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Schwarzarbeit erkennen und vermeiden: Risiken für Auftraggeber

Auch Auftraggeber gehen bei Schwarzarbeit hohe Risiken ein. Wer Arbeiten in erheblichem Umfang ausführen lässt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Betrieb zum Beispiel ohne Gewerbeanmeldung oder Handwerksrolleneintrag arbeitet, dem droht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Vereinbaren Sie bewusst „ohne Rechnung“, ist der Vertrag nichtig: keine Mängelansprüche, bei Pfusch kein Geld zurück. Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es dann auch nicht. Auf der sicheren Seite sind Sie mit schriftlichem Angebot, Rechnung und Überweisung aufs Firmenkonto.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 8 Min. Lesezeit

Was als Schwarzarbeit gilt

Das Gesetz definiert Schwarzarbeit in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. Schwarzarbeit leistet, „wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt“ und dabei gegen bestimmte Pflichten verstößt. Die Definition erfasst also ausdrücklich auch den Auftraggeber.

Die Pflichtverstöße zählt das Gesetz einzeln auf. Bei Aufträgen rund ums Haus sind vor allem diese relevant:

  • Sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten werden nicht erfüllt, zum Beispiel für Mitarbeiter des Betriebs.
  • Steuerliche Pflichten aus dem Auftrag werden nicht erfüllt. Das ist der klassische Fall „ohne Rechnung, ohne Umsatzsteuer“.
  • Der Betrieb hat sein Gewerbe nicht angemeldet.
  • Jemand betreibt selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Den letzten Punkt können Sie selbst prüfen. Wie das geht, lesen Sie im Ratgeber Meisterbetrieb prüfen: Handwerksrolle und Eintragung.

Bußgeld: Was Auftraggebern droht

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG handelt ordnungswidrig, wer Leistungen „in erheblichem Umfang“ ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass die Beauftragten vorsätzlich gegen bestimmte Pflichten verstoßen. Dazu gehören etwa die fehlende Gewerbeanmeldung und die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle. Die Geldbuße beträgt nach § 8 Abs. 5 bis zu 50.000 €.

Der Zoll nennt dieselbe Obergrenze in seinen Hinweisen für Privatpersonen als Auftraggeber. Dort steht auch eine Aufbewahrungspflicht: Lassen Sie als Privatperson Arbeiten am Grundstück ausführen, müssen Sie Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre aufbewahren. Verstöße können laut Zoll mit bis zu 500 € geahndet werden. Der Handwerker muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen und darauf auf die Aufbewahrungsfrist hinweisen.

Vertrag nichtig: Was der BGH entschieden hat

Schwerer als das Bußgeld wiegen oft die zivilrechtlichen Folgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit 2013 mehrfach entschieden: Vereinbaren beide Seiten bewusst eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Dann kann keine Seite Ansprüche daraus geltend machen.

UrteilFallErgebnis
1.8.2013, VII ZR 6/13Grundstücksauffahrt gepflastert, bar ohne Rechnung, MängelKeine Mängelansprüche des Auftraggebers
10.4.2014, VII ZR 241/13Elektroinstallation, ein Teil bar ohne RechnungKein Werklohn und kein Wertersatz für den Handwerker
11.6.2015, VII ZR 216/14Dachausbau ohne Umsatzsteuer, mangelhaftKeine Rückzahlung des bezahlten Werklohns
16.3.2017, VII ZR 197/16Regulärer Vertrag, später teilweise Barzahlung ohne Rechnung vereinbartAuch der nachträglich geänderte Vertrag ist nichtig

Die Urteile von 2013 und 2014 erläutern die Pressemitteilungen des BGH vom 1. August 2013 und vom 10. April 2014. Im Fall von 2015 war ein Dachausbau für 10.000 € ohne Umsatzsteuer vereinbart. Der Auftraggeber verlangte wegen Mängeln 8.300 € zurück, der BGH wies die Klage ab (Pressemitteilung des BGH vom 15. Juni 2015). Wer schwarz zahlt, bleibt also auf Mängeln sitzen und bekommt sein Geld nicht zurück.

Für die Praxis besonders wichtig ist die Entscheidung von 2017. Auch ein zunächst sauberer Vertrag wird nichtig, wenn Sie später vereinbaren, einen Teil „bar ohne Rechnung“ zu zahlen (BGH-Pressemitteilung vom 16. März 2017). Mängel- und Rückzahlungsansprüche, die Sie sonst hätten, fallen dann weg. Was bei einem wirksamen Vertrag gilt, erklärt der Ratgeber Gewährleistung und Abnahme am Bau.

Kein Steuerbonus ohne Rechnung und Überweisung

Für Handwerkerleistungen bei Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sinkt Ihre Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll der Bonus ab 2027 auf 15 %, höchstens 900 €, sinken; beschlossen ist das noch nicht. Begünstigt sind dabei nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Voraussetzung ist nach § 35a Abs. 5 EStG, dass Sie eine Rechnung erhalten und auf das Konto des Handwerkers gezahlt haben.

Barzahlung ohne Beleg schließt den Bonus also aus. Ein Teil des vermeintlichen Schwarzarbeit-Rabatts ist damit weg, bevor überhaupt ein Mangel auftritt. Details stehen im Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.

Unfall auf der Baustelle: Versicherung und Pflichten

Wer bei einem privaten Bauvorhaben für Sie arbeitet, ist nach Angaben der BG BAU kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert, ganz gleich, ob „kurz- oder langfristig, mit oder ohne Entgelt“. Als Bauherr werden Sie dadurch zum „Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“ und haben Pflichten gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Arbeiten außer Ihnen, Ihrem Ehe- oder Lebenspartner und den beauftragten Firmen weitere Personen mit, müssen Sie diese Helfer bei der BG BAU anmelden. Das Bauvorhaben soll innerhalb einer Woche nach Baubeginn gemeldet werden. Die Beiträge richten sich nach den geleisteten Arbeitsstunden der Helfer. Wer Helfer gegen Bares einsetzt und nicht anmeldet, verletzt diese Pflicht.

