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Handwerk-Lexikon

Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung ist der Betrag, den der Netzbetreiber für Solarstrom zahlt, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Für Strom aus einer Solaranlage, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht ist, legt der Gesetzgeber einen anzulegenden Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde fest, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 48 Abs. 1 EEG 2023). Bauherren mit einer Dachanlage kalkulieren mit diesem Wert, wenn sie den überschüssigen Strom verkaufen.

Für welche Anlagen der gesetzliche Wert gilt

Der Wert von 7 Cent pro Kilowattstunde gilt für Strom aus einer Solaranlage, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht ist, und nur, soweit der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird (§ 48 Abs. 1 EEG 2023). Für andere Anlagen oder Vermarktungswege kann ein anderer Wert gelten. Bauherren sollten sich vor der Installation vom Solarteur oder direkt beim Netzbetreiber bestätigen lassen, welcher Wert für die geplante Anlage tatsächlich angesetzt wird, statt sich pauschal auf diesen Betrag zu verlassen.

Frist im Marktstammdatenregister nicht verpassen

Anlagenbetreiber müssen ihre Solaranlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Diese Frist gilt unabhängig von der Anlagengröße und betrifft auch private Dachanlagen. Wer die Registrierung verpasst oder verspätet nachholt, riskiert Nachteile beim Anspruch auf die Einspeisevergütung. Bauherren sollten die Meldung direkt nach dem Netzanschluss erledigen oder den beauftragten Elektriker vertraglich dazu verpflichten. Bei Unklarheiten zur Frist oder zum anzulegenden Wert hilft eine Nachfrage beim Netzbetreiber oder bei der Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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