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Handwerk-Lexikon

Nacherfüllung

Auch: Mängelbeseitigung

Nacherfüllung ist der Anspruch, mit dem der Auftraggeber vom Handwerksbetrieb verlangt, einen Mangel am Werk zu beseitigen oder das Werk neu herzustellen. Der Betrieb entscheidet, welchen der beiden Wege er wählt.

Wer entscheidet über den Weg der Nachbesserung

Verlangt der Bauherr Nacherfüllung, liegt die Wahl beim Unternehmer: Er kann den vorhandenen Mangel beseitigen oder das Werk komplett neu erstellen (§ 635 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber kann also nicht vorschreiben, ob zum Beispiel eine Fliese ausgetauscht oder der ganze Bodenbelag neu verlegt wird. Er darf aber verlangen, dass der Mangel am Ende tatsächlich behoben ist.

Verweigern darf der Betrieb die Nacherfüllung nur, wenn sie ausschließlich mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre (§ 635 Abs. 3 BGB). Das ist eine hohe Hürde und kein Freibrief, jede aufwendigere Nachbesserung abzulehnen. Im Streitfall über die Angemessenheit hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale bei der Einschätzung.

Wer die Kosten trägt

Alle für die Nacherfüllung nötigen Aufwendungen zahlt der Unternehmer, ausdrücklich genannt sind Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 635 Abs. 2 BGB). Der Bauherr muss also weder Anfahrt noch Ersatzmaterial vorstrecken, wenn der Mangel dem Betrieb zuzurechnen ist. Rechnungen für diese Posten sollten daher nicht beim Auftraggeber landen, sondern direkt vom Betrieb getragen oder erstattet werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 635 BGB – § 635 Abs. 1 BGB, § 635 Abs. 2 BGB, § 635 Abs. 3 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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