Auch: Gewährleistungseinbehalt
Ein Sicherheitseinbehalt ist der Teil der Vergütung, den der Auftraggeber zurückhält, um sich gegen Mängel oder eine verspätete Fertigstellung abzusichern. Häufig heißt er auch Gewährleistungseinbehalt. Beim Verbraucherbauvertrag steht privaten Bauherren eine Sicherheit von Gesetzes wegen zu. Jeder weitere Einbehalt muss im Vertrag stehen. Davon zu unterscheiden ist das Recht, bei Mängeln einen Teil der Vergütung zurückzuhalten.
Gesetzliche Sicherheit beim Verbraucherbauvertrag
Nach § 650m Abs. 2 BGB erhalten Sie als Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung. Sie sichert ab, dass das Werk rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig wird. Verlangt der Unternehmer es, wird die Sicherheit durch Einbehalt geleistet: Sie ziehen den Betrag dann von den Abschlagszahlungen ab.
Prüfen Sie deshalb schon bei der ersten Abschlagsrechnung, ob die Sicherheit gestellt oder abgezogen ist. Finden Sie im Vertragsentwurf Klauseln, die diesen Anspruch ausschließen sollen, lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen, etwa bei der Verbraucherzentrale.
Einbehalt nach VOB/B: Obergrenze und Sperrkonto
Ist die VOB/B vereinbart und ein Sicherheitseinbehalt in Teilbeträgen vorgesehen, dürfen Sie nach § 17 Abs. 6 VOB/B jede Zahlung um höchstens 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Den einbehaltenen Betrag müssen Sie binnen 18 Werktagen nach der Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen.
Ein typischer Fehler: Das Geld bleibt einfach auf dem eigenen Konto. Notieren Sie sich die Frist und heben Sie die Mitteilung und den Einzahlungsbeleg auf.
Geld zurückhalten, wenn Mängel auftreten
Auch ohne vereinbarte Sicherheit dürfen Sie nach § 641 Abs. 3 BGB nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn Sie die Beseitigung eines Mangels verlangen können. In der Regel ist das das Doppelte der Kosten der Mängelbeseitigung. Rügen Sie den Mangel schriftlich. Streiten Sie mit dem Betrieb über die Höhe, holen Sie Rat bei einem Fachanwalt oder der Verbraucherzentrale ein.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 650m BGB – § 650m Abs. 2 BGB
- § 17 VOB/B – § 17 Abs. 6 VOB/B
- § 641 BGB – § 641 Abs. 3 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.