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Handwerk-Lexikon

Werkvertrag

Auch: Bauvertrag · Verbraucherbauvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, in dem sich ein Betrieb verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Auftraggeber, dafür zu zahlen. Geschuldet ist der Erfolg: die dichte Dusche, die passende Einbauküche, der fertige Anbau. Wie lange der Betrieb dafür braucht, ändert nichts daran, ob er geliefert hat. Fast jeder Handwerkerauftrag im Haus ist ein Werkvertrag, auch wenn ihn niemand so nennt.

Geschuldet ist das Ergebnis, nicht die Arbeitszeit

Nach § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Für Sie heißt das: Funktioniert das Ergebnis nicht wie vereinbart, ist der Auftrag nicht erfüllt, egal wie viel Mühe der Betrieb hatte. Beschreiben Sie deshalb genau, was am Ende stehen soll, mit Material, Maßen und Ausführung.

Ist kein Preis vereinbart, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Das klingt harmlos. Oft führt es aber zu Streit, weil beide Seiten unter «üblich» etwas anderes verstehen. Lassen Sie sich vor Beginn ein schriftliches Angebot geben und klären Sie, ob Pauschal-, Einheits- oder Stundenpreise gelten.

Wann aus dem Werkvertrag ein Bauvertrag wird

Geht es um ein Bauwerk, liegt ein Bauvertrag vor. § 650a Abs. 1 BGB erfasst die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Das reicht vom neuen Dach bis zur gepflasterten Einfahrt. Für Bauverträge gelten zusätzliche Regeln, etwa zu Änderungswünschen während der Bauphase. Ob etwa eine Einbauküche vom Tischler darunterfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Verbraucherbauvertrag: Textform und Widerrufsrecht

Beauftragen Sie als Privatperson einen Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, schließen Sie einen Verbraucherbauvertrag. Er bedarf nach § 650i BGB der Textform. Eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht.

Nach § 650l BGB haben Sie außerdem ein Widerrufsrecht, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Das betrifft vor allem größere Aufträge an Generalunternehmer oder Hausbaufirmen. Ob Ihr Vorhaben als erheblicher Umbau gilt, ist nicht immer eindeutig. Im Zweifel helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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