Für Dachdämmung, oberste Geschossdecke und Dachflächenfenster zahlt das BAFA 2026 einen Zuschuss von 15 %, bei einer Wohneinheit auf förderfähige Kosten bis 30.000 € im Kalenderjahr, also höchstens 4.500 €. Mit einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan steigt die Grenze auf 60.000 €, und auf den Teil über 30.000 € gibt es 20 %. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie BEG EM vom 17. August 2026. Pflicht sind ein Energieeffizienz-Experte und ein Vertrag, der erst mit der Förderzusage wirksam wird.
Wie viel Förderung es 2026 für Dach, Dachfenster und Dämmung gibt
Das Dach zählt zur Gebäudehülle. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle zahlt das BAFA in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) einen Zuschuss von 15 % der förderfähigen Ausgaben. Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1). Sie gilt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Texte, die sich auf die Richtlinie von 2023 stützen, nennen überholte Sätze und Höchstgrenzen.
Einen eigenen Fördersatz nur für das Dach gibt es nicht. Die Richtlinie legt einen Satz für die gesamte Nummer 5.1 (Gebäudehülle) fest. Unterschiedlich sind nur die technischen Anforderungen je Bauteil, nicht die Prozente. Über die Dachdämmung entscheidet das BAFA, nicht die KfW – bei der KfW liegt die Heizungstechnik.
| Programm oder Maßnahme | Fördersatz | Höchstgrenze für die 1. Wohneinheit (förderfähige Ausgaben, bei der KfW Kreditbetrag) | Maximal | Status |
|---|---|---|---|---|
| Dachdämmung, oberste Geschossdecke, Dachflächenfenster (BEG EM Nr. 5.1, BAFA) | 15 % | 30.000 € pro Gebäude und Kalenderjahr | 4.500 € Zuschuss | offen |
| dieselben Maßnahmen mit iSFP-Bonus | 15 %, auf den Teil über 30.000 € 20 % | 60.000 € | 10.500 € Zuschuss | offen |
| Fachplanung und Baubegleitung (Nr. 5.5) | 50 % | 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern | 2.500 € Zuschuss | offen |
| Energieberatung für Wohngebäude mit iSFP (EBW, BAFA) | 50 % des förderfähigen Honorars | – | 650 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 850 € ab drei Wohneinheiten | Richtlinie gültig bis 31.12.2026 |
| WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen (Nummer 5.1 Buchstabe a) | +5 Prozentpunkte | – | – | voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027; nur mit gefördertem iSFP, höchstens drei Anträge, ohne Mindestinvestitionsvolumen |
| Steuerermäßigung § 35c EStG statt Zuschuss | 7 % + 7 % + 6 % in drei Jahren | – | 40.000 € je Objekt | gültig, Abschluss vor dem 1. Januar 2030 |
| KfW 261: ganzes Haus auf Effizienzhaus-Stufe | Kredit plus Tilgungszuschuss, 0 bis 15 % Grundförderung, mit Boni bis zu 40 % | 150.000 € Kreditbetrag je Wohneinheit | 22.500 € ohne Boni, mit Boni bis zu 60.000 € | offen |
| KfW 358/359: Ergänzungskredit zum Zuschuss | Kredit, bei 358 zinsverbilligt | 120.000 € Kreditbetrag je Wohneinheit | – | offen |
Die Beträge 4.500 €, 10.500 €, 2.500 €, 7.500 €, 3.000 €, 3.750 € und die 60.000 € beim Kredit 261 sind unsere Rechnung aus Satz und Höchstgrenze, keine Zusage von BAFA oder KfW. Die 22.500 € nennt die KfW selbst. Am 8. Oktober 2026 war kein Antragstopp veröffentlicht; einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss schließt Nummer 7.2 der Richtlinie aber ausdrücklich aus.
Die Höchstgrenze gilt pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge, und zählt Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und Heizungsoptimierung zusammen. Bei mehreren Wohneinheiten kommen je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten hinzu, mit iSFP je 30.000 € und 15.000 €. Gezählt werden die Wohneinheiten nach der Sanierung.
Welche Dachmaßnahmen förderfähig sind
Nummer 5.1 der Richtlinie nennt für Bestandsgebäude:
- Dämmung der Dachflächen – Schrägdach, Flachdach und Dachgauben (Buchstabe a)
- Dämmung der obersten Geschossdecke und der Wände gegen unbeheizte Dachräume (Buchstabe a)
- Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, darunter Dachflächenfenster, sowie Außentüren und Vorhangfassaden (Buchstabe b)
- sommerlicher Wärmeschutz durch außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung (Buchstabe c)
Fachplanung und Baubegleitung stehen nicht in Nummer 5.1, sondern in Nummer 5.5 der Richtlinie – mit eigenem Fördersatz von 50 %.
