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Handwerk-Lexikon

Nachtrag

Auch: Nachtragsangebot · Nachtrag am Bau

Ein Nachtrag ist eine zusätzliche Vereinbarung zu einem bestehenden Bauvertrag, die eine Änderung der Bauleistung und die dafür fällige Mehr- oder Mindervergütung regelt. Wünscht der Bauherr während der Bauausführung eine Änderung, muss der Betrieb dafür ein Angebot erstellen. Einigen sich beide Seiten nicht rechtzeitig, kann der Bauherr die Änderung selbst anordnen.

Wann der Nachtrag entsteht und was er enthalten muss

Ein Nachtrag wird nötig, sobald sich während der Bauausführung etwas gegenüber dem ursprünglichen Vertrag ändert: eine zusätzliche Leistung, ein anderes Material, eine geänderte Ausführung. Wünscht der Bauherr eine solche Änderung, muss der Unternehmer nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Für Bauherren heißt das: Ein Nachtrag ist kein Bittsteller-Schreiben des Betriebs, sondern ein Anspruch, den beide Seiten einfordern können und der schriftlich mit nachvollziehbarem Preis vorliegen sollte, bevor die geänderte Leistung ausgeführt wird.

Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung im Nachtrag, gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Bauherren sollten deshalb vor Ausführung der Änderung auf eine klare Preisangabe bestehen und den Nachtrag mit Bezug zum ursprünglichen Leistungsverzeichnis prüfen lassen, statt sich später auf eine schwer bestimmbare übliche Vergütung verweisen zu lassen.

Wenn keine Einigung gelingt: die 30-Tage-Frist

Einