Die Bauhandwerkersicherung ist das Recht des Bauunternehmers, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die noch offene Vergütung zu verlangen, bevor er weiterbaut. Der Betrieb kann sie während der laufenden Arbeiten fordern, etwa durch eine Bürgschaft. Zahlt der Auftraggeber nicht, darf der Betrieb die Arbeit einstellen oder kündigen.
Was der Betrieb verlangen darf
Der Unternehmer kann für die noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit verlangen, üblicherweise als Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers. In die Berechnung fließen neben der offenen Summe auch Nebenforderungen ein, die pauschal mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden (§ 650f Abs. 1 BGB). Die üblichen Kosten für die Sicherheit trägt zunächst der Auftraggeber, der Unternehmer erstattet sie ihm aber bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent pro Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB). Setzt der Betrieb eine angemessene Frist und bleibt die Sicherheit aus, darf er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB). Für Auftraggeber heißt das: Eine solche Forderung ist kein Misstrauensbeweis, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Druckmittel, das den Baufortschritt sofort gefährden kann, wenn keine Reaktion erfolgt.
Warum das beim privaten Hausbau anders läuft
Bei einem Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB und bei einem Bauträgervertrag gilt die Bauhandwerkersicherung gerade nicht (§ 650f Abs. 6 BGB). Wer als Privatperson ein Haus schlüsselfertig bauen lässt oder eine Immobilie vom Bauträger kauft, muss diese Sicherheit also nicht stellen, selbst wenn der Betrieb sie verlangt. Wichtig ist deshalb, im Vertrag genau zu prüfen, ob überhaupt ein Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag vorliegt, denn bei anderen Konstellationen, etwa bei einzelnen Gewerken oder Umbauten ohne diesen Vertragstyp, kann die Sicherheit wieder greifen. Bei Unsicherheit über die Einordnung des eigenen Vertrags oder bei einer konkreten Forderung des Betriebs hilft ein Fachanwalt für Bauvertragsrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 650f BGB – § 650f Abs. 1 BGB, § 650f Abs. 3 BGB, § 650f Abs. 5 BGB, § 650f Abs. 6 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.