Asbesthaltige Platten darf nur ein Betrieb entfernen, der dafür zugelassen ist, mit sachkundiger Aufsicht vor Ort. Die Arbeiten sind der Behörde spätestens eine Woche vorher anzuzeigen. Eine Pflicht haben auch Sie: Der Veranlasser muss dem Betrieb vor Beginn das Baujahr des Objekts und alle vorliegenden Informationen zu Gefahrstoffen mitteilen – das gilt ausdrücklich auch für private Haushalte.
Ihre Pflicht als Auftraggeber: Baujahr melden
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Betrieb – und zusätzlich den, der die Arbeiten veranlasst. Nach § 5a Abs. 1 GefStoffV hat der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Tätigkeiten alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; er muss sich dafür mit zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen bedienen.
§ 5a Abs. 2 GefStoffV wird noch konkreter: Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, ist bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns zu übermitteln, oder das Baujahr, wenn das genaue Datum nicht bekannt ist. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs. Und § 5a Abs. 4 stellt klar: Diese Pflichten gelten auch für private Haushalte.
Praktisch heißt das: Suchen Sie vor dem ersten Angebot die Bauunterlagen heraus – Baugenehmigung, Bauzeichnungen, Rechnungen früherer Umbauten – und geben Sie dem Betrieb Baujahr und bekannte Materialien schriftlich. Das ist keine Formalie: Daraus leitet der Betrieb seine Gefährdungsbeurteilung, das Verfahren und den Preis ab.
Wo Asbest noch steckt
Das Umweltbundesamt hält fest, dass in Deutschland 1993 das Herstellen und die Verwendung von Asbest verboten wurde. In Gebäuden ist er damit nicht verschwunden: Asbest steckt in langlebigen Produkten wie Bodenbelägen und Dachplatten; auch Fliesenkleber, Spachtelmassen und Putze können Asbest enthalten. Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen erfordern laut Umweltbundesamt Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519.
Typische Fundorte bei Aufträgen an Haus und Garten: Wellplatten auf Garage, Carport und Schuppen, Fassadenplatten, Blumenkästen und Zaunelemente aus Faserzement, alte Bodenplatten mit Kleber, Rohrisolierungen, Nachtspeicheröfen älterer Bauart. Für die Planung wichtig: § 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV erlaubt die Vermutung, dass kein Asbest vorhanden ist, wenn mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde; für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse gelten nach Anhang I Nr. 3.8 andere Übergangsfristen.
Vermuten Sie Asbest, lassen Sie vor dem Umbau prüfen, statt zu bohren oder zu sägen. Begriffe und Fundorte sammelt das Lexikon unter Asbest.
Wer die Arbeiten ausführen darf
§ 11a GefStoffV beschreibt, was der Betrieb vorweisen muss. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die von Ihnen übermittelten Informationen auf Plausibilität prüfen, das Baujahr berücksichtigen, feststellen, ob die Tätigkeiten überhaupt zulässig sind und ob Asbestfasern freigesetzt werden können, den Risikobereich ermitteln – niedrig, mittel oder hoch – und einen Arbeitsplan erstellen.
Daran hängen vier Nachweise, nach denen Sie fragen können:
| Nachweis | Was die Verordnung verlangt |
|---|---|
| Anzeige | Tätigkeiten mit Asbest sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 11a Abs. 4); Art und Umfang hängen vom Risikobereich ab |
| Zulassung | für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos nötig, maximal sechs Jahre gültig (§ 11a Abs. 3) |
| Genehmigung | für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos; die Zulassung für hohes Risiko schließt sie ein (§ 11a Abs. 4a) |
| Sachkunde und Aufsicht | Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung durch eine sachkundige Person; die aufsichtführende Person muss während der Arbeiten ständig vor Ort anwesend sein (§ 11a Abs. 5) |
Der Sachkundenachweis wird nach Anhang I Nr. 3.7 GefStoffV durch einen behördlich anerkannten Lehrgang erbracht und gilt für sechs Jahre ab dem Datum des Nachweises; ein anerkannter Fortbildungslehrgang verlängert die Geltungsdauer um jeweils sechs Jahre. Fragen Sie nach dem Datum, nicht nur nach dem Papier.
