Einen Bundeszuschuss für eine private Photovoltaikanlage gibt es 2026 nicht. Das Geld kommt über drei andere Wege: die EEG-Einspeisevergütung von 7,70 ct/kWh bei Überschusseinspeisung bis 10 kW, Steuervorteile nach § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 UStG sowie den KfW-Kredit 270. Zuschüsse zahlen nur Länder und Kommunen. Die Sätze gelten für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026. Bei negativem Börsenpreis entfällt die Vergütung (§ 51 EEG), der Zeitraum verlängert sich (§ 51a EEG).
Kein Zuschuss vom Bund: die drei Wege zum Geld
„Photovoltaik-Förderung“ klingt nach einem Zuschuss des Bundes. Für private Anlagen gibt es ihn nicht. Zur Photovoltaik führt die KfW für Privatpersonen genau ein Produkt: den Kredit Nr. 270 „Erneuerbare Energien – Standard“. Ein zweites Photovoltaik-Produkt, den Kredit Nr. 570 „Erneuerbare Energien – Plus“, gibt es nur für Unternehmen und Freiberufler. Für Zuschüsse verweist die KfW auf das Landesförderinstitut und auf die Förderdatenbank des Bundes.
Wirtschaftlich tragen eine Anlage drei andere Hebel: die EEG-Einspeisevergütung, die Steuervorteile auf Einnahmen und Kauf und die Finanzierung über den Kredit 270 oder ein Landesprogramm.
| Weg oder Programm | Satz | Bezugsgröße oder Deckel | Maximal | Status am 8. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|---|
| EEG-Einspeisevergütung, Gebäudeanlage bis 10 kW, Überschusseinspeisung | 7,70 ct/kWh | je eingespeiste Kilowattstunde | 20 Jahre ab Inbetriebnahme (§ 25 Abs. 1 EEG 2023), zuzüglich Verlängerung nach § 51a EEG 2023 | offen, für eine Inbetriebnahme vom 1.8.2026 bis 31.12.2026 |
| EEG-Einspeisevergütung, Gebäudeanlage bis 10 kW, Volleinspeisung | 12,22 ct/kWh | je eingespeiste Kilowattstunde | 20 Jahre ab Inbetriebnahme, zuzüglich Verlängerung nach § 51a EEG 2023 | offen, Mitteilung in Textform an den Netzbetreiber nötig |
| Einkommensteuer, § 3 Nr. 72 EStG | Einnahmen steuerfrei | bis 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit | 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem | gültig; einheitliche Grenze für Anlagen ab dem 1. Januar 2025 |
| Umsatzsteuer, § 12 Abs. 3 UStG | 0 % | Module, wesentliche Komponenten, Speicher, Installation | kein Deckel | gültig seit 1. Januar 2023 |
| KfW-Kredit 270 | Kredit, kein Zuschuss | bis 100 % der Investitionskosten | 150 Mio. € pro Vorhaben | offen |
| Zuschuss der KfW für private Photovoltaik | — | — | — | gibt es nicht |
| KfW 442 „Solarstrom für Elektroautos“ | — | — | — | beendet, neue Anträge nicht möglich |
| Programme der Länder und Kommunen | unterschiedlich | unterschiedlich | unterschiedlich | wechselt laufend, Stand in der Förderdatenbank |
EEG-Einspeisevergütung: die Sätze für 2026
Die Fördersätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur – das ist die amtliche Quelle, nicht der Prospekt des Anbieters. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme. Die Tabelle gilt für eine Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2026 (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 48, 49, 53 Abs. 1 EEG 2023). Für eine Inbetriebnahme bis zum 31. Juli 2026 lagen die Sätze um 1 % höher.
| Anlage | Leistung bis | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand | 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Auf, an oder in einem Gebäude | 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Auf, an oder in einem Gebäude | 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen nach § 48 Abs. 1 EEG 2023, etwa auf einer Freifläche | 100 kW | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh |
Bei Überschusseinspeisung verbrauchen Sie den Strom zuerst selbst und geben nur den Rest ab; dafür gilt der gewöhnliche Satz. Bei Volleinspeisung geht der gesamte erzeugte Strom ins Netz, und der Satz ist höher. Diese Wahl müssen Sie dem Netzbetreiber in Textform mitteilen – nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme, für jedes weitere Kalenderjahr vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Jahres. Zwei Fristen also, keine einzige: Für die neue Anlage zählt der Tag vor der Inbetriebnahme, der 1. Dezember betrifft den späteren Wechsel.
