200 € (eigene Berechnung). Den steuerlichen Weg rechnen Sie dann durch, wenn der Zuschuss ausfällt – etwa weil die Arbeiten schon begonnen haben. Dann ist er die einzige verbleibende Möglichkeit. Wie der steuerliche Weg funktioniert, steht im Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.

Weitere Regeln zur Kombination:

  • Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag gestellt werden, entweder bei der KfW oder beim BAFA. Die Heizung selbst läuft über die KfW; Dämmung, Fenster oder Heizungsoptimierung laufen über das BAFA.
  • Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Prüfen Sie Programme Ihres Landes oder Ihrer Stadt.

Einen Überblick über die drei Wege Zuschuss, Kredit und Steuer gibt der Ratgeber Förderung für die Sanierung.

Sechs Fehler, die Geld kosten

  • Vertrag ohne Bedingung. Ein normal unterschriebener Auftrag gilt als schädlicher Vorhabenbeginn; Nachbessern ist nicht erlaubt.
  • Erst einbauen, dann beantragen. Gefördert wird nur, wenn noch nicht begonnen wurde.
  • Mit 20 % Klimageschwindigkeitsbonus rechnen. Der Satz liegt seit dem 21. Juli 2026 bei 16 %.
  • Mit „bis zu 80 %“ kalkulieren. Die Obergrenze beträgt 70 %, 80 % nur bis 30.000 € Einkommen beziehungsweise 40.000 € mit Familienzuschlag.
  • Bonus vergessen. Eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist nicht möglich.
  • Nachweisfrist reißen. Sechs Monate nach der letzten Rechnung, sonst verfällt der Zuschuss.

Ob Sie überhaupt tauschen müssen, ist eine andere Frage als die nach dem Geld: Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, und die 65-%-Regel ist gestrichen. Die Rechtslage erklärt der Ratgeber Heizungstausch: neue Regeln statt GEG.

Stand der Förderbedingungen

Alle Angaben in diesem Ratgeber sind am 8. Oktober 2026 bei der KfW, im Merkblatt zum Programm 458 (Stand 09/2026) und in der Förderrichtlinie BEG EM vom 17. August 2026 geprüft. Die aktuellen Konditionen stehen immer auf der Informationsseite der KfW zur Heizungsförderung. Sehen Sie dort nach, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Dass die Bedingungen schlechter werden, steht in der Förderrichtlinie und im Merkblatt. Zwei Änderungen sind auf das erste Quartal 2027 datiert, ohne festen Tag: Die Förderübersicht der BAFA führt beide als „Ab vsl. Q1 2027“, also voraussichtlich; die KfW schreibt, der Wertschöpfungs-Bonus „soll“ eingeführt werden und die Grundförderung „könnte“ sinken. Die Details kündigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an.

TerminWas sich ändert
01.02.2027Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sinken um 750 € und der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte, danach halbjährlich weiter.
voraussichtlich 1. Quartal 2027Die Grundförderung für Wärmepumpen sinkt von 30 % auf 15 % – für alle Geräte (Nummer 8.4.1 Buchstabe c der Förderrichtlinie; BAFA: „Ab vsl. Q1 2027“).
voraussichtlich 1. Quartal 2027Neu ist der Wertschöpfungs-Bonus: 15 Prozentpunkte, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat (Nummer 8.4.6). Für diese Geräte bleiben damit 30 %, für alle anderen 15 %. Wie der Ursprung nachzuweisen ist, regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
01.01.2028Gefördert werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln, etwa R290 Propan oder R744 Kohlendioxid (Nummer 3.4.4 der Technischen Mindestanforderungen).
01.08.2028Bei Antragstellung ab diesem Tag gibt es keinen Klimageschwindigkeitsbonus mehr.
01.08.2030Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit liegen dann bei 22.000 €.
31.12.2030Die Förderrichtlinie BEG EM endet.

Bereits zugesagte Anträge sind von späteren Änderungen nicht betroffen. Ein gestellter Antrag allein sichert die heutigen Sätze aber nicht: Einen Anspruch auf die Förderung gibt es nicht, die KfW entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Dieser Artikel ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen ein Steuerberater, die Förderberatung der KfW oder die Energieberatung der Verbraucherzentrale weiter.

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Häufige Fragen

Quellen

  1. KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 09/2026 — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  4. KfW – Neue Bedingungen der Heizungsförderung für Wohngebäude (Infografik, Stand 21.07.2026) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  5. KfW – Ergänzungskredit für Wohngebäude (358, 359) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
  6. KfW – Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 06.10.2026) — kfw-formularsammlung.de, abgerufen am 08.10.2026
  7. Bundesanzeiger – Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1 — bundesanzeiger.de, abgerufen am 08.10.2026
  8. BAFA – Förderübersicht Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Stand 28.07.2026 — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
  9. Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (Fragen und Antworten) — bundesregierung.de, abgerufen am 08.10.2026
  10. Energie-Effizienz-Experten – Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (dena) — energie-effizienz-experten.de, abgerufen am 08.10.2026