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Heizungstausch 2026: Neue Regeln statt GEG, Ablauf und Förderung

Beim Heizungstausch 2026 gilt das alte „Heizungsgesetz“ nicht mehr. Seit dem 29. Juli 2026 regelt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) den Einbau. Die 65-%-Regel ist gestrichen, alte Kessel dürfen weiterlaufen, und Gas- und Ölheizungen sind wieder erlaubt. Neue Gas- und Ölheizungen müssen ab 2029 aber steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Die KfW fördert klimafreundliche Heizungen weiter mit 30 bis 80 %. Den Antrag stellen Sie vor Arbeitsbeginn.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 10 Min. Lesezeit

Was beim Heizungstausch jetzt gilt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit Sommer 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Die ersten neuen Regeln gelten seit dem 29. Juli 2026. Wer noch mit Angeboten oder Artikeln zur „65-%-Pflicht“ plant, arbeitet mit überholtem Recht.

Für Eigentümer von Bestandsgebäuden ändert sich vor allem Folgendes:

  • Die Vorgabe, dass eine neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien läuft, ist gestrichen.
  • Sie können wieder frei wählen: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizung, Gas oder Öl.
  • Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe.
  • Das Betriebsverbot für alte Heizkessel ist weggefallen, ebenso die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung.

Andere Teile des Gesetzes greifen erst später, etwa die Anforderungen an Nullemissionsgebäude im Neubau. Für den Heizungstausch im Ein- oder Zweifamilienhaus zählen vor allem die vier Punkte oben.

Vom Heizungsgesetz zum GModG: die Daten

DatumSchritt
13.05.2026Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.
26.06.2026Die Frist für die 65-%-Regel wird vom 01.07.2026 auf den 01.11.2026 verschoben (BGBl. 2026 I Nr. 191).
10.07.2026Bundestag und Bundesrat beschließen das GModG.
28.07.2026Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226).
29.07.2026Die ersten Regelungen treten in Kraft.
01.12.2026Bis dahin soll ein eigenes Gesetz die Details der Grüngasquote festlegen.

Quelle für die Daten: das GModG-Infoportal des Bundes und die Bundesregierung.

Was wurde aus der 65-%-Regel und der Wärmeplanung?

Nach dem alten § 71 GEG hing die 65-%-Pflicht für Bestandsgebäude an der kommunalen Wärmeplanung. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorzulegen. Alle übrigen Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. In Großstädten wäre die Pflicht damit ab Juli 2026 greifbar geworden.

So weit kam es nicht. Ende Juni 2026 verschob der Gesetzgeber die Frist zunächst auf den 1. November 2026. Mit dem GModG strich er die Regel ganz. Auch in einer Großstadt gilt für eine neue Heizung heute keine 65-%-Quote.

Der Wärmeplan Ihrer Gemeinde bleibt trotzdem nützlich. Er zeigt, ob in Ihrer Straße ein Wärmenetz geplant ist oder ob Sie sich besser auf eine eigene Lösung einstellen. Fragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Die Bio-Treppe für neue Gas- und Ölheizungen

Bauen Sie eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu ein, müssen Sie sie nach § 43 GModG ab festen Stichtagen mit einem Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe betreiben. Das können biogene Brennstoffe oder Wasserstoff sein.

Ab dem JahrMindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
202910 %
203015 %
203530 %
204060 %

Nicht unter die Bio-Treppe fallen unter anderem elektrische Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybride, Biomasse- und Wasserstoffheizungen, Stromdirektheizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz. Ab 2045 sollen die Anbieter von Gas, Öl und Flüssiggas für Gebäudeheizungen vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umgestellt haben. Dafür plant die Bundesregierung ab 2028 eine Grüngasquote.

Stand der Recherche (29. September 2026): Wie Eigentümer die Quote im Alltag nachweisen und was Biomethan oder Bioöl dann kosten, beschreibt das amtliche Infoportal nicht im Detail. Lassen Sie sich im Angebot schriftlich geben, welche Brennstoffe das Gerät verträgt. Ein Gerät mit dem Hinweis „H2-ready“ verträgt zwar Wasserstoff, damit steht aber nicht fest, ob und wann Ihr Gasnetz Wasserstoff liefert.

Alte Heizkessel: keine Austauschpflicht mehr

Bis Juli 2026 durften Eigentümer Öl- und Gaskessel mit konstanter Kesseltemperatur nach § 72 GEG nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Das GModG streicht die §§ 71 sowie 71b bis 72. Damit entfällt das Betriebsverbot samt seinen Ausnahmen. Einen funktionierenden alten Kessel müssen Sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr austauschen.