Die Zahlung läuft nicht unbegrenzt. Nach § 25 Abs. 1 EEG 2023 sind Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag „jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen“; bei gesetzlich bestimmten Werten verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme. Danach bleibt die Anlage nutzbar, der gesetzliche Anspruch endet.
Negative Börsenpreise: Vergütung null, Vergütungszeitraum länger
Die Rechnung „20 Jahre × ct/kWh“ geht nicht glatt auf. § 51 Abs. 1 EEG 2023 bestimmt: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“ In diesen Viertelstunden bekommen Sie nichts – auch nicht in der Einspeisevergütung, denn die wird aus dem anzulegenden Wert abgeleitet. Die Regel stammt aus der EEG-Änderung vom Februar 2025, die als „Solarspitzengesetz“ bekannt wurde. Für eine Inbetriebnahme vor dem 25. Februar 2025 gilt nach § 100 Abs. 46 EEG 2023 die ältere Fassung; für eine Inbetriebnahme danach – also auch 2026 – der heutige § 51.
Zwei Einschränkungen stehen direkt im Gesetz:
- Ohne Messsystem greift die Kürzung noch nicht. § 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 nimmt Anlagen mit weniger als 100 kW installierter Leistung für alle Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres aus, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird. Bei weniger als 2 kW endet die Ausnahme erst mit dem Kalenderjahr, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 EEG 2023 getroffen hat.
- Die ausgefallene Zeit wird nachgeholt. Nach § 51a EEG 2023 verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert auf null gesunken ist. Bei Solaranlagen zählt davon die Hälfte: Die Viertelstunden werden mit dem Faktor 0,5 multipliziert (Volllastviertelstunden). Dieses Kontingent wird nach einer Monatstabelle im Gesetz abgearbeitet – 508 Volllastviertelstunden für den Juni, 73 für den Dezember.
Praktisch heißt das: Der Satz von 7,70 ct/kWh steht, aber nicht jede eingespeiste Kilowattstunde wird bezahlt. Wie viele Viertelstunden betroffen sind, hängt vom Börsenjahr ab; eine amtliche Prognose für künftige Jahre gibt es nicht. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Zahl des Vorjahres jeweils bis zum 31. Januar (§ 51a Abs. 4 EEG 2023). Rechnen Sie ein Angebot deshalb nicht mit einem festen Jahresertrag über volle 20 Jahre durch.
Mieterstromzuschlag: kein Aufschlag auf die Einspeisevergütung
Der Mieterstromzuschlag ist keine Erhöhung der Einspeisevergütung, sondern eine eigene Zahlung für Strom, der gar nicht ins Netz geht. Nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 besteht der Anspruch nur, soweit der Strom „an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht“ wurde – innerhalb dieses Gebäudes, einer Nebenanlage oder in Gebäuden im selben Quartier und „ohne Durchleitung durch ein Netz“. Wohnungen zu vermieten genügt dafür nicht: Sie brauchen einen Stromliefervertrag mit dem Mieter. Die Höhe regelt § 48a EEG 2023 – 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW.
Drei Punkte zur Abgrenzung:
- Die Einspeisevergütung gilt nur bis 100 kW installierter Leistung. Wer seinen Strom selbst vermarktet, rechnet über die Marktprämie ab – sie „kann für Solaranlagen in der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden“. Grundlage sind die anzulegenden Werte nach § 20 EEG 2023: bei Gebäudeanlagen 8,10 ct/kWh bis 10 kW, 7,06 ct/kWh bis 40 kW und 5,84 ct/kWh bis 1.000 kW in der Teileinspeisung.
- Die Sätze sinken nach § 49 EEG 2023 seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um 1 % – für danach in Betrieb genommene Anlagen. Eine laufende Anlage behält ihren Satz.
- Der Zuschlag von 1,5 ct/kWh ab 40 kW aus dem „Solarpaket I“ ist rechtlich nicht wirksam: Die Europäische Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung nicht erteilt.
Steuervorteile: 0 % beim Kauf, Einnahmen bis 30 kW (peak) steuerfrei
§ 3 Nr. 72 EStG: Einnahmen bleiben steuerfrei
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden steuerfrei. Die Grenze: bis zu 30 kW (peak) installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem. Sind alle Einnahmen steuerfrei, ist nach dem Gesetz „kein Gewinn zu ermitteln“. Befreit ist nur die Einkommensteuer – Umsatzsteuer und Gewerbesteuer folgen eigenen Regeln.
