Ob ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben darf, erfahren Sie bei der zuständigen Handwerkskammer. Sie führt die Handwerksrolle nach § 6 HwO und erteilt Einzelauskünfte, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen, etwa einen geplanten Auftrag. Schneller geht es oft mit der Handwerkskarte, die Ihnen der Betrieb zeigen kann. Eine Eintragung bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Meister im Betrieb arbeitet, und über die Qualität der Arbeit sagt sie nichts.
Was die Handwerksrolle ist
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, das jede Handwerkskammer für ihren Bezirk führt. Darin stehen die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, jeweils mit den Handwerken, die sie ausüben dürfen. So regelt es § 6 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO).
Die Eintragung ist keine Formalie. Nach § 1 Abs. 1 HwO dürfen nur eingetragene Personen und Gesellschaften ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig als stehendes Gewerbe betreiben. Eine Gewerbeanmeldung ersetzt die Eintragung nicht. Wer sich zum Beispiel als Elektriker oder Dachdecker ohne Eintragung selbstständig macht, verstößt gegen die Handwerksordnung. Mehr dazu im Ratgeber Schwarzarbeit erkennen und vermeiden.
Anlage A, B1 und B2: welche Gewerke eingetragen sein müssen
Welche Handwerke zulassungspflichtig sind, steht in der Anlage A zur HwO. Sie umfasst 53 Handwerke. Die Anlage B hat zwei Abschnitte: B1 listet zulassungsfreie Handwerke, B2 handwerksähnliche Gewerbe. Diese Betriebe brauchen keinen Meistertitel und stehen nicht in der Handwerksrolle.
Seit dem 14. Februar 2020 gilt für zwölf Handwerke wieder die Meisterpflicht. Diese sogenannte Rückvermeisterung betrifft zum Beispiel Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter sowie Rollladen- und Sonnenschutztechniker (IHK Darmstadt). Wer am 13. Februar 2020 bereits einen solchen Betrieb führte, wurde nach § 126 HwO auch ohne Meisterprüfung von Amts wegen in die Handwerksrolle übernommen. Deshalb finden Sie in diesen Gewerken auch eingetragene Betriebe ohne Meister.
Im Juli 2025 hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Evaluierungsbericht zur Rückvermeisterung vorgelegt. Danach ist die Zahl der Meisterprüfungen in den betroffenen Handwerken gestiegen, die Betriebe werden größer, und die Ausbildungszahlen entwickeln sich stabiler als in zulassungsfreien Handwerken (Handwerk BW). Stand September 2026 nennt die Anlage A auf gesetze-im-internet.de weiterhin 53 Handwerke, darunter Fliesen- und Estrichleger.
| Gewerk | Anlage HwO | Handwerksrolle? |
|---|---|---|
| Maurer und Betonbauer | A, Nr. 1 | ja |
| Zimmerer | A, Nr. 3 | ja |
| Dachdecker | A, Nr. 4 | ja |
| Stuckateure | A, Nr. 9 | ja |
| Maler und Lackierer | A, Nr. 10 | ja |
| Gerüstbauer | A, Nr. 11 | ja |
| Schornsteinfeger | A, Nr. 12 | ja |
| Klempner | A, Nr. 23 | ja |
| Installateur und Heizungsbauer | A, Nr. 24 | ja |
| Elektrotechniker | A, Nr. 25 | ja |
| Tischler | A, Nr. 27 | ja |
| Glaser | A, Nr. 39 | ja |
| Fliesen-, Platten- und Mosaikleger | A, Nr. 42 (seit 2020) | ja |
| Estrichleger | A, Nr. 44 (seit 2020) | ja |
| Parkettleger | A, Nr. 46 (seit 2020) | ja |
| Rollladen- und Sonnenschutztechniker | A, Nr. 47 (seit 2020) | ja |
| Raumausstatter | A, Nr. 52 (seit 2020) | ja |
| Gebäudereiniger | B1, Nr. 33 | nein |
| Holz- und Bautenschützer | B1, Nr. 54 | nein |
| Bautentrocknungsgewerbe | B2, Nr. 2 | nein |
| Bodenleger | B2, Nr. 3 | nein |
| Rohr- und Kanalreiniger | B2, Nr. 15 | nein |
| Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen) | B2, Nr. 24 | nein |
Ein Beispiel aus der Praxis: Wer Ihr Bad fliesen soll, muss seit 2020 in der Handwerksrolle stehen. Ein Bodenleger (B2) muss das nicht. Parkett- und Estrichleger gehören dagegen zur Anlage A. Klären Sie deshalb genau, welche Arbeit der Betrieb übernehmen soll.
Eingetragen heißt nicht immer Meister
Der Begriff „Meisterbetrieb“ klingt eindeutig, die Rechtslage ist es nicht. § 7 HwO kennt mehrere Wege in die Handwerksrolle:
- Meisterprüfung: Der Betriebsleiter hat die Meisterprüfung im betriebenen oder einem verwandten Handwerk bestanden. Der Inhaber muss also selbst kein Meister sein, wenn er einen Meister als Betriebsleiter beschäftigt.
- Studium oder Technikerschule: Ingenieure sowie Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und Gestaltung werden mit dem passenden Handwerk eingetragen.
- Ausnahmebewilligung oder Gleichwertigkeit: Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c HwO reicht ebenfalls.
