Profimap
Ratgeber · Handwerker beauftragen

Einfahrt pflastern lassen: Unterbau, Wasser, Abnahme

Eine Einfahrt pflastert ein Pflasterer, ein Straßenbaubetrieb oder ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Über den Preis entscheidet weniger der Stein als der Unterbau, der die Last des Autos trägt. Niederschlagswasser soll nach dem Wasserhaushaltsgesetz ortsnah versickert werden. Wird dafür der Bordstein abgesenkt, ist das eine Sondernutzung der Straße und braucht eine Erlaubnis.

Von Redaktion ProfimapVeröffentlicht 7 Min. Lesezeit

Wer die Arbeit macht

Die Arbeit teilen sich drei Gewerke. Pflasterer und Straßenbaubetriebe kommen aus dem Straßenbau: „Straßenbauer“ steht in Anlage A Nr. 5 der Handwerksordnung und ist damit ein zulassungspflichtiges Handwerk. Garten- und Landschaftsbaubetriebe pflastern Wege, Terrassen und Zufahrten als Teil der Außenanlage. Für Aushub, Bodenaustausch und Abtransport kommen Erdbaubetriebe dazu.

Für eine befahrene Einfahrt ist die Erfahrung mit Lastaufbauten wichtiger als der schönste Steinkatalog. Fragen Sie nach zwei oder drei Zufahrten, die der Betrieb vor Jahren gebaut hat, und sehen Sie sie an: Spurrillen, abgesunkene Ränder und wandernde Steine zeigen sich erst nach dem zweiten Winter. Was die Begriffe bedeuten, steht im Lexikon unter Pflasterarbeiten.

Der Unterbau entscheidet, nicht der Stein

Eine Einfahrt ist eine Verkehrsfläche. Unter dem Pflaster liegen Frostschutz- und Tragschicht, darüber ein dünnes Bettungsmaterial, dazwischen verdichtete Lagen. Wird die Tragschicht zu dünn ausgeführt oder nicht lagenweise verdichtet, sinkt die Fläche genau dort ab, wo das Auto steht – und keine Fuge der Welt hält das zusammen.

Deshalb gehört in das Angebot nicht „Pflaster verlegen“, sondern der Aufbau in Schichten, jede mit Material und Dicke. Dazu Randeinfassungen: Ohne betonierte Bordsteine oder Randsteine schiebt der Verkehr das Pflaster seitlich auseinander. Und dazu die Höhen: Anschluss an Garagentor, Hauseingang, Straße und Gefälle. Eine Einfahrt ohne geplantes Gefälle leitet Wasser zur Garage, nicht von ihr weg.

Fragen Sie außerdem, was mit dem Aushub passiert. Boden ist Masse, Abtransport und Entsorgung sind eine eigene Position, und der Preis hängt von der Belastung des Bodens ab. Wie Container und Nachweise funktionieren, steht in Container bestellen und Bauschutt entsorgen.

Wohin das Wasser geht

Eine neue Einfahrt ist eine neue versiegelte Fläche, und dafür gibt es eine Regel. § 55 Abs. 2 WHG bestimmt: Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Praktisch heißt das drei Dinge für Ihren Auftrag. Erstens: Versickerungsfähige Bauweisen – Rasenfugenpflaster, Sickerpflaster, offene Fugen mit Splitt – sind nicht nur Geschmack, sie entsprechen dieser Regel. Zweitens: Was nicht versickert, braucht eine Entwässerung, also Rinne, Einlauf und Anschluss. Drittens: Viele Kommunen berechnen die Niederschlagswassergebühr nach versiegelter Fläche, und einige fördern Entsiegelung oder Versickerung. Fragen Sie vor dem Auftrag bei Stadt oder Entsorgungsbetrieb nach der geltenden Satzung – das verschiebt die Wirtschaftlichkeit der Bauweise deutlicher als ein Steinpreis.

Prüfen lassen sollten Sie auch, ob der Boden überhaupt versickerungsfähig ist. Auf Lehm bringt Sickerpflaster nichts; dort führt der Weg über eine Rigole oder einen Anschluss. Wie eine Drainage arbeitet, erklärt das Lexikon unter Drainage.