Dasselbe gilt für die Beratungspflicht aus § 71 Abs. 11 GEG. Bisher mussten Eigentümer vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung eine Beratung zu den Kostenrisiken nachweisen. Diese Pflicht gibt es nicht mehr. Eine unabhängige Beratung lohnt sich trotzdem: Die Bio-Treppe und der CO2-Preis bestimmen mit, was eine fossile Heizung über 20 Jahre kostet.

Heizungsoptionen im Überblick

Wärmepumpe

Sie nutzt Wärme aus Luft, Erdreich oder Grundwasser und braucht dafür Strom. Für sie gilt keine Bio-Treppe, und die KfW fördert sie. Wie effizient sie im Altbau läuft, hängt von der Heizlast, den Heizkörpern und der nötigen Vorlauftemperatur ab. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage planen, holen Sie früh einen Solarteur dazu.

Fernwärme

Ein Anschluss an ein Wärmenetz fällt nicht unter die Bio-Treppe. Ob ein Netz in Ihre Straße kommt, zeigt der kommunale Wärmeplan. Fragen Sie den Versorger nach Preisformel, Laufzeit und Anschlusskosten.

Biomasse

Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzheizungen sind von der Bio-Treppe ausgenommen und förderfähig. Sie brauchen Lagerraum und einen passenden Schornstein. Klären Sie das vorab mit dem Schornsteinfeger.

Hybridheizung

Wärmepumpen-Hybride kombinieren eine elektrische Wärmepumpe mit einer Gas-, Öl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung. Sie fallen nicht unter die Bio-Treppe. Auch eine Solarthermieanlage in Kombination mit einer Öl- oder Gasheizung kann die Anforderungen nach Angaben des Infoportals ganz oder teilweise erfüllen.

Gas- oder Ölheizung

Sie dürfen wieder ohne Auflagen beim Einbau installiert werden. Ab 2029 greift aber die Bio-Treppe, dazu kommt der CO2-Preis. Die KfW führt reine Gas- oder Ölheizungen nicht unter den förderfähigen Anlagen auf.

Ablauf: in acht Schritten zur neuen Heizung

  1. Bestand erfassen: Alter und Typ der Heizung, Verbrauch der letzten drei Jahre, letztes Messprotokoll des Schornsteinfegers.
  2. Beraten lassen und Heizlast berechnen: Ein Energieberater oder der Heizungsbauer berechnet die Heizlast Raum für Raum. Ohne diese Zahl lässt sich die Heizung nicht sauber auslegen.
  3. Wärmeplan prüfen: Kommt ein Wärmenetz? Wenn ja, wann?
  4. Angebote einholen: Holen Sie mindestens zwei vergleichbare Angebote von Heizungsbauern oder einem SHK-Betrieb ein. Orientierungswerte finden Sie in der Preisübersicht Heizungsbauer.
  5. Förderung vorbereiten: Ein Energieeffizienz-Experte oder der Fachbetrieb erstellt die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA). Den Liefer- und Leistungsvertrag schließen Sie mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist.
  6. KfW-Antrag stellen, bevor die Arbeiten beginnen: Den Antrag stellen Sie im Portal „Meine KfW“.
  7. Einbau und Einregulierung: Lassen Sie den hydraulischen Abgleich im Angebot als eigene Position ausweisen. Welche Nachweise die Förderung verlangt, steht in den Technischen Mindestanforderungen der KfW.
  8. Abschließen und nachweisen: Bei Gas-, Öl- und Holzheizungen den Schornsteinfeger einbinden. Rechnungen und Protokolle aufbewahren und den Nachweis innerhalb der Frist bei der KfW einreichen.

Förderung 2026: KfW-Programm 458

Seit dem 21. Juli 2026 gelten für die Heizungsförderung neue Konditionen. Bereits zugesagte Anträge behalten die bisherigen Bedingungen. Förderfähig sind laut KfW unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellen, wasserstofffähige Heizungen und der Anschluss an ein Wärmenetz.

BausteinHöheVoraussetzung
Grundförderung30 %Private Eigentümer von Bestandswohngebäuden und Wohnungseigentümergemeinschaften
Klimageschwindigkeitsbonus16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich 4 Punkte weniger, ab 01.08.2028 entfällt erSelbstnutzer, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 %Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € / 40.000 € / 50.000 €; mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind liegen die Grenzen 10.000 € höher
Höchstquote70 %, bei Einkommen bis 30.000 € (mit Kind bis 40.000 €) 80 %Summe aller Boni für Selbstnutzer
Förderfähige Kosten28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € für die 2. bis 6., 8.000 € ab der 7.Ab 01.02.2027 sinkt der Deckel für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 €

Ein Rechenbeispiel: Ein Haushalt ersetzt eine alte Ölheizung im selbst bewohnten Haus durch eine Wärmepumpe, das Einkommen liegt über 50.000 €. Die Förderung beträgt 30 % plus 16 %, also 46 % von höchstens 28.000 €. Das sind bis zu 12.880 €. Für die Umsetzung haben Sie ab der Zusage 36 Monate Zeit. Weitere Programme finden Sie im Ratgeber Förderung für die Sanierung.