Wichtig: Das Gesetz unterscheidet nicht mehr nach Gebäudetyp. Die alte Staffelung mit 30 kW (peak) im Einfamilienhaus und einem niedrigeren Wert für sonstige Gebäude steht im geltenden Text nicht. Die einheitliche Grenze gilt nach § 52 Abs. 4 EStG erstmals für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
§ 12 Abs. 3 UStG: Nullsteuersatz auf Anlage und Montage
Auf Kauf und Einbau zahlen Sie keine Umsatzsteuer. § 12 Abs. 3 UStG senkt die Steuer auf 0 Prozent für Solarmodule an den Betreiber, für die wesentlichen Komponenten und für Speicher – nach Nr. 4 auch für die Installation. Voraussetzung ist der Standort: auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Diese Voraussetzung „gelten als erfüllt“, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt – das steht in § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG selbst, nicht in einem Verwaltungsschreiben.
Das Bundesfinanzministerium ergänzt zwei Punkte:
- Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind „stets begünstigt“, also auch oberhalb von 30 kW (peak).
- Ein Batteriespeicher fällt darunter, wenn er „im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt“ ist, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Davon „ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat“. Die 5 kWh sind damit eine Vermutung, keine Untergrenze: Erfüllt ein kleinerer oder mobiler Speicher sie nicht, gilt der Nullsteuersatz trotzdem, „wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird“.
Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023 und wirkt nicht zurück. Einen Antrag brauchen Sie nicht: Der Betrieb stellt die Rechnung mit 0 %. Steht im Angebot für eine Anlage am Wohnhaus 19 %, fragen Sie nach – dort ist der Nullsteuersatz nach dem Bundesfinanzministerium „stets“ anwendbar. Außerhalb von Wohngebäuden können 19 % dagegen richtig sein.
KfW-Kredit 270: Konditionen und wer ihn bekommt
Der Kredit Nr. 270 ist ein Kredit, kein Zuschuss. Privatpersonen sind antragsberechtigt, wenn sie „einen Teil des erzeugten Stroms einspeisen oder verkaufen“. Mindestens ein Teil des Stroms oder der Wärme muss also ins Netz gehen; ein Einspeisevertrag ist dafür nicht erforderlich.
- Finanziert werden Anlagen auf Dächern, an Fassaden und auf Freiflächen, dazu Batteriespeicher. Auch eine gebrauchte Anlage ist förderfähig.
- Eine Dachsanierung kann mitfinanziert werden. Ist das Dach ohnehin fällig, holen Sie früh einen Dachdecker dazu. Was es für das Dach gibt, steht im Ratgeber Dachsanierung und Dämmung.
- Kreditbetrag bis 150 Mio. € pro Vorhaben, bis zu 100 % der Investitionskosten, keine Mindestsumme.
- Antrag nicht bei der KfW: „Ihren Kredit beantragen Sie bei einem Finanzierungspartner“ – meist Ihre Hausbank.
- Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat, ab sechs Monaten und zwei Bankarbeitstagen nach der Zusage.
Beim Zinssatz lohnt der genaue Blick. Die KfW bietet den 270 zu beihilfefreien Konditionen zum EU-Referenzzinssatz an. Ihre Bank ermittelt den Satz nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und Sicherheiten; festgelegt wird er erst bei der Zusage. Die amtliche Konditionenübersicht trägt den Stand 6. Oktober 2026; wir haben sie am 8. Oktober 2026 abgerufen. Dort stehen die Zeilen „270 PV-Aufdach beihilfefrei“ mit Zinssätzen gültig ab dem 6. Oktober 2026. Die Spalte heißt „maximaler Zinssatz EKN“: ausgewiesen ist der obere Satz je Preisklasse, nicht ein für Sie fester Wert. In der günstigsten der neun Preisklassen sind das 4,34 % Sollzins (4,41 % effektiv) bei 5 Jahren und 4,50 % (4,58 %) bei 10 Jahren Laufzeit, in der teuersten Preisklasse 10,74 % (11,19 %) und 10,90 % (11,36 %). Die Übersicht wird laufend neu veröffentlicht. Prüfen Sie die Zahlen am Tag Ihres Antrags selbst und vergleichen Sie sie mit dem Angebot Ihrer Bank.
Zwei Abgrenzungen sparen Zeit: Netzeinspeisende Anlagen fördert das Wohngebäude-Programm 261 nicht – dort nennt die KfW den 270 als Weg.
