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Handwerk-Lexikon

Gewährleistung

Auch: Mängelhaftung · Mängelansprüche

Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht eines Handwerksbetriebs, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Im Gesetz heißt das Mängelhaftung oder Mängelansprüche. Wie lange der Betrieb haftet, hängt von zwei Fragen ab: Hat er an einem Bauwerk gearbeitet oder nur eine Sache repariert? Und gilt für den Vertrag das BGB oder die VOB/B? Die Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung.

Bauwerk, Reparatur oder VOB/B: welche Frist gilt

Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren. Darunter fallen typischerweise ein neu eingedecktes Dach oder die Sanitärinstallation in einem Neubau. Besteht die Leistung dagegen in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, gilt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Frist von zwei Jahren. Das betrifft etwa kleinere Reparaturen oder Wartungsarbeiten. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist nicht immer eindeutig.

Ist im Vertrag die VOB/B vereinbart, verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken nach § 13 Abs. 4 VOB/B in vier Jahren, sofern der Vertrag keine andere Frist nennt. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob das Angebot auf die VOB/B verweist. Wenn Sie die längere Frist nach BGB wollen, sprechen Sie das an und lassen Sie die vereinbarte Frist schriftlich festhalten.

Abnahme als Startpunkt und Ihre Rechte bei Mängeln

Die Verjährung beginnt nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Halten Sie das Datum schriftlich fest, am besten in einem Abnahmeprotokoll, in dem Sie sichtbare Mängel notieren. So lässt sich später klar berechnen, wann die Frist endet.

Zeigt sich innerhalb der Frist ein Mangel, können Sie nach § 634 BGB Nacherfüllung verlangen. Bleibt diese aus, kommen die Selbstbeseitigung mit Ersatz der Aufwendungen, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht. Melden Sie Mängel schriftlich, mit Fotos und rechtzeitig vor Fristende. Bei Streit helfen ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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