Zwei Hürden gelten: Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.4 bei jeweils 300 € brutto – für die Fachplanung nach Nummer 5.5 nennt die Richtlinie diese Grenze nicht –, und Bauantrag oder Bauanzeige des Gebäudes müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Welche Einzelleistungen und Materialien das BAFA anrechnet, steht im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. Lassen Sie Gerüst, Entsorgung und Anschlussarbeiten im Angebot getrennt ausweisen.
Am Dach arbeiten meist mehrere Gewerke: ein Dachdecker für Dämmung und Eindeckung, ein Zimmerer für Sparren und Gauben, ein Dämmtechniker für Einblasdämmung in der obersten Geschossdecke und ein Betrieb für Dachfenster. Über das Verzeichnis von Profimap können Sie eine kostenlose Anfrage an Betriebe aus Ihrer Region stellen. Wie Sie die Sanierung selbst planen – Zustand, Varianten, Genehmigung, Asbest, Reihenfolge, Kosten –, steht im Ratgeber Dachsanierung planen.
U-Werte: Welche technischen Mindestanforderungen gelten
Die Technischen Mindestanforderungen (TMA) sind keine eigene Broschüre, sondern die Anlage zur Förderrichtlinie. Für Wohngebäude gelten diese Höchstwerte:
| Bauteil | Höchstwert für die Förderung |
|---|---|
| Dachflächen von Schrägdächern und Kehlbalkenlagen | 0,14 W/(m²K) |
| Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 W/(m²K) |
| Dachgauben | 0,20 W/(m²K) |
| Oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | 0,14 W/(m²K) |
| Dachflächenfenster | 1,0 W/(m²K) |
| Dachflächen bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz | höchstmögliche Dämmstoffdicke mit einer Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,040 W/(m·K) |
Quelle ist die Anlage „Technische Mindestanforderungen“ zur Richtlinie BEG EM vom 17. August 2026. Einen einzigen U-Wert „für das Dach“ gibt es also nicht. Schreiben Sie den Wert für Ihr Bauteil in die Leistungsbeschreibung, sonst rechnet jeder Betrieb mit einer anderen Dämmstärke.
Dazu kommen Anforderungen ohne Zahlenwert: Die Ausführung muss wärmebrückenreduziert und luftdicht sein, Feuchteschutz gegen Tauwasser und Schimmel ist stets zu prüfen, und bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen, verlangt die Anlage ein Lüftungskonzept. Maßgeblich ist die Fassung der Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für die Steuervariante gelten dieselben Zahlen: Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung nennt für Dachflächen 0,14 W/(m²K), für oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume in einer eigenen Anlage ebenfalls 0,14 W/(m²K) und für Dachflächenfenster 1,0 W/(m²K). Ein Aufbau, der für den Zuschuss reicht, reicht auch für § 35c EStG.
iSFP-Bonus: 5 Prozentpunkte, bei einer Wohneinheit erst ab 30.000 €
Seit dem 21. Juli 2026 gelten für den iSFP-Bonus neue Bedingungen. Er erhöht den Fördersatz um 5 Prozentpunkte – aber nur für die Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigen. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Die Maßnahme steht in einem individuellen Sanierungsfahrplan, der im Programm „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) gefördert wurde. Ein selbst bezahlter Bericht zählt nicht.
- Der iSFP liegt bei der Antragstellung schon vor.
- Die Umsetzung erfolgt innerhalb von höchstens 15 Jahren nach Erstellung des iSFP.
- Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt nach Nummer 8.4.2 der Richtlinie 30.000 € brutto. Bei mehreren Wohneinheiten steigt die notwendige Summe laut BAFA auf die Höchstgrenze ohne die Erhöhung durch den iSFP-Bonus – bei drei Wohneinheiten also auf 60.000 € (30.000 € für die erste plus je 15.000 € für die zweite und dritte Wohneinheit). Erreicht werden muss sie in dem jeweiligen Antrag; eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen desselben Kalenderjahres erfolgt nicht.
Zwei Rechenbeispiele für ein Einfamilienhaus, gerechnet mit den Sätzen der Richtlinie:
- Dachdämmung für 45.000 €, iSFP liegt vor: 15 % auf die ersten 30.000 € sind 4.500 €, 20 % auf die restlichen 15.000 € sind 3.000 € – zusammen 7.500 €.
