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Handwerk-Lexikon

Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Auch: Handwerkerkosten absetzen · § 35a EStG

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist eine Ermäßigung der Einkommensteuer für Arbeitskosten, die Handwerksbetriebe in Ihrem Haushalt erbringen. Er gilt für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Auf Antrag sinkt Ihre Steuer um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Die Ersparnis wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen.

Wie viel von der Handwerkerrechnung zählt

Die 20 Prozent beziehen sich auf die Arbeitskosten, nicht auf die gesamte Rechnung. Den Höchstbetrag von 1.200 Euro erreichen Sie bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Was darüber liegt, bringt keine weitere Ermäßigung. Beauftragen Sie im selben Jahr mehrere Betriebe, etwa Maler, Elektriker und Sanitärinstallateur, zählen deren Arbeitskosten zusammen.

Was auf Rechnung und Überweisung stehen muss

Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, das Material nicht (§ 35a Abs. 5 EStG). Bitten Sie den Betrieb deshalb schon beim Angebot, Lohn- und Materialanteil auf der Rechnung getrennt auszuweisen. Steht dort nur eine Pauschalsumme, lässt sich der begünstigte Anteil kaum belegen.

Nach § 35a Abs. 5 EStG brauchen Sie eine Rechnung und müssen auf das Konto des Handwerksbetriebs zahlen. Barzahlung gegen Quittung reicht nicht, der Bonus ist dann verloren. Wer ohne Rechnung arbeiten lässt, bewegt sich im Bereich der Schwarzarbeit und hat keinen Anspruch.

Wann der Steuerbonus entfällt

Die Arbeiten müssen in Ihrem Haushalt erledigt werden, und dieser muss in der EU oder im EWR liegen (§ 35a Abs. 4 EStG). Auch Mieter können profitieren, etwa über die Handwerkeranteile in der Nebenkostenabrechnung.

Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nutzen (§ 35a Abs. 3 EStG). Das betrifft zum Beispiel eine Sanierung mit Zuschuss aus der BEG EM. Vergleichen Sie vor der Auftragsvergabe, welcher Weg sich für Sie mehr lohnt. Bei Unklarheiten helfen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 35a EStG – § 35a Abs. 3 EStG, § 35a Abs. 5 EStG, § 35a Abs. 4 EStG

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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