CO2-Preis: was auf Gas und Öl zukommt

Auf Heizöl und Erdgas fällt nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ein CO2-Preis an. 2026 liegt er in einem Korridor von 55 bis 65 € je Tonne. Die Bundesregierung will diesen Korridor 2027 beibehalten. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, beschlossen ist er noch nicht.

Der Grund: Der neue EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS2) startet erst 2028 statt 2027. Wie hoch der Preis danach liegt, lässt sich heute nicht seriös vorhersagen. Wenn Sie eine fossile Heizung für 20 Jahre planen, rechnen Sie steigende Brennstoffkosten in den Angebotsvergleich ein.

Hinweis für Vermieter

Baut ein Vermieter eine neue Gas- oder Ölheizung nach § 43 GModG ein, teilen Vermieter und Mieter bestimmte Kosten hälftig. Geregelt ist das im neuen § 5a Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: Ab dem 1. Januar 2028 gilt das für die CO2-Kosten und die Netzentgelte der Gasversorgung, ab dem 1. Januar 2029 auch für die Kosten der vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffe.

Steuerbonus statt Förderung?

Nach § 35a Abs. 3 EStG können Sie 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen von der Steuer abziehen, höchstens 1.200 €. Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll der Bonus ab 2027 auf 15 %, höchstens 900 €, sinken; beschlossen ist das noch nicht. Das gilt nicht für Maßnahmen, für die Sie einen steuerfreien Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen bekommen. Für dieselbe Maßnahme gibt es also entweder den KfW-Zuschuss oder den Steuerbonus. Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Betriebs überweisen. Mehr dazu im Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.

Checkliste Heizungstausch 2026

  • Angebot und Planung beziehen sich auf das GModG, nicht mehr auf die 65-%-Regel des alten GEG.
  • Wärmeplan der Gemeinde geprüft: Kommt ein Wärmenetz?
  • Heizlast raumweise berechnen lassen.
  • Mindestens zwei vergleichbare Angebote mit ausgewiesenem hydraulischem Abgleich eingeholt.
  • Bei Gas oder Öl: schriftlich klären, welche Brennstoffe das Gerät für die Bio-Treppe verträgt.
  • Bestätigung zum Antrag (BzA) liegt vor.
  • Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung unterschrieben.
  • KfW-Antrag gestellt, bevor die Arbeiten beginnen.
  • Schornsteinfeger bei Gas-, Öl- und Holzheizungen eingebunden.
  • Rechnungen und Protokolle aufbewahrt, Umsetzung innerhalb von 36 Monaten ab Zusage abgeschlossen und Nachweis eingereicht.
  • Entscheidung getroffen: KfW-Zuschuss oder Steuerbonus nach § 35a EStG, nicht beides.

Dieser Artikel gibt den Stand vom 29. September 2026 wieder. Er ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberater, Anwälte oder die Energieberatung der Verbraucherzentrale weiter.

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Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesregierung – Neues Gebäudemodernisierungsgesetz — bundesregierung.de, Stand 29.07.2026
  2. BBSR GModG-Infoportal – GModG: Inhalt und Verfahren — gmodg.bund.de, abgerufen am 29.09.2026
  3. BBSR GModG-Infoportal – Heizungseinbau: Erfüllungsoptionen — gmodg.bund.de, abgerufen am 29.09.2026
  4. KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) — kfw.de, abgerufen am 29.09.2026
  5. Deutscher Bundestag – CO2-Preis soll 2027 stabil gehalten werden — bundestag.de, Stand 24.09.2026
  6. Bundesministerium der Justiz – Wärmeplanungsgesetz § 4 — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  7. Bundesministerium der Justiz – Einkommensteuergesetz § 35a — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  8. Bundesministerium der Justiz – Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz § 5a — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  9. Stiftung Warentest – Gebäudemodernisierungsgesetz: Was jetzt für neue Heizungen gilt — test.de, Stand 24.07.2026
  10. GÖRG Rechtsanwälte – GModG schafft GEG ab: Was sich ändert und was bleibt — goerg.de, Stand 17.07.2026