Für die Wohnungsreinigung gibt es zwei Wege: ein Betrieb mit Rechnung oder eine Haushaltshilfe als Minijob im Privathaushalt. Der Betrieb ist ein Gebäudereiniger – ein zulassungsfreies Handwerk, für das kein Meisterbrief nötig ist. Beim Minijob werden Sie Arbeitgeber mit Melde- und Versicherungspflichten. Steuerlich sind beide Wege begünstigt, aber mit verschiedenen Höchstbeträgen.
Wer reinigt: Gebäudereiniger, Haushaltsreinigung, Gebäudeservice
Die Wohnungs- oder Grundreinigung übernehmen Haushaltsreinigungen, Reinigungsfirmen und Gebäudeservicebetriebe. Rechtlich ist das Gewerbe „Gebäudereiniger“ in Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 der Handwerksordnung geführt, also als zulassungsfreies Handwerk. Ein Meisterbrief ist dafür nicht vorgeschrieben; die Eintragung bei der Handwerkskammer ist es.
Für Sie heißt das: Suchen Sie nicht nach einem Meistertitel, sondern nach Nachprüfbarem – Gewerbeanmeldung, Betriebshaftpflicht mit Deckungssumme, Rechnung mit Umsatzsteuer, feste Ansprechperson und möglichst dasselbe Personal bei jedem Termin. Wie Sie Eintragungen überhaupt prüfen, erklärt der Ratgeber Meisterbetrieb prüfen.
Zwei Aufträge, die oft verwechselt werden: die Grundreinigung ist ein einmaliger Auftrag mit Ergebnis (Wohnung bezugsfertig, Fenster, Küche, Bad, Fugen), die Unterhaltsreinigung ist eine wiederkehrende Leistung nach Plan. Beide brauchen verschiedene Angebote – die eine nach Fläche und Zustand, die andere nach Stunden und Takt.
Was im Angebot stehen muss
Reinigung ist der Bereich, in dem Streit fast immer aus einem unklaren Leistungsumfang entsteht. „Wohnung reinigen“ ist keine Leistungsbeschreibung. In ein belastbares Angebot gehören:
- Räume und Flächen: Quadratmeter je Raum, Anzahl der Fenster und Rollläden, Bäder, Küche.
- Leistungstiefe je Raum: Fenster innen oder innen und außen? Küche inklusive Backofen, Dunstabzug, Kühlschrank innen? Fugen, Silikon, Armaturen?
- Was ausdrücklich nicht dabei ist: Balkon, Keller, Teppichreinigung, Tapetenentfernung, Entsorgung von Möbeln.
- Takt und Dauer bei wiederkehrender Reinigung: Wie oft, wie viele Stunden, wie viele Personen?
- Material und Geräte: Wer stellt Reinigungsmittel, Staubsauger, Leitern? Wer trägt Wasser- und Stromkosten?
- Stundensatz für Zusatzarbeiten statt freier Nachverhandlung.
- Schlüsselübergabe: Quittung, Hinterlegung, Rückgabe, Haftung bei Verlust.
- Arbeitskosten getrennt ausgewiesen – Grundlage für die Steuerermäßigung.
- Kündigungsfrist beim Dauerauftrag.
Bei der Grundreinigung nach einem Umzug legen Sie den Maßstab aus dem Mietvertrag in das Angebot, nicht Ihren eigenen Begriff von „sauber“. Wie Sie Angebote vergleichbar machen, zeigt Kostenvoranschlag oder Angebot. Richtwerte je Gewerk finden Sie in der Preisübersicht, die Methode unter So berechnen wir Preise.
Der andere Weg: Haushaltshilfe als Minijob
Wer regelmäßig eine Person im eigenen Haushalt beschäftigt, kann das als geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt anmelden. § 8a SGB IV definiert sie so: sie liegt vor, wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt wird. Im Übrigen gilt § 8 SGB IV.
Die Verdienstgrenze ist nicht fest, sondern an den Mindestlohn gekoppelt. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV bezeichnet die Geringfügigkeitsgrenze das monatliche Arbeitsentgelt, das bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird; berechnet wird sie, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit – rechnen Sie sie im Zweifel neu, statt einer alten Zahl zu glauben.
Mit der Anmeldung werden Sie Arbeitgeber. Dazu gehören die Meldung über das Haushaltsscheck-Verfahren, Lohnabrechnung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch – und der Unfallversicherungsschutz. Für Haushalte sind nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig, also die Unfallkasse. Melden Sie die Hilfe nicht an, ist das Schwarzarbeit mit Folgen für beide Seiten; der Ratgeber Schwarzarbeit erkennen und vermeiden beschreibt sie.
Steuer: zwei Wege, zwei Höchstbeträge
Beide Wege senken die Einkommensteuer, aber unterschiedlich stark. § 35a EStG unterscheidet:
| Weg | Ermäßigung | Höchstbetrag im Jahr |
|---|---|---|
| Minijob im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1) | 20 % der Aufwendungen | 510 € |
| Reinigungsbetrieb oder anderes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Aufwendungen | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Aufwendungen | 1.200 € |
Für die Absätze 2 und 3 gilt nach § 35a Abs. 5 EStG: der Abzug gilt nur für Arbeitskosten, Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers gehen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Der Haushalt muss in der EU oder im EWR liegen.
Der Unterschied zwischen 510 € und 4.000 € ist der Grund, warum sich der Weg über einen Betrieb bei regelmäßiger Reinigung oft rechnet, obwohl der Stundenpreis höher aussieht. Mehr zum Zusammenspiel von Rechnung, Lohnanteil und Nachweis steht in Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.
Schlüssel, Haftung, Datenschutz
Sie lassen fremde Menschen allein in Ihrer Wohnung. Drei Punkte dafür schriftlich:
- Schlüssel: Übergabe und Rückgabe quittieren, Anzahl festhalten, Regelung für den Verlustfall. Ein Schließanlagenschaden ist der teuerste denkbare Fall und sollte von der Haftpflicht des Betriebs gedeckt sein.
- Haftung für Sachschäden: Beschädigte Böden, Armaturen oder Geräte gehören in die Betriebshaftpflicht. Fragen Sie die Deckungssumme ab, nicht nur die Tatsache einer Versicherung.
- Wechselndes Personal: Klären Sie, wer kommt und wer informiert wird, wenn jemand ausfällt. Beim Dauerauftrag ist Beständigkeit der halbe Qualitätsunterschied.
So gehen Sie vor
Schreiben Sie zuerst auf, was getan werden soll – Raum für Raum, mit den Punkten, die Ihnen wichtig sind. Entscheiden Sie dann zwischen Betrieb und Minijob: für einmalige Grundreinigung praktisch immer der Betrieb, für wenige Stunden in der Woche über Jahre kann der Minijob passen, wenn Sie die Arbeitgeberpflichten annehmen. Holen Sie zwei bis drei Angebote mit derselben Liste ein – über die kostenlose Anfrage mit einer Beschreibung – und bestehen Sie auf Rechnung und Überweisung.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Fall sind die Minijob-Zentrale, ein Steuerberater oder die Verbraucherzentrale zuständig.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung, Anlage B (zulassungsfreie Handwerke) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung; Geringfügigkeitsgrenze — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 8a SGB IV Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 129 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026

