Bäume fällt in der Regel ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb oder ein Baumpflegebetrieb. Vorher brauchen Sie meist eine Genehmigung: viele Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung, die ab einem bestimmten Stammumfang gilt. Dazu kommt der Zeitraum vom 1. März bis 30. September, in dem das Bundesnaturschutzgesetz das Fällen außerhalb von Gärten verbietet. Artenschutz gilt immer, auch im Winter.
Wer die Arbeit macht
Baumfällung ist kein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne der Handwerksordnung. Sie wird von Garten- und Landschaftsbaubetrieben, Baumpflegebetrieben und Forstunternehmen ausgeführt; bei Wurzelstöcken und Bodenarbeiten kommen Erdbaubetriebe dazu, bei Pflege und wiederkehrendem Schnitt oft ein Hausmeisterservice.
Entscheidend ist deshalb nicht ein Meisterbrief, sondern die Technik für Ihren Fall. Steht der Baum frei, wird er mit Keil und Fällschnitt zu Boden gebracht. Steht er zwischen Haus, Garage und Leitung, muss er von oben abgetragen werden: über Steigeisen und Seil oder über eine Hebebühne, Stück für Stück, mit abgeseilten Kronenteilen. Das sind zwei völlig verschiedene Angebote für dasselbe Wort „fällen“. Beschreiben Sie bei der Anfrage also Stammumfang, Höhe, Abstand zum Gebäude, Zustand des Baums und die Zufahrt für ein Fahrzeug.
Fragen Sie außerdem nach Betriebshaftpflichtversicherung und Deckungssumme. Ein Kronenteil, das in das Dach des Nachbarn fällt, ist der Normalfall des Schadens in diesem Gewerk.
Genehmigung: Baumschutzsatzung der Gemeinde
Ob Sie Ihren Baum fällen dürfen, steht meistens nicht im Bundesrecht, sondern in einer kommunalen Satzung. Viele Städte und Gemeinden schützen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, gemessen in einer festgelegten Höhe über dem Boden, und verlangen für die Fällung einen Antrag; je nach Satzung kommt eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung dazu. Weil jede Gemeinde das selbst regelt, gibt es dafür keine bundesweite Zahl: fragen Sie beim Grünflächen- oder Umweltamt Ihrer Stadt nach der geltenden Satzung, bevor Sie einen Betrieb beauftragen.
Für Bäume im Wald gilt Landesforstrecht, für Bäume an Straßen und in Bebauungsplänen können zusätzliche Festsetzungen bestehen. Steht der Baum unter Denkmalschutz oder in einem Schutzgebiet, entscheidet die Naturschutzbehörde.
Planen Sie die Genehmigung zeitlich vor dem Auftrag ein. Seriöse Betriebe fragen danach; wer ohne Nachweis sofort anrückt, verlagert ein Bußgeldrisiko auf Sie als Eigentümer.
Schonzeit: Was vom 1. März bis 30. September verboten ist
Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“. Zulässig bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Lesen Sie den Satz genau, denn hier irren sich die meisten Ratgeber: Bäume auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche – also der Baum im Hausgarten – fallen nicht unter dieses Verbot. Für ihn entscheidet die kommunale Baumschutzsatzung, und die gilt das ganze Jahr. Umgekehrt greift das Bundesverbot bei Gehölzen auf Wiesen, Brachflächen und an Feldrainen.
Die Verbote gelten nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht zu anderer Zeit durchführbar sind, für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss. Die Landesregierungen dürfen den Verbotszeitraum erweitern oder aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen verschieben – prüfen Sie also auch das Landesrecht.
Unabhängig davon gilt der Artenschutz ganzjährig. § 44 BNatSchG verbietet es unter anderem, wild lebende Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Höhlen im Stamm, Nester und Fledermausquartiere sind damit auch im Januar ein Grund, den Baum vorher kontrollieren zu lassen.
Was im Angebot stehen muss
Ein Angebot über „Baum fällen, pauschal“ ist der Anfang von Nachträgen. Prüfen Sie diese Punkte:
- Fällverfahren: Wurffällung oder Abtrag von oben, mit Seilklettertechnik oder Hebebühne. Die Hebebühne steht entweder im Preis oder nicht.
- Stammumfang, Höhe, Stückzahl: benannt je Baum, nicht als Gruppe.
- Wurzelstock: stehen lassen, abfräsen oder ausgraben? Fräsen ist eine eigene Maschine und eine eigene Position.
- Schnittgut: Wer entsorgt Krone und Stamm, und zu welchem Preis? Wird Stammholz angerechnet?
- Absicherung: Absperrung, Verkehrssicherung, gegebenenfalls Erlaubnis für die Nutzung der Straße.
- Nachbargrundstück: Darf von dort gearbeitet werden, und wer holt die Zustimmung?
- Genehmigung: Wer beantragt sie, und was passiert, wenn sie abgelehnt wird?
- Haftpflicht: Versicherung und Deckungssumme des Betriebs.
- Arbeitskosten getrennt vom Material: nötig für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Wie Sie Preisart und Nachträge festlegen, erklärt der Ratgeber Kostenvoranschlag oder Angebot. Richtwerte für Gartenarbeiten finden Sie in der Preisübersicht.
Nachbars Baum und überhängende Zweige
Ein fremder Baum darf nicht gefällt werden, auch wenn er stört. Was Sie dürfen, regelt § 910 BGB: eingedrungene Wurzeln vom Nachbargrundstück dürfen Sie abschneiden und behalten; bei herüberragenden Zweigen gilt das erst, wenn Sie dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben und nichts passiert ist. Dieses Recht steht Ihnen nicht zu, wenn Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Der Grenzabstand von Bäumen und Hecken steht im Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes und nicht im BGB. Setzen Sie die Frist schriftlich und halten Sie den Zustand mit Fotos fest, bevor ein Betrieb anrückt. Wie Sie beim Rückschnitt der eigenen Hecke die Fristen einhalten, steht im Ratgeber Hecke schneiden lassen.
So gehen Sie vor
Klären Sie zuerst die Genehmigung bei Ihrer Gemeinde, dann die Zeit: außerhalb des Gartens fällt die Arbeit in den Winter. Lassen Sie den Baum vor dem Auftrag auf Höhlen und Nester ansehen. Fragen Sie danach zwei oder drei Betriebe mit denselben Angaben an – Höhe, Stammumfang, Abstand zum Gebäude, Zufahrt, Wurzelstock, Entsorgung – über die kostenlose Anfrage. Lassen Sie sich Verfahren, Absicherung und Entsorgung schriftlich bestätigen und nehmen Sie die Fläche nach der Arbeit gemeinsam ab.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall sind die Naturschutzbehörde und das Grünflächenamt Ihrer Gemeinde zuständig.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz – § 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte Arten — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 910 BGB Überhang — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung, Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- Bundesministerium der Justiz – § 35a EStG Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026