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Handwerk-Lexikon

Bauvertrag

Auch: Bauvertrag nach BGB

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Anders als ein einfacher Werkvertrag muss er einen verbindlichen Fertigstellungstermin nennen oder, wenn der noch nicht feststeht, die Dauer der Bauausführung. Wünscht der Bauherr später eine Änderung, greift ein eigenes Verfahren: Der Betrieb muss dafür ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorlegen.

Termin, Bauzeit und Nachträge im Vertrag

Ein Bauvertrag erfasst nach § 650a Abs. 1 BGB die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon – deutlich mehr als der klassische Werkvertrag, der auch kleinere Leistungen ohne Bauwerksbezug abdeckt. Für Bauherren zählt vor allem eine Pflichtangabe: Der Vertrag muss einen verbindlichen Fertigstellungstermin nennen oder, steht der noch nicht fest, wenigstens die Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB). Fehlt diese Angabe ganz, sollten Sie vor der Unterschrift nachfragen.

Ändert sich der Auftrag nachträglich – etwa weil der Bauherr eine andere Ausführung wünscht –, greift ein festes Verfahren: Der Betrieb muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorlegen, bevor die geänderte Leistung beginnt (§ 650b Abs. 1 BGB). Wer mündliche Absprachen ohne dieses Angebot akzeptiert, riskiert Streit über den späteren Preis. Ein schriftlicher Nachtrag vor Baubeginn der geänderten Leistung schafft hier Klarheit.

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung beim Bauvertrag wird erst fällig, wenn der Bauherr das Werk abgenommen und der Betrieb eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Abs. 4 BGB). Bei anderen Werkverträgen genügt für die Fälligkeit dagegen die Abnahme selbst, ohne diese zusätzliche Anforderung an die Rechnung (§ 641 BGB). Prüfen Sie die Schlussrechnung deshalb auf Nachvollziehbarkeit, bevor Sie zahlen – und ziehen Sie bei Streit über Abnahme, Nachträge oder Rechnung eine Verbraucherzentrale oder einen Fachanwalt hinzu.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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