- Dachdämmung für 25.000 €, iSFP liegt vor: Das Mindestinvestitionsvolumen ist nicht erreicht, es bleiben 15 %, also 3.750 €.
Der Bonus lohnt sich also erst bei größeren Vorhaben. Wer die 30.000 € in einem Antrag nicht erreicht, bündelt besser Dach, Fenster und oberste Geschossdecke in einem Vorhaben, statt sie auf zwei Anträge zu verteilen. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben Heizungstechnik, Emissionsminderung bei Biomasse und die Baubegleitung. Darf der Eigentümer nach Nummer 5.2 der EBW-Richtlinie keinen iSFP beantragen, verdoppelt sich die Höchstgrenze trotzdem. Was die Beratung kostet und bis wann die EBW-Richtlinie gilt, steht im Ratgeber iSFP und Energieberatung.
Antrag vor Auftrag: bedingter Vertrag, Fristen, Verwendungsnachweis
Ein typischer Fehler ist der unterschriebene Auftrag ohne Bedingung. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags für die Ausführung. Planung und Beratung dürfen Sie vorher beauftragen, sie gelten für sich genommen nicht als Vorhabenbeginn.
„Antrag vor Auftrag“ heißt dabei nicht „Antrag ohne Vertrag“. Nummer 9.2.1 der Richtlinie verlangt umgekehrt, dass bei der Antragstellung schon ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegt – einer, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt. Verboten ist der unbedingte Auftrag, nicht der bedingte Vertrag.
- Energieeffizienz-Experten einbinden. Für Anträge mit Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung, Fachplanung oder iSFP-Bonus ist das Pflicht. Zugelassen sind nur Personen aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „BEG – Wohngebäude“, bei Baudenkmalen „BEG – Wohngebäude Denkmal“.
- Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung schließen. Spätestens zur Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, dessen Wirksamkeit von der Förderzusage abhängt und aus dem das voraussichtliche Umsetzungsdatum hervorgeht.
- Antrag im BAFA-Portal stellen – über „+ NEUER ANTRAG“, mit der technischen Projektbeschreibung des Experten. Die TPB-ID ist zwei Monate gültig; für die Konditionen ab dem 21. Juli 2026 sind neue TPB-IDs nötig.
- Erst nach dem Zuwendungsbescheid bauen. Ein früherer Beginn ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung.
- Im Bewilligungszeitraum fertig werden. Er beträgt 36 Monate ab Zugang des Bescheids und kann nicht verlängert werden.
- Verwendungsnachweis einreichen – innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Bewilligungszeitraum. Wer später einreicht, verliert den Anspruch auf die Auszahlung.
Nach den Arbeiten bestätigt der Experte die Einhaltung der Mindestanforderungen und die förderfähigen Ausgaben. Zu den Nachweisen, die die Anlage zur Richtlinie für Dämmmaßnahmen auflistet, gehören auch vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen – Kontoauszüge und Überweisungsbelege also aufbewahren. Ausgezahlt wird der Zuschuss erst nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises – die Handwerkerrechnungen sind bis dahin längst bezahlt. Orientierungswerte für die Kosten stehen in unseren Preisübersichten für Dachdecker und Dämmtechniker.
Zuschuss oder Steuerbonus: beides geht nicht
Selbstnutzer können statt des Zuschusses die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nehmen. Sie beträgt im Jahr des Abschlusses und im nächsten Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 €, und im übernächsten Jahr 6 %, höchstens 12.000 €. Je Objekt sind insgesamt maximal 40.000 € möglich. Kosten für einen Energieberater, der die Maßnahme planerisch begleitet oder beaufsichtigt, zählen abweichend mit 50 % – aber nur, wenn der Berater nach § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG vom BAFA als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen ist.
Voraussetzungen: Das Objekt liegt in der EU oder dem EWR, ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre – maßgebend ist der Beginn der Herstellung – und wird im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Ein Fachunternehmen führt die Arbeiten aus und stellt eine Bescheinigung nach dem amtlichen Muster des BMF aus; nach § 2 ESanMV darf sie auch eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG ausstellen, wenn das Fachunternehmen die Maßnahme ausgeführt hat und diese Person sie planerisch begleitet oder beaufsichtigt hat. Die Rechnung muss auf Deutsch ausgefertigt sein; gezahlt wird auf das Konto des Betriebs, Barzahlung scheidet aus. Die Maßnahme muss vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein.
