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Handwerk-Lexikon

VOB/B

Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B · VOB-Vertrag

Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: ein Regelwerk aus Vertragsbedingungen für Bauverträge, das nur gilt, wenn beide Seiten es ausdrücklich vereinbaren. Ohne diese Vereinbarung richtet sich Ihr Auftrag nach dem Bauvertragsrecht des BGB. Viele Betriebe legen die VOB/B ihren Angeboten standardmäßig zugrunde. Für private Bauherren ändert sie vor allem die Fristen bei Abnahme, Zahlung und Mängelansprüchen.

Wo sich VOB-Vertrag und BGB-Bauvertrag unterscheiden

Nach § 13 Abs. 4 VOB/B verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in 4 Jahren, sofern der Vertrag keine andere Frist nennt. Das BGB sieht dafür nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre vor. Die kürzere Frist kann teuer werden, wenn sich ein Feuchteschaden oder ein undichtes Dach erst spät zeigt.

Verlangt der Betrieb nach Fertigstellung die Abnahme, müssen Sie sie nach § 12 Abs. 1 VOB/B binnen 12 Werktagen durchführen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Schlusszahlung wird nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Planen Sie Abnahmetermin und Zahlung deshalb frühzeitig ein und halten Sie sichtbare Mängel bei der Abnahme schriftlich fest.

Worauf Sie vor der Unterschrift achten

Prüfen Sie im Angebot und im Vertrag, ob die VOB/B einbezogen werden soll. Bei Verbrauchern genügt ein bloßer Verweis in der Regel nicht; der Betrieb sollte Ihnen den vollständigen Text vor Vertragsschluss aushändigen. Fragen Sie nach, wenn Sie ihn nicht erhalten haben.

Sie müssen die VOB/B nicht akzeptieren. Sie können sie ablehnen oder einzelne Punkte abweichend regeln, etwa eine längere Verjährungsfrist für Mängel. Ohne Vereinbarung gilt für Arbeiten, die ein Bauwerk herstellen, wiederherstellen, beseitigen oder umbauen, das gesetzliche Bauvertragsrecht nach § 650a Abs. 1 BGB. Bei Unklarheiten oder Streit helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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