- Ausübungsberechtigung: Wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO hat, wird ebenfalls eingetragen.
Die „Altgesellenregelung“ steht in § 7b HwO. Ein Geselle erhält die Ausübungsberechtigung mit bestandener Gesellenprüfung und insgesamt sechs Jahren Berufstätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung. Für Schornsteinfeger (Nr. 12) und die Gesundheitshandwerke Nr. 33 bis 37 der Anlage A gilt diese Regel nicht.
So erhalten Sie Auskunft bei der Handwerkskammer
Frei einsehen kann die Handwerksrolle nicht jeder. Nach § 6 Abs. 2 HwO erteilt die Kammer Einzelauskünfte an jeden, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Als Bauherr oder Eigentümer, der einen Auftrag vergeben will, nennen Sie diesen Grund. Ob er ausreicht, entscheidet die Kammer.
- Suchen Sie die zuständige Handwerkskammer. Das ist die Kammer, in deren Bezirk der Betrieb sitzt, nicht die an Ihrem Wohnort.
- Halten Sie Firmenname, Anschrift und das betreffende Gewerk bereit.
- Erklären Sie kurz Ihr Interesse, zum Beispiel: „Ich möchte den Betrieb mit der Sanierung meines Bades beauftragen.“
- Fragen Sie konkret: Ist der Betrieb eingetragen, und für welches Handwerk?
§ 6 Abs. 2 HwO nennt als unbedenklich zu übermittelnde Daten unter anderem den Namen des Inhabers oder Betriebsleiters, die Firma, das ausgeübte Handwerk und die Anschrift der gewerblichen Niederlassung. Wohnanschriften und elektronische Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Für Ihre Frage reichen diese Angaben aus.
Handwerkskarte, Angebot und Innung
Schneller geht es oft direkt: Bitten Sie den Betrieb um eine Kopie der Handwerkskarte. Die Kammer stellt sie als Bescheinigung über die Eintragung aus. Nach § 10 Abs. 2 HwO stehen darauf Name und Anschrift des Inhabers, der Betriebssitz, die eingetragenen Handwerke und der Zeitpunkt der Eintragung. Leitet ein angestellter Betriebsleiter oder ein persönlich haftender Gesellschafter den Betrieb fachlich, ist auch dessen Name eingetragen.
Vergleichen Sie die Karte mit dem Auftrag. Eine Karte für „Maler und Lackierer“ deckt keine Elektroinstallation ab. Wirbt das Angebot mit „Meisterbetrieb“, fragen Sie nach, wer der Meister ist und ob diese Person den Betrieb leitet. Was sonst in ein gutes Angebot gehört, steht in unserer Checkliste für Kostenvoranschlag und Angebot.
Das Logo einer Innung belegt keine Eintragung. Nach § 58 Abs. 1 HwO kann jeder Inhaber eines Handwerksbetriebs oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Mitglied der passenden Innung werden, muss es aber nicht. Mitglied werden können also auch Betriebe der Anlage B. Umgekehrt spricht eine fehlende Innungsmitgliedschaft nicht gegen einen Betrieb.
Was die Eintragung nicht verrät
Die Handwerksrolle zeigt, ob ein Betrieb ein Handwerk ausüben darf. Ob er pünktlich kommt, sauber arbeitet oder Termine hält, zeigt sie nicht. Dafür brauchen Sie andere Anhaltspunkte: Referenzen aus Ihrer Gegend, ein nachvollziehbares schriftliches Angebot und klare Absprachen zu Fristen.
Nach der Arbeit zählen Abnahme und Mängelrechte. Wie das funktioniert, erklärt unser Ratgeber Gewährleistung und Abnahme am Bau. Tipps für die Suche selbst finden Sie unter Handwerker finden.
Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Zweifeln im Einzelfall an die Handwerkskammer, die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt.
Checkliste vor der Beauftragung
- Gehört das Gewerk zur Anlage A? Dann muss der Betrieb in der Handwerksrolle stehen.
- Handwerkskarte angefordert und das eingetragene Handwerk mit dem Auftrag verglichen?
- Bei Zweifeln: Auskunft bei der Handwerkskammer am Betriebssitz eingeholt, mit kurzem Hinweis auf den geplanten Auftrag?
- Werbung mit „Meisterbetrieb“: Geklärt, wer Meister oder Betriebsleiter ist?
- Innungslogo nicht mit Eintragung verwechselt?
- Referenzen, schriftliches Angebot und Termine unabhängig von der Eintragung geprüft?
Betriebe aus Ihrer Region finden Sie im Verzeichnis, zum Beispiel Elektriker oder Fliesenleger in Ihrer Nähe. Über die kostenlose Anfrage erreichen Sie mehrere Betriebe gleichzeitig. Fragen Sie dabei gleich nach der Handwerkskarte.
Passende Betriebe und Preise
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 1 — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 6 (Handwerksrolle) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 7 — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 7b (Ausübungsberechtigung) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 10 (Handwerkskarte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 58 (Handwerksinnung) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung § 126 (Übergangsregelung Rückvermeisterung) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung Anlage A — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung Anlage B — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.09.2026
- IHK Darmstadt – Wiedereinführung der Meisterpflicht — ihk.de, abgerufen am 29.09.2026
- Handwerk BW – Bundeswirtschaftsministerium bestätigt Erfolg der Rückvermeisterung — handwerk-bw.de, Stand 24.07.2025