Für dieselbe Maßnahme gilt: entweder Zuschuss oder Steuerbonus. Nummer 8.6 der Richtlinie BEG EM schließt die Kumulierung mit § 35a und § 35c EStG für dieselbe Maßnahme aus; Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen. Dieselbe Nummer erlaubt aber das Aufteilen: Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen dürfen Sie einzelne Maßnahmen über die Richtlinie fördern lassen und andere über die steuerliche Förderung. Das Dach über das BAFA und die Heizung über § 35c ist also zulässig, Dach über beide Wege nicht. Umgekehrt versagt § 35c Absatz 3 die Ermäßigung, wenn für die Maßnahme § 10f oder § 35a genutzt wird oder zinsverbilligte Darlehen beziehungsweise steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Kurzfassung „jeder Zuschuss blockiert § 35c“ steht so nicht im Gesetz – darüber entscheidet das Finanzamt. Für die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln gilt nach derselben Nummer 8.6 zusätzlich eine Kumulierungsgrenze von 60 % der geförderten Investitionsausgaben.
Grob gerechnet liegt der Steuerweg mit 20 % über drei Jahre höher als der 15-%-Zuschuss, verteilt das Geld aber auf drei Veranlagungszeiträume, setzt ausreichend Steuerlast voraus und gilt nur für selbst genutztes Eigentum. Der Zuschuss kommt in einer Summe, verlangt dafür den Experten und die Reihenfolge „Antrag vor Auftrag“. Einzelheiten zum Steuerweg stehen im Ratgeber energetische Sanierung von der Steuer absetzen. Welche Variante sich für Sie rechnet, klären Sie mit Steuerberater oder Energieberater.
Wann KfW 261 oder der Ergänzungskredit besser passt
Wird nicht nur das Dach, sondern das ganze Haus saniert, lohnt der Blick auf das Programm Wohngebäude – Kredit (261) der KfW: bis zu 150.000 € je Wohneinheit, bis 30 Jahre Laufzeit, plus Tilgungszuschuss je erreichter Effizienzhaus-Stufe. Am meisten gibt es bei Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeits-Klasse, nämlich 15 % und damit bis zu 22.500 €; EH 40 Erneuerbare-Energien und EH 55 NH bringen 10 %, EH 55 EE, EH 70 NH und EH 85 NH je 5 %. Bei EH 70 EE und EH 85 EE gibt es den Kredit, aber keinen Tilgungszuschuss. Für ein Worst Performing Building steigt der Satz bei EH 40, 55 und 70 – jeweils EE oder NH – um 10 Prozentpunkte. Die serielle Sanierung bringt weitere 15 Prozentpunkte bei EH 40 EE oder NH und EH 55 EE oder NH sowie 5 Prozentpunkte bei EH 70 EE oder NH; beide Boni sind laut KfW kumulierbar. Deshalb nennt die KfW „bis zu 40 % Ersparnis durch Tilgungszuschuss“: 15 % Grundförderung bei EH 40 NH plus 10 Prozentpunkte WPB plus 15 Prozentpunkte serielle Sanierung. Auf 150.000 € Kreditbetrag je Wohneinheit sind das nach unserer Rechnung bis zu 60.000 €; ohne diese Boni bleiben es 22.500 €.
Zwei Regeln entscheiden über den Weg. Erstens: Die Kombination von BEG EM mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude ist ausgeschlossen, und ein Antrag über die BEG WG ist erst drei Jahre nach Abschluss eines über die BEG EM geförderten Vorhabens möglich. Das Merkblatt der KfW hält ausdrücklich fest, dass das auch umgekehrt gilt: Nach einer Förderung über die BEG WG oder BEG NWG sind ebenfalls drei Jahre Wartezeit nötig, bevor eine neue Förderung über die BEG EM beantragt werden kann. Wer heute nur das Dach über die BEG EM fördern lässt, verbaut sich den Effizienzhaus-Weg für drei Jahre. Zweitens: Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag gestellt werden, entweder bei der KfW oder beim BAFA. Den Kredit 261 beantragt ein Finanzierungspartner für Sie, vor Beginn der Bauarbeiten, und ein Energieeffizienz-Experte ist zwingend.
