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Ratgeber · Handwerker beauftragen

Container bestellen und Bauschutt entsorgen: Auftrag, Trennung, Nachweise

Einen Container stellt ein Entsorgungsbetrieb, ein Abrissunternehmen oder ein Erdbaubetrieb. Wer Abfälle sammelt und befördert, muss das vor Beginn der Tätigkeit der Behörde anzeigen; für gefährliche Abfälle braucht er eine Erlaubnis. Steht der Container auf der öffentlichen Straße, brauchen Sie eine Stellerlaubnis. Und das Gesetz schreibt vor, welche Bauabfälle getrennt gesammelt werden.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 7 Min. Lesezeit

Wer einen Container stellen darf

Container kommen von drei Sorten Betrieben: von Entsorgungsbetrieben, die nur Behälter und Transport anbieten, von Abrissunternehmen, die Rückbau und Entsorgung in einer Hand machen, und von Erdbaubetrieben bei Aushub und Bodenaustausch. Für die Entsorgung ist das kein Unterschied in der Qualität, sondern einer in der Schnittstelle: beim Komplettauftrag haftet ein Betrieb für Rückbau, Trennung und Abfuhr, beim reinen Containerauftrag trennen Sie selbst.

Eine Zulassung als Handwerk braucht der Containerdienst nicht, dafür eine abfallrechtliche. Nach § 53 KrWG müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzeigen, und Inhaber wie Aufsichtspersonen müssen zuverlässig sein und über Fach- und Sachkunde verfügen. Für gefährliche Abfälle genügt die Anzeige nicht: nach § 54 KrWG ist dafür eine Erlaubnis nötig. Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG, soweit sie für die Tätigkeit zertifiziert sind.

Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag nach der Anzeige beziehungsweise der Erlaubnis – besonders dann, wenn Teerpappe, alte Dämmung, Eternit oder Farbreste in den Container sollen. Ein Betrieb, der diese Papiere nicht nennen kann, darf diese Abfälle nicht transportieren.

Container auf der Straße: Stellerlaubnis und Absicherung

Auf dem eigenen Grundstück stellen Sie den Container, wo Sie wollen – Zufahrt und Tragfähigkeit vorausgesetzt. Auf Gehweg, Parkstreifen oder Fahrbahn ist er eine Sondernutzung. Nach § 8 FStrG bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde; Gemeinden können bestimmte Sondernutzungen durch Satzung von der Erlaubnis befreien. Für Gemeinde- und Landesstraßen gelten die Straßengesetze der Länder, die Erlaubnis erteilt in der Praxis die Stadt. Rechnen Sie mit Bearbeitungszeit und einer Gebühr.

Dazu kommt die Verkehrssicherung. § 32 StVO verbietet es, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann; wer für den verkehrswidrigen Zustand verantwortlich ist, muss ihn unverzüglich beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig, zu beleuchten oder durch zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Klären Sie vor der Bestellung schriftlich, wer die Erlaubnis beantragt und wer Warnleuchten, Absperrung und gegebenenfalls Halteverbotsschilder stellt. Viele Containerdienste übernehmen das als eigene Position, andere setzen voraus, dass Sie es selbst erledigen. Dieser eine Satz im Angebot entscheidet, wer bei einem Bußgeld und bei einem Schaden einsteht.

Was getrennt werden muss – und was das kostet

Die Trennung ist keine Preisfrage, sondern Pflicht. § 8 GewAbfV verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, zehn Fraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Die Pflicht entfällt, soweit die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist sie laut Verordnung insbesondere dann, wenn für die Behälter nicht genug Platz zur Verfügung steht. Genau darauf berufen sich Innenstadtbaustellen – und genau das müssen Sie dokumentieren können.

Denn § 8 Abs. 3 GewAbfV verlangt eine Dokumentation: für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder und Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, für die Verwertung durch eine Erklärung des Übernehmers mit Name, Anschrift, Masse, Verwertungsart und beabsichtigtem Verbleib, und für das Abweichen durch eine Darlegung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. Die Behörde kann die Unterlagen verlangen. Diese Pflichten gelten nicht für Maßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Für Abfälle aus dem privaten Haushalt gilt daneben § 17 KrWG: sie sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit Sie sie nicht selbst auf dem eigenen Grundstück verwerten. Deshalb nimmt die kommunale Wertstoffsammlung manches günstiger als jeder Container – und deshalb ist der Mischcontainer für alte Möbel oft der teuerste Weg.

