Eine Wohnungsauflösung macht ein Entrümpelungs- oder Gebäudeservicebetrieb. Wer Abfälle sammelt und befördert, muss das vorher der Behörde anzeigen; für gefährliche Abfälle braucht er eine Erlaubnis. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich dem kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen. Vereinbaren Sie schriftlich, was mitgenommen wird, was eine Wertanrechnung mindert und in welchem Zustand die Wohnung übergeben wird.
Wer die Arbeit macht und was er vorweisen muss
Den Auftrag nehmen Entrümpelungsdienste, Gebäudeservicebetriebe und oft auch Reinigungsfirmen an, die nach dem Räumen gleich die Endreinigung machen. Entrümpeln ist kein zulassungspflichtiges Handwerk; es braucht eine Gewerbeanmeldung – und, weil dabei Abfall bewegt wird, eine abfallrechtliche Grundlage.
Nach § 53 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzeigen; Inhaber und Aufsichtspersonen müssen zuverlässig sein und über Fach- und Sachkunde verfügen. Kommen gefährliche Abfälle dazu – alte Farben und Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Nachtspeicheröfen mit Asbest –, ist nach § 54 KrWG eine Erlaubnis nötig. Ausgenommen davon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG, soweit sie für die Tätigkeit zertifiziert sind.
Fragen Sie beides vor dem Auftrag ab, zusammen mit der Betriebshaftpflicht. Bei einer Räumung werden Treppenhäuser, Aufzüge und Türen beansprucht; ohne Versicherung bleibt der Schaden bei Ihnen oder beim Vermieter.
Wohin der Hausrat rechtlich geht
Hausrat aus einer Wohnung ist Abfall aus privaten Haushaltungen. Nach § 17 Abs. 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle verpflichtet, sie dem nach Landesrecht zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf dem eigenen, privat genutzten Grundstück nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Überlassungspflicht entfällt unter anderem für Abfälle, die durch eine gemeinnützige Sammlung oder durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Praktisch heißt das: Brauchbares darf ein Betrieb mitnehmen und verwerten, der Rest geht über die kommunale Entsorgung. Deshalb ist der Sperrmülltermin der Stadt für Möbel meist billiger als jeder Container, und deshalb fragt ein ordentliches Angebot nach Mengen statt nach Quadratmetern.
Wie Container, Fraktionen und Nachweise funktionieren, steht im Ratgeber Container bestellen und Bauschutt entsorgen. Vermuten Sie asbesthaltige Bauteile in der Wohnung – alte Bodenplatten, Fliesenkleber, Nachtspeicheröfen –, lesen Sie zuerst Eternit und Asbest entsorgen lassen.
Wertanrechnung: wie der Preis wirklich zustande kommt
Viele Angebote rechnen mit einer Anrechnung für verwertbare Gegenstände: Möbel, Werkzeug, Fahrräder, Metall, manchmal Sammlerstücke. Das ist legitim, aber es ist eine Preisabrede, keine Nebensache. Lassen Sie sie beziffern, nicht nur erwähnen.
- Welche Gegenstände sind angerechnet, und mit welchem Betrag? Eine Liste oder Fotos gehören zum Vertrag.
- Wer entscheidet über Verwertung oder Entsorgung, wenn sich der Zustand vor Ort anders zeigt?
- Was bleibt bei Ihnen? Papiere, Fotos, Schlüssel, Schmuck – benennen Sie Räume und Behälter, die nicht angefasst werden.
- Fundstücke: Was passiert mit Bargeld oder Dokumenten, die beim Räumen auftauchen?
Genauso wichtig ist die Preisart. Ein Festpreis bindet den Betrieb für die beschriebene Leistung; eine Schätzung darf überschritten werden, eine wesentliche Überschreitung muss der Betrieb unverzüglich anzeigen. Was das im Einzelnen bedeutet, steht im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot.
Besichtigung, Vertrag, Übergabezustand
Ohne Besichtigung ist jedes Angebot geraten. Lassen Sie den Betrieb alle Räume sehen, auch Keller, Dachboden, Garage und Balkon, und halten Sie den Zustand mit Fotos fest. In den Vertrag gehören:
| Punkt | Warum er zählt |
|---|---|
| Räume und Flächen einzeln aufgeführt | Keller und Dachboden sind die häufigste Lücke im Angebot |
| Übergabezustand: besenrein oder renovierungsfertig | Entscheidet, ob Reinigung, Tapetenentfernung und Dübellöcher dazugehören |
| Demontage von Einbauten | Küche, Teppichboden, Lampen, Rollläden sind eigene Positionen |
| Termin und Dauer | Bei Mietende zählt der Tag, nicht die Woche |
| Zugang, Parkfläche, Aufzug | Halteverbotszone und Tragestrecke verändern den Preis |
| Entsorgungsnachweis | Beleg darüber, wohin die Abfälle gegangen sind |
| Arbeitskosten getrennt vom Rest | Grundlage für die Steuerermäßigung |
Räumen Sie für einen Vermieter oder nach einem Mietende, denken Sie an § 546 BGB: der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Übergabezustand aus dem Mietvertrag ist damit die Messlatte für Ihren Auftrag – und der Grund, den Termin eine Woche vor der Wohnungsübergabe zu legen, nicht am Vortag.
Steuer: Was Sie absetzen können
Eine Wohnungsauflösung im eigenen Haushalt ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 € im Jahr. Nach § 35a Abs. 5 EStG gilt der Abzug nur für Arbeitskosten; Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs erfolgen. Barzahlung zählt nicht.
Daraus folgt eine schlichte Bitte an den Betrieb: Arbeitszeit, Fahrzeug- und Entsorgungskosten getrennt ausweisen. Für Handwerkerleistungen gilt ein anderer Rahmen; den erklärt der Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen. Bezahlen Sie nie bar und gegen keine Rechnung – warum das auch für Sie riskant ist, steht in Schwarzarbeit erkennen und vermeiden.
So gehen Sie vor
Trennen Sie zuerst das, was bleibt, vom Rest, und markieren Sie es sichtbar. Holen Sie dann zwei bis drei Angebote nach Besichtigung ein, mit derselben Raumliste und demselben Übergabezustand – über die kostenlose Anfrage geht das mit einer Beschreibung. Vergleichen Sie Festpreis gegen Schätzung, lassen Sie die Wertanrechnung beziffern und bestehen Sie auf einem Beleg über die Entsorgung. Übergeben Sie die Wohnung gemeinsam und halten Sie den Zustand erneut mit Fotos fest.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen die Abfallbehörde Ihrer Kommune, ein Steuerberater oder die Verbraucherzentrale.
Passende Betriebe und Preise
Betriebe in Ihrer Region:
Direkt in diesen Städten:
- Entrümpelungsdienste in Wolfsburg
- Gebäudeservice in Würzburg
- Reinigungsfirmen in Wülfrath
- Entrümpelungsdienste in Würselen
- Gebäudeservice in Wuppertal
- Reinigungsfirmen in Würselen
Richtpreise mit Quelle und Stand:
Anfrage kostenlos stellenHäufige Fragen
Quellen
- Bundesministerium der Justiz – § 17 KrWG Überlassungspflichten — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 54 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026