Antrag vor Auftrag: die Reihenfolge entscheidet
Nicht die falsche Anlage kostet den Kredit, sondern die falsche Reihenfolge. Wer erst beauftragt und dann an die Förderung denkt, verliert sie.
- Angebote einholen und planen. Ein Solarteur plant die Anlage, ein Elektriker den Anschluss und bei Bedarf den Zählerschrank. Orientierungswerte: Preisübersichten für Solarteure und Elektriker. In diesem Schritt unterschreiben Sie nichts.
- Kreditantrag stellen – vor jedem bindenden Vertrag. Die KfW setzt dafür eine klare Bedingung: Der Antrag muss beim Kreditinstitut Ihrer Wahl liegen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen – und das Vorhaben beginnt mit dem ersten rechtlich bindenden Vertrag, zum Beispiel dem Kaufvertrag. Ein unterschriebener Liefervertrag ist damit Vorhabenbeginn und kostet Sie den Kredit.
- Zusage abwarten, dann unterschreiben. Erst nach der Zusage schließen Sie den Kreditvertrag beim Finanzierungspartner – und erst dann den Vertrag mit dem Betrieb.
- Volleinspeisung mitteilen, wenn Sie den höheren Satz wollen: in Textform, vor der Inbetriebnahme.
- Arbeiten starten – und danach anmelden. Die Anlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister stehen.
Bei den Zuschüssen der KfW läuft es anders herum. Das betrifft Sie nur, wenn Sie parallel die Heizungsförderung (458) beantragen: Dort muss vor dem Antrag ein Liefervertrag vorliegen, „in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung zur Zusage vereinbart wurde“ – Sie sind also nicht gebunden, wenn die Zusage ausbleibt; der Antrag muss für Vorhaben seit dem 1. September 2024 vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Für Photovoltaik gibt es keinen solchen KfW-Zuschuss, deshalb gilt für den Kredit 270 die strengere Reihenfolge aus der Liste oben.
Bei Programmen der Länder und Kommunen gilt keine einheitliche Regel. Lesen Sie in der jeweiligen Richtlinie nach, ob der Antrag vor dem Auftrag liegen muss, und heben Sie den Eingangsnachweis auf.
Zuschüsse von Ländern, Städten und Gemeinden
Wo der Bund keinen Zuschuss zahlt, tun es manche Länder, Städte und Stadtwerke – oft für Batteriespeicher, Mieterstrom oder Balkonkraftwerke. Diese Programme sind schnell leer und werden ohne Vorwarnung eingestellt. Eine bundesweite Liste mit Beträgen wäre deshalb schnell veraltet.
Suchen Sie tagesaktuell in der Förderdatenbank des Bundes. Sie gibt „einen Überblick über Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union“ und filtert nach Fördergebiet, Fördergeber, Förderbereich, Förderart und Förderberechtigten. Zweite Adresse: Ihr Landesförderinstitut und Ihre Stadtwerke.
Balkonkraftwerk: keine KfW-Mittel, aber ein Recht
Die KfW schreibt zum Kredit 270: „Nein, Balkonkraftwerke und Steckeranlagen sind nicht förderfähig.“ Weder Bundeszuschuss noch KfW-Kredit. Übrig bleiben Programme von Ländern und Kommunen – wo Sie die finden, steht im Abschnitt oben.
Dafür haben Mieter ein Recht. § 554 BGB heißt heute „Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte“: Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen für Steckersolargeräte erlaubt. Der Anspruch endet dort, wo die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Die Norm schützt dabei den Mieter: „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Eine Klausel im Mietvertrag, die dieses Recht abschneidet, gilt also nicht.
Marktstammdatenregister und Netzbetreiber
Die Anmeldung ist die Grundlage Ihrer Steuervorteile: Sowohl § 3 Nr. 72 EStG als auch § 12 Abs. 3 UStG knüpfen an die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ an. Steht dort eine falsche Leistung, stimmt die steuerliche Beurteilung nicht.
Dafür gilt eine harte Frist. § 5 Abs. 5 der Marktstammdatenregisterverordnung verlangt, dass Registrierungen „im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme“ erfolgen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig registriert, handelt nach § 21 MaStRV ordnungswidrig. Die Anmeldung erledigen Sie selbst im Webportal des Marktstammdatenregisters.