Zuständig sind in der Praxis Abrissunternehmen und Sanierungsbetriebe, bei Dach und Fassade Dachdecker mit entsprechender Zulassung, bei Innenräumen Altbausanierer. Bei einem Komplettumbau ist der Rückbau der erste Schritt – dazu der Ratgeber Abbrucharbeiten.
Entsorgung: eigener Weg, eigene Papiere
Asbesthaltiger Abfall ist gefährlicher Abfall. Er wird staubdicht verpackt – in der Praxis in reißfesten Säcken oder Bigbags mit Kennzeichnung – und getrennt abgefahren. Wer solche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder vermittelt, braucht nach § 54 Abs. 1 KrWG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; ausgenommen sind nach Abs. 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
Verlangen Sie deshalb drei Dinge in das Angebot: die Verpackung, die Deponie oder Annahmestelle und den Nachweis über die Abfuhr. Platten, die „jemand mitnimmt“, sind der Anfang eines Problems, das später bei Ihnen landet – als Grundstückseigentümer. In einen normalen Mischcontainer darf dieses Material nicht; wie Container und Fraktionen geregelt sind, steht in Container bestellen und Bauschutt entsorgen.
Was im Angebot stehen muss
- Erkundung: Probenahme und Analyse mit Labor, Anzahl der Proben, Bericht.
- Risikobereich und Verfahren: welche Einstufung angenommen wird und welches Verfahren daraus folgt.
- Nachweise des Betriebs: Anzeige, Zulassung oder Genehmigung, Sachkundenachweis mit Datum, Name der aufsichtführenden Person.
- Schutzmaßnahmen: Abschottung, Unterdruck, Schleuse, Luftfilterung, persönliche Schutzausrüstung, Reinigung nach den Arbeiten.
- Menge: Quadratmeter Platten oder Tonnen, mit Preis je weitere Einheit.
- Verpackung und Entsorgung: Material, Kennzeichnung, Annahmestelle, Nachweis.
- Gerüst und Absicherung bei Dach und Fassade, mit Standzeit.
- Wiederherstellung: neue Eindeckung, Dämmung, Anschlüsse – getrennt kalkuliert.
- Termin und Dauer, einschließlich der Woche Vorlauf für die Anzeige.
Kalkulieren Sie die Anzeigefrist ein: Ein Betrieb, der „morgen“ anfangen will, kann die Frist nach § 11a Abs. 4 GefStoffV nicht eingehalten haben, außer die Behörde hat in einem begründeten Fall darauf verzichtet. Wie Sie Angebote vergleichbar machen, zeigt Kostenvoranschlag oder Angebot; Richtwerte stehen unter Abriss- und Entsorgungspreise.
So gehen Sie vor
Suchen Sie zuerst das Baujahr und die Bauunterlagen heraus und schreiben Sie auf, welche Bauteile betroffen sein könnten. Geben Sie diese Angaben jedem Betrieb schriftlich – das ist Ihre Pflicht nach § 5a GefStoffV. Lassen Sie bei Unsicherheit eine Probe nehmen, bevor Sie Rückbauarbeiten beauftragen. Fragen Sie dann zwei bis drei zugelassene Betriebe mit derselben Beschreibung an, über die kostenlose Anfrage. Heben Sie Analysebericht, Arbeitsplan und Entsorgungsnachweis zusammen auf: Sie gehören zu den Unterlagen des Gebäudes.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörde Ihres Landes und die Abfallbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.
Passende Betriebe und Preise
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz – § 5a GefStoffV Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 11a GefStoffV Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – GefStoffV Anhang I (Asbest: Anzeige, Fachkunde, Sachkunde) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 54 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Umweltbundesamt – Asbest — umweltbundesamt.de, abgerufen am 15.10.2026