Eine Ausnahme nennt die BG BAU ausdrücklich: Eine bloße Gefälligkeit ist nicht versichert. Hilft der Vater kurz beim Abladen von Baumaterial, gilt das als Gefälligkeit. Die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken ist dagegen in der Regel versichert.

Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeit: Was erlaubt ist

Nicht jede Hilfe gegen ein kleines Dankeschön ist Schwarzarbeit. Nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG gelten die Regeln nicht für Leistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • als Nachbarschaftshilfe oder
  • als Selbsthilfe.

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt laut Gesetz insbesondere eine Tätigkeit gegen geringes Entgelt. Das Bußgeld nach § 8 Abs. 1 greift in diesen Fällen ebenfalls nicht (§ 8 Abs. 6). Entscheidend ist also das Wort „nachhaltig“. Wer regelmäßig gegen Bares Bäder fliest oder Wände streicht, arbeitet in aller Regel auf Gewinn, auch wenn er es „Nachbarschaftshilfe“ nennt. Die Anmeldepflicht bei der BG BAU folgt eigenen Regeln und kann trotzdem bestehen.

Warnsignale: So erkennen Sie Schwarzarbeit

Kein einzelnes Merkmal beweist Schwarzarbeit. Kommen mehrere Punkte zusammen, sollten Sie misstrauisch werden:

  • Der Anbieter will nur bar bezahlt werden und nennt kein Geschäftskonto.
  • Er bietet an, „ohne Rechnung“ sei es billiger, oder schlägt vor, nur einen Teil zu berechnen.
  • Es gibt kein schriftliches Angebot, nur einen mündlich genannten Preis.
  • Firmenname, Anschrift, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlen, die Website hat kein Impressum.
  • Für ein zulassungspflichtiges Handwerk kann er keine Eintragung in die Handwerksrolle nachweisen.
  • Er will nur am Wochenende oder abends arbeiten und weicht Fragen zu Mitarbeitern aus.
  • Der Preis liegt weit unter anderen Angeboten, ohne dass er das erklären kann.

Mit Schwarzarbeit verlieren Sie den Steuerbonus, die Gewährleistung und im Streit jeden Anspruch. Legal lassen sich die Kosten so senken:

  • Angebote vergleichen: Holen Sie zwei oder drei schriftliche Angebote ein. Worauf Sie dabei achten, zeigt die Checkliste für Kostenvoranschlag und Angebot. Über die kostenlose Anfrage erreichen Sie mehrere Betriebe auf einmal.
  • Preise einordnen: Die Preisübersicht zeigt, welche Spannen für typische Arbeiten üblich sind.
  • § 35a nutzen: Lassen Sie Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung getrennt ausweisen und überweisen Sie den Betrag. Dann können Sie 20 % der Arbeitskosten absetzen, höchstens 1.200 € im Jahr. Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll der Bonus ab 2027 auf 15 %, höchstens 900 €, sinken; beschlossen ist das noch nicht.
  • Eigenleistung absprechen: Einfache Arbeiten wie Ausräumen, Abkleben oder Entsorgen können Sie oft selbst übernehmen. Halten Sie im Vertrag fest, wer was macht, damit bei der Gewährleistung klar ist, wer wofür haftet.
  • Zeitpunkt wählen: Fragen Sie, ob der Betrieb in ruhigeren Monaten günstiger anbietet.

Wie Sie einen passenden Betrieb finden, beschreibt der Ratgeber Handwerker finden.

Schwarzarbeit melden

Zuständig sind die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Hinweise können Sie schriftlich oder telefonisch geben, auf Wunsch auch anonym. Das zuständige Hauptzollamt finden Sie über die Dienststellensuche des Zolls. Name und Angaben von Hinweisgebern unterliegen laut Zoll dem Datenschutz (Zoll: Wo kann ich Schwarzarbeit melden?).

Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Haben Sie bereits einen Auftrag ohne Rechnung vereinbart oder gibt es Streit über Mängel, wenden Sie sich an einen Anwalt, einen Steuerberater oder die Verbraucherzentrale.

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Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – § 1 SchwarzArbG (gesetze-im-internet.de) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – § 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  3. Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 134/2013: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit (VII ZR 6/13) — bundesgerichtshof.de, Stand 01.08.2013
  4. Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 62/2014: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt (VII ZR 241/13) — bundesgerichtshof.de, Stand 10.04.2014
  5. Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 95/2015: Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt (VII ZR 216/14) — bundesgerichtshof.de, Stand 15.06.2015
  6. Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 37/2017: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit (VII ZR 197/16) — bundesgerichtshof.de, Stand 16.03.2017
  7. Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG (gesetze-im-internet.de) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
  8. Zoll – Privatperson als Auftraggeber — zoll.de, abgerufen am 29.09.2026
  9. Zoll – Fragen und Antworten: Wo kann ich Schwarzarbeit melden? — zoll.de, abgerufen am 29.09.2026
  10. BG BAU – Versicherte Personen — bgbau.de, abgerufen am 29.09.2026
  11. BG BAU – Pflichtversicherung für private Bauvorhaben — bgbau.de, abgerufen am 29.09.2026
  12. BG BAU – Informationen für neue Bauherrinnen und Bauherren — bgbau.de, abgerufen am 29.09.2026