Was ein Container je Abfallart kostet, steht in der Preisübersicht; die Methode dahinter erklärt So berechnen wir Preise. Begriffe rund um den Bauschutt klärt das Lexikon unter Bauschuttentsorgung.

Was im Angebot für den Container stehen muss

Containerpreise lassen sich nur vergleichen, wenn dieselben Posten drinstehen. Gehen Sie das Angebot mit dieser Liste durch:

  • Behältergröße und Bauart: Kubikmeter, Absetz- oder Abrollcontainer, mit Klappe oder ohne. Eine Klappe entscheidet darüber, ob Sie Schubkarren hineinfahren können.
  • Abfallart je Container: benannt wie im Abfallverzeichnis, etwa Beton, Ziegel, Holz, Mischabfall. „Bauschutt“ allein ist keine Bestellung.
  • Inklusivgewicht und Preis je weitere Tonne: Mineralische Abfälle werden nach Gewicht abgerechnet. Ohne diese Zahl ist die Endsumme offen.
  • Standzeit und Preis je weiterem Tag: Wie lange steht der Container, bevor Miete anfällt?
  • An- und Abfahrt, Leerfahrt: enthalten oder eigene Position? Was passiert, wenn die Zufahrt blockiert ist?
  • Nachsortierung: Was kostet es, wenn im Container Stoffe liegen, die nicht hineingehören? Dieser Zuschlag ist die häufigste Überraschung auf der Rechnung.
  • Stellerlaubnis und Absicherung: Wer beantragt, wer stellt Leuchten und Schilder?
  • Unterlagen: Wiegeschein und Übernahmeerklärung mit Masse, Verwertungsart und Verbleib.
  • Netto, Umsatzsteuer, Brutto: Vergleichen Sie Bruttobeträge.

Wie Sie Angebote überhaupt vergleichbar machen und welche Preisart Sie bindet, erklärt der Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot.

Sonderfälle: Was nicht in den Mischcontainer darf

Einige Materialien aus Altbauten sind gefährliche Abfälle. Sie gehören in einen eigenen Behälter, oft in Bigbags mit Folie, und zu einem Betrieb mit Erlaubnis nach § 54 KrWG. Dazu zählen in der Praxis asbesthaltige Platten, teerhaltige Dachpappe und Klebstoffe, alte Mineralwolle aus künstlichen Mineralfasern sowie Farb- und Lackreste.

MaterialWegWas Sie klären
Beton, Ziegel, Fliesengetrennte Fraktionen nach § 8 GewAbfVInklusivgewicht, Preis je Tonne
Holzeigener Container, Sortierung nach Altholzklassebehandelt oder unbehandelt
Dämmmaterialeigener Container oder SackMaterial und Alter der Dämmung
Asbesthaltige PlattenFachbetrieb, Behälter staubdichtAnzeige und Erlaubnis des Betriebs
Hausrat aus der Wohnungkommunale Entsorgung oder EntrümpelungsauftragÜberlassungspflicht nach § 17 KrWG

Vermuten Sie Asbest, lassen Sie vor dem Abbruch prüfen und beauftragen getrennt: erst die Entfernung durch einen zugelassenen Betrieb, dann den normalen Bauschutt. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Eternit und Asbest entsorgen lassen. Für den Rückbau selbst ist der Ratgeber Abbrucharbeiten der Einstieg.

So gehen Sie vor

Schätzen Sie zuerst die Menge grob nach Räumen oder Flächen, dann legen Sie fest, welche Fraktionen anfallen. Fragen Sie zwei oder drei Betriebe mit derselben Liste an – Größe, Abfallart, Standzeit, Stellplatz – und lassen Sie sich die Nachsortierkosten nennen. Über die kostenlose Anfrage erreichen Sie mit einer Beschreibung mehrere Betriebe. Nach der Abfuhr heben Sie Wiegeschein und Übernahmeerklärung auf: Sie sind Ihr Nachweis gegenüber der Behörde und Ihre Grundlage, wenn die Rechnung höher ausfällt als das Angebot.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall gilt, sagt Ihnen die Abfallbehörde Ihres Kreises oder Ihrer Stadt.

Passende Betriebe und Preise

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Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – § 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – § 54 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – § 17 KrWG Überlassungspflichten — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  4. Bundesministerium der Justiz – § 8 GewAbfV Getrennte Sammlung bestimmter Bau- und Abbruchabfälle — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  5. Bundesministerium der Justiz – § 8 FStrG Sondernutzungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  6. Bundesministerium der Justiz – § 32 StVO Verkehrshindernisse — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026