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Handwerk-Lexikon

Abnahme

Auch: Werkabnahme · Abnahme der Bauleistung

Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er die fertige Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie ist der wichtigste Termin des Auftrags: Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt, und wer bekannte Mängel nicht ins Protokoll aufnimmt, riskiert seine Rechte. Planen Sie dafür genug Zeit ein und gehen Sie die Leistung vor Ort gründlich durch.

Was mit der Abnahme rechtlich passiert

Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme zu zahlen. Gleichzeitig beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB die Verjährung Ihrer Mängelansprüche. Ab diesem Tag läuft also die Gewährleistung. Außerdem müssen in der Regel Sie beweisen, dass ein später entdeckter Mangel schon bei der Abnahme vorhanden war.

Die Abnahme verweigern dürfen Sie nur bei wesentlichen Mängeln. Wegen unwesentlicher Mängel ist das nach § 640 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Schweigen Sie nicht einfach: Setzt der Betrieb nach Fertigstellung eine angemessene Frist und nennen Sie bis dahin keinen Mangel, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Als Verbraucher muss man Sie vorher in Textform auf diese Folge hinweisen.

Protokoll und Vorbehalt: So sichern Sie Ihre Rechte

Schreiben Sie jeden Mangel, den Sie beim Termin erkennen, ins Abnahmeprotokoll und behalten Sie sich Ihre Rechte ausdrücklich vor. Fehlt dieser Vorbehalt, verlieren Sie nach § 640 Abs. 3 BGB wegen dieses Mangels die Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt möglich. Lassen Sie das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben und behalten Sie ein Exemplar.

Ist die VOB/B vereinbart, muss der Auftraggeber die Abnahme auf Verlangen des Betriebs binnen 12 Werktagen durchführen, sofern keine andere Frist vereinbart ist (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Jede Vertragspartei kann eine förmliche Abnahme verlangen, deren Befund schriftlich festgehalten wird (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Bei größeren Vorhaben lohnt es sich, einen Sachverständigen zum Termin mitzunehmen. Kommt es zum Streit, helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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