Bordsteinabsenkung: Erlaubnis statt Eigeninitiative

Die Zufahrt endet nicht an Ihrer Grundstücksgrenze. Gehweg und Bordstein gehören der Gemeinde, und ihre Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung. § 8 FStrG verlangt dafür die Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten die Erlaubnis der Gemeinde. Für neue oder geänderte Zufahrten gilt nach § 8a Abs. 1 FStrG ausdrücklich: Zufahrten und Zugänge, die neu angelegt oder geändert werden, gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8; eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt künftig einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Für Gemeinde- und Landesstraßen gelten die Straßengesetze der Länder, zuständig ist in der Praxis die Stadt. Üblich ist, dass die Absenkung nur von einem von der Stadt zugelassenen Betrieb ausgeführt werden darf und dass Sie die Kosten tragen. Beantragen Sie früh: der Termin Ihres Pflasterbetriebs ist schneller gefunden als die Erlaubnis.

Was im Angebot stehen muss

PositionWorauf Sie achten
FlächeQuadratmeter nach Aufmaß, nicht nach Schätzung
Aushub und EntsorgungTiefe, Kubikmeter, Abtransport, Preis je weitere Tonne
Aufbau in SchichtenMaterial und Dicke je Schicht, lagenweise Verdichtung
RandeinfassungArt der Steine, Betonrückenstütze, laufende Meter
PflasterFabrikat, Format, Dicke, Farbe, Verband, Reservemenge
FugenMaterial, offen oder gebunden, Nachsanden
EntwässerungGefälle in Prozent, Rinne, Einlauf, Anschluss oder Versickerung
HöhenanschlüsseGarage, Hauseingang, Straße, Deckel und Schächte
BordsteinabsenkungWer beantragt, wer führt aus, wer zahlt die Gebühr
Preisart und TerminFestpreis oder Einheitspreise, Beginn und Dauer

Vergleichen Sie Angebote nie nur über den Quadratmeterpreis: ein günstiger Preis mit halber Tragschicht ist das teuerste Angebot. Wie Sie Preisarten und Mengen prüfen, steht in Kostenvoranschlag oder Angebot. Richtwerte je Gewerk finden Sie in der Preisübersicht.

Abnahme und Gewährleistung

Nehmen Sie die Fläche ausdrücklich ab und schreiben Sie ein Protokoll. Nach § 640 BGB sind Sie verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nehmen Sie ein mangelhaftes Werk ab, obwohl Sie den Mangel kennen, behalten Sie Ihre Rechte nur, wenn Sie sich diese bei der Abnahme vorbehalten.

Mit der Abnahme beginnt die Verjährung. § 634a BGB nennt fünf Jahre bei einem Bauwerk und zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. In welche Gruppe eine befestigte Zufahrt fällt, hängt von Umfang und Bauweise ab – klären Sie die Frist deshalb schriftlich im Vertrag, statt sie offen zu lassen. Was Sie bei der Abnahme prüfen, steht im Ratgeber Gewährleistung und Abnahme am Bau.

Prüfen Sie bei der Abnahme mit Wasser: einen Eimer auf die Fläche gießen und sehen, wohin es läuft. Dazu Höhen an Tor und Eingang, fester Sitz der Randsteine, gleichmäßige Fugen, keine Kanten über fünf Millimeter.

So gehen Sie vor

Messen Sie die Fläche, fotografieren Sie den Bestand und klären Sie zwei Dinge bei der Stadt: Bordsteinabsenkung und Regelung für Niederschlagswasser. Fragen Sie dann zwei bis drei Betriebe mit derselben Beschreibung an – Fläche, geplante Nutzung, Steinwunsch, Entwässerung, Aushub – über die kostenlose Anfrage. Lassen Sie sich den Aufbau in Schichten aufschreiben und nehmen Sie die Fläche mit Protokoll ab.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall sind Straßenbaubehörde, Bauamt und Entsorgungsbetrieb Ihrer Gemeinde zuständig.

Passende Betriebe und Preise

Betriebe in Ihrer Region:

Direkt in diesen Städten:

Richtpreise mit Quelle und Stand:

Anfrage kostenlos stellen

Häufige Fragen

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – § 55 WHG Grundsätze der Abwasserbeseitigung — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – § 8 FStrG Sondernutzungen — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – § 8a FStrG Straßenanlieger — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  4. Bundesministerium der Justiz – Handwerksordnung, Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  5. Bundesministerium der Justiz – § 640 BGB Abnahme — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
  6. Bundesministerium der Justiz – § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026