Reicht der Zuschuss nicht, gibt es den Ergänzungskredit (358, 359) über bis zu 120.000 € je Wohneinheit – aber nur zusätzlich zu einer schon erteilten Zuschusszusage, innerhalb von zwölf Monaten danach und solange der Zuschuss nicht ausgezahlt ist. Den Ergänzungskredit – Plus (358) bekommen nur Privatpersonen, die das Wohngebäude oder die Wohneinheit als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 € nicht überschreitet; dafür gibt die KfW einen zusätzlichen Zinsvorteil für die erste Zinsbindungsfrist. Die Konditionenübersicht für Endkreditnehmer nennt bei 10 Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Jahren und 10 Jahren Zinsbindung 1,48 % Sollzins für 358 und 4,53 % für 359 – Zinssätze gültig ab dem 29. September 2026, Übersicht mit Stand 6. Oktober 2026, von uns geprüft am 8. Oktober 2026 (Stand 8. Oktober 2026). Die Spalte heißt dort „maximaler Zinssatz EKN“: Es ist die Obergrenze für den Endkreditnehmer, nicht ein Angebot Ihrer Bank. Von der Bonität hängt der Satz nicht ab – das risikogerechte Zinssystem mit Preisklassen gilt in der BEG nur für die Programme 263 und 523. Festgelegt wird der Zinssatz erst bei der Zusage; galt bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Satz, kommt dieser zur Anwendung. Die KfW aktualisiert die Übersicht laufend, prüfen Sie den Satz deshalb am Tag Ihres Antrags selbst.
Stand der Förderbedingungen: 8. Oktober 2026
Alle Angaben haben wir am 8. Oktober 2026 an den Originalquellen geprüft: Richtlinie BEG EM vom 17. August 2026, BAFA-Seiten zu Gebäudehülle und Antragstellung, Produktseiten der KfW, § 35c EStG und ESanMV. Vor dem Antrag schauen Sie bitte selbst auf die Übersichtsseite des BAFA zum Förderprogramm, dort stehen Neuerungen und Rechtsgrundlagen.
Drei Dinge ändern sich absehbar. Erstens läuft die Richtlinie für die Energieberatung für Wohngebäude zum 31. Dezember 2026 aus; ein Nachfolgedokument war am Prüftag weder beim BAFA noch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Sätze 650 € und 850 € sind also nur bis dahin belegt, und ohne geförderten iSFP gibt es keinen iSFP-Bonus. Zweitens kündigt die Richtlinie den WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen „ab dem ersten Quartal 2027“ an, ohne ein konkretes Datum zu nennen; das BAFA schreibt dazu „Ab voraussichtlich Q1 2027“. Auch er setzt einen im Programm EBW geförderten iSFP voraus und gilt für maximal drei Anträge; ein Mindestinvestitionsvolumen muss dafür laut BAFA nicht berücksichtigt werden. Der Wertschöpfungs-Bonus aus Nummer 8.4.6 der Richtlinie betrifft das Dach dagegen nicht: Er gibt voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 – in der Förderübersicht des BAFA steht „Ab vsl. Q1 2027“ – zusätzlich 15 Prozentpunkte für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c, also für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, und nur dann, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat; Näheres regelt laut Richtlinie das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. Drittens sinken Höchstgrenzen planmäßig, allerdings beim Heizungstausch: Für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i sinkt die Höchstgrenze für die erste Wohneinheit ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 €. Für die Gebäudehülle ist eine solche Staffel nicht veröffentlicht.
Für ältere Vorhaben gilt Bestandsschutz: Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie – auch wenn die Entscheidung erst später fällt. Bereits zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen.
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen zum Förderrecht und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Das gilt besonders für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und für die Wahl zwischen Zuschuss und Steuerbonus: Über Ihren Einzelfall entscheiden Ihr Finanzamt und Ihr Steuerberater, über den Zuschuss das BAFA.
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Quellen
- BMWE – Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), mit Anlage Technische Mindestanforderungen — bundesanzeiger.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Förderprogramm im Überblick (Neuerungen, Rechtsgrundlagen) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Informationen zur Antragstellung (Ablauf, Verwendungsnachweis) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Förderübersicht Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- BAFA – Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) — bafa.de, abgerufen am 08.10.2026
- Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes — energie-effizienz-experten.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Wohngebäude – Kredit (261) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Wohngebäude (358, 359) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen (458), Kumulierungsregeln — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Konditionenübersicht für Endkreditnehmer, Spalte ‚maximaler Zinssatz EKN‘ (Stand 06.10.2026) — kfw-formularsammlung.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Erläuterungen zum Konditionentableau (Risikogerechtes Zinssystem, Zinssatz bei Antragseingang), Stand 03.08.2026 — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- EStG – § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- ESanMV – Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen (U-Werte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- ESanMV – Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken (U-Werte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- ESanMV – Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren (U-Werte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- ESanMV – § 2 Anforderungen an ein Fachunternehmen, Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- BMF – Muster „Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG“ (Maßnahmenbeginn ab 2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026