Auch: Handwerker ohne Rechnung
Schwarzarbeit ist eine Dienst- oder Werkleistung, bei der steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten nicht erfüllt werden, oft verbunden mit der Absprache «ohne Rechnung». Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG leistet auch Schwarzarbeit, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Für Auftraggeber zählt vor allem, wann sie selbst ein Bußgeld riskieren und was sie ohne Beleg verlieren.
Wann Auftraggeber ein Bußgeld riskieren
Die Absprache «ohne Rechnung» allein erfüllt für Sie als privaten Auftraggeber noch nicht den Bußgeldtatbestand. Ordnungswidrig handeln Sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG, wenn Sie Leistungen in erheblichem Umfang von Personen ausführen lassen, von denen Sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass sie vorsätzlich ohne Gewerbeanmeldung arbeiten oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreiben. Dann droht nach § 8 Abs. 5 SchwarzArbG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Fragen Sie vor dem Auftrag nach der Gewerbeanmeldung und bei zulassungspflichtigen Gewerken nach der Eintragung in die Handwerksrolle. Ein auffällig günstiges Angebot, nur bar und ohne Beleg, sollte Sie stutzig machen. Bei Unklarheit hilft eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt.
Ohne Rechnung kein Steuerbonus
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt nach § 35a Abs. 5 EStG eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerksbetriebs voraus. Wer bar und ohne Beleg zahlt, verliert diesen Vorteil vollständig. Außerdem fehlt Ihnen jeder Nachweis, welche Arbeiten vereinbart und bezahlt wurden. Zeigen sich später Mängel, wird es schwer, Nachbesserung durchzusetzen.
Wo Nachbarschaftshilfe endet
Die Bußgeldvorschrift gilt nach § 8 Abs. 6 SchwarzArbG nicht für Leistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und von Angehörigen, aus Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt. Streicht der Nachbar Ihr Zimmer gegen ein Essen und eine kleine Anerkennung, fällt das darunter. Wer dagegen regelmäßig gegen Bezahlung renoviert und wie ein Betrieb auftritt, bewegt sich nicht mehr in der Nachbarschaftshilfe.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 1 SchwarzArbG – § 1 Abs. 2 SchwarzArbG, § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG
- § 8 SchwarzArbG – § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG, § 8 Abs. 5 SchwarzArbG, § 8 Abs. 6 SchwarzArbG
- § 35a EStG – § 35a Abs. 5 EStG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.