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Handwerk-Lexikon

Mängelrüge

Auch: Mängelanzeige

Eine Mängelrüge, auch Mängelanzeige genannt, ist die Mitteilung des Auftraggebers an den Handwerksbetrieb, dass dessen Leistung einen Mangel hat und beseitigt werden soll. Mit ihr machen Sie Ihre Rechte bei fehlerhafter Arbeit geltend. Nach § 634 BGB können Sie dann unter anderem Nacherfüllung verlangen, mindern oder Schadensersatz fordern. Außerdem dürfen Sie bis zur Beseitigung einen Teil der Rechnung zurückhalten.

So rügen Sie einen Mangel wirksam

Rügen Sie immer schriftlich, auch wenn der Vertrag keine Form vorschreibt. Beschreiben Sie den Mangel so genau, dass der Betrieb ihn ohne Rückfrage findet: Wo liegt er, wie sieht er aus, seit wann ist er sichtbar? Fotos helfen. Die technische Ursache müssen Sie nicht kennen, es genügt, das sichtbare Problem zu beschreiben. Setzen Sie eine angemessene Frist mit festem Datum und verlangen Sie ausdrücklich die Beseitigung.

Bei einem Vertrag nach VOB/B ist die Schriftform Pflicht. Verlangen Sie die Beseitigung dort vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich, verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel nach § 13 Abs. 5 VOB/B erst 2 Jahre nach Zugang des Schreibens, aber nicht vor Ablauf der Regelfrist. Den Zugang sollten Sie deshalb nachweisen können, etwa per Einschreiben oder durch Übergabe gegen Quittung. Ein Anruf beim Dachdecker oder ein Hinweis an den Fliesenleger auf der Baustelle reicht dafür nicht.

Wie viel Geld Sie zurückhalten dürfen

Solange ein Mangel besteht, müssen Sie nicht die volle Rechnung bezahlen. Nach § 641 Abs. 3 BGB dürfen Sie nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten der Mängelbeseitigung. Den Rest zahlen Sie fristgerecht.

Teuer wird es, wenn Sie pauschal die gesamte Summe verweigern oder den Mangel ohne vorherige Frist von einem anderen Betrieb beheben lassen. Dann drohen Verzugszinsen, und die Kosten für den anderen Betrieb bekommen Sie womöglich nicht erstattet. Dieses Zurückbehalten ist kein Sicherheitseinbehalt, denn einen Sicherheitseinbehalt müssen Sie eigens im Vertrag vereinbaren. Streiten Sie mit dem Betrieb darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, lassen Sie sich von einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beraten.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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