Zum Netzbetreiber gehören zwei Dinge: die Mitteilung der Volleinspeisung nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 und der technische Anschluss. Welche Formulare und Fristen für den Anschluss gelten, steht in den Technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers – eine bundesweit einheitliche Frist dafür gibt es nicht. Lassen Sie Anmeldung und Zählersetzung vom Fachbetrieb übernehmen; belastbare Angebote führen das als eigene Position auf. Fehlt der Betrieb noch: Über Profimap stellen Sie eine kostenlose Anfrage – unverbindlich an bis zu drei Betriebe aus Ihrer Region, übernehmen kann sie einer. Profimap ist ein Verzeichnis und leitet die Anfrage weiter.
Zusammen planen: Wallbox und Wärmepumpe
Eine Anlage wird wirtschaftlich interessanter, wenn Sie den Strom selbst verbrauchen. Zwei Verbraucher bieten sich an – beide mit eigenen Regeln.
Wallbox
Das Paketprogramm KfW 442 „Solarstrom für Elektroautos“ für Anlage, Speicher und Ladestation ist beendet; als Grund nennt die KfW die Haushaltskonsolidierung im Bundeshaushalt 2024. Für das Einfamilienhaus gibt es damit keinen Bundeszuschuss für die Wallbox.
Im bestehenden Mehrparteienhaus mit mindestens drei Wohneinheiten läuft ein Programm des Bundesministeriums für Verkehr: 1.300 € je Stellplatz ohne Ladepunkt, 1.500 € mit Ladepunkt, 2.000 € bidirektional, Antrag vom 15. April bis 10. November 2026 und nur solange Haushaltsmittel reichen. Es „richtet sich an Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und an einzelne Wohnungseigentümer“ – Mieter können es nicht beantragen. Materielle Bedingung: Sie müssen „mindestens 6 Stellplätze oder mindestens 20 % aller Stellplätze am Wohngebäude“ vorverkabeln. Gewerblich genutzte Stellplätze und Gebäude mit einem Bauantrag nach dem 24. März 2021 sind ausgeschlossen.
Technisch gilt für jede Wallbox: Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 NAV ist jede Ladeeinrichtung dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen – ohne Untergrenze. Seine Zustimmung brauchen Sie zusätzlich, sobald die Summen-Bemessungsleistung der Ladeeinrichtungen 12 kVA je elektrischer Anlage überschreitet. Gezählt werden also die Ladepunkte, nicht der übrige Stromverbrauch des Hauses: Zwei Wallboxen mit je 11 kW reißen die Grenze, eine einzelne nicht. Die Bundesnetzagentur rechnet 12 kVA mit „ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW“ um; der Netzbetreiber hat dann zwei Monate Zeit zu antworten. Details im Ratgeber Wallbox-Förderung.
Wärmepumpe
Die Heizungsförderung der KfW (Programm 458) ist ein Zuschuss und deutlich umfangreicher als alles für Photovoltaik. Dort gilt aber eine Grenze: „Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich.“ Wer beides im selben Jahr plant, trennt die Kostenblöcke in den Angeboten sauber. Ablauf und Konditionen: Ratgeber Heizungstausch.
Zuschuss oder Steuerbonus – nicht beides
Für dieselbe Maßnahme bekommen Sie entweder öffentliche Förderung oder den Steuerbonus. § 35a Abs. 3 EStG lässt 20 % der Arbeitskosten abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr, und nimmt im Satz danach die öffentlich geförderten Maßnahmen aus: „Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.“ Die KfW nennt die Kumulierung mit § 35a und § 35c EStG ebenfalls ausgeschlossen: Für dieselbe Maßnahme darf kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt werden.
- Der Ausschluss wirkt vollständig: Nach dem BMF-Schreiben zu § 35a EStG sperrt eine bewilligte Förderung den Bonus auch für Kosten über dem Förderhöchstbetrag.
- Mehrere Einzelmaßnahmen darf man trennen: Wird nur eine gefördert, bleibt der Bonus für die übrigen möglich.
- Finanzierungskosten zählen nie – das BMF nennt „Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung)“ als nicht begünstigt.
- Abziehbar sind nur Arbeitskosten, nie Material. Sie brauchen eine Rechnung und müssen überweisen; Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Ob ein Kredit nach Programm 270 ein „zinsverbilligtes Darlehen“ im Sinne des § 35a EStG ist, sagen KfW und Bundesfinanzministerium nicht. Die KfW bietet ihn beihilfefrei zum EU-Referenzzinssatz an und erteilt zur steuerrechtlichen Behandlung ihrer Förderungen „keine einzelfallbezogenen Auskünfte“. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater. Wie der Abzug läuft, steht im Ratgeber Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen.
Nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 2. September 2026 soll § 35a Abs. 3 EStG ab dem 1. Januar 2027 auf 15 % und höchstens 900 € sinken. Beschlossen und verkündet ist das am 8. Oktober 2026 nicht; bis dahin gelten 20 % und 1.200 €.
Stand der Förderbedingungen
Alle Angaben sind am 8. Oktober 2026 an den amtlichen Quellen geprüft. Zwei Entwicklungen gehören in Ihre Planung:
- Die EEG-Sätze sinken weiter – alle sechs Monate um 1 % nach § 49 EEG 2023. Wer die Inbetriebnahme über einen Stichtag hinaus schiebt, bekommt den niedrigeren Satz.
- Negative Börsenpreise mindern den Ertrag. Für Viertelstunden mit negativem Spotmarktpreis wird nichts gezahlt (§ 51 EEG 2023); der Vergütungszeitraum verlängert sich dafür nach § 51a EEG 2023. Ein fester Jahresertrag über volle 20 Jahre ist deshalb keine belastbare Planungsgröße.
- Für eine Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2027 fehlt die Grundlage noch. Die Bundesnetzagentur schreibt, die Veröffentlichung beruhe auf dem EEG 2023, „das bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar ist“. Sätze für das Jahr 2027 sind nicht veröffentlicht, die Nachfolgeregelung ist im parlamentarischen Verfahren. Planen Sie über den Jahreswechsel, gehört das in den Vertrag.
Die aktuellen Zahlen stehen immer an derselben Stelle: Fördersätze bei der Bundesnetzagentur, Kreditkonditionen auf der Photovoltaik-Seite der KfW, Landesprogramme in der Förderdatenbank des Bundes.
Dieser Artikel gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder. Er ist allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall helfen Steuerberater, Rechtsanwälte oder die Energieberatung der Verbraucherzentrale weiter.
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Quellen
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze für Solaranlagen — bundesnetzagentur.de, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen: Volleinspeisung und Überschusseinspeisung — bundesnetzagentur.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 20 EEG 2023 (Marktprämie, anzulegende Werte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 21 EEG 2023 (Absatz 3: Anspruch auf den Mieterstromzuschlag) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 25 EEG 2023 (Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 51 EEG 2023 (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 51a EEG 2023 (Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 100 EEG 2023 (Übergangsbestimmungen, Absatz 46) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 48 EEG 2023 (Solare Strahlungsenergie) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 48a EEG 2023 (Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 49 EEG 2023 (Absenkung der anzulegenden Werte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 3 EStG (Nr. 72: Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 12 UStG (Absatz 3: Nullsteuersatz) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium – FAQ „Umsatzsteuerliche Förderung von Photovoltaikanlagen“ — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Erneuerbare Energien – Standard (270) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Erneuerbare Energien – Plus (570/571), nur für Unternehmen und Freiberufler — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Photovoltaik-Anlage: aus Sonnenenergie eigenen Strom erzeugen — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Konditionenübersicht für Endkreditnehmer (Stand 06.10.2026) — kfw-formularsammlung.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Wohngebäude – Kredit (261) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Zuschuss 442 „Solarstrom für Elektroautos“ (beendet) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung (Antrag vor Vorhabenbeginn) — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Stand 09/2026 — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- KfW – Steuerrechtlicher Hinweis — kfw.de, abgerufen am 08.10.2026
- Förderdatenbank des Bundes – Startseite und Fördersuche — foerderdatenbank.de, abgerufen am 08.10.2026
- Förderdatenbank des Bundes – Laden im Mehrparteienhaus: Förderung für WEG und deren Mitglieder — foerderdatenbank.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 19 NAV (Absatz 2: Mitteilung und Zustimmung bei Ladeeinrichtungen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesnetzagentur – Wallbox und Ladeinfrastruktur für Verbraucher — bundesnetzagentur.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 5 MaStRV (Registrierung von Einheiten und EEG-Anlagen, Monatsfrist) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 21 MaStRV (Ordnungswidrigkeiten) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – Webportal zur Anmeldung — marktstammdatenregister.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Gesetze im Internet – § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesfinanzministerium – BMF-Schreiben zu § 35a EStG (Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 27b II) — esth.bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 08.10.2026
- Bundesregierung – Einkommensteuerreform 2027, Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 — bundesregierung.de, abgerufen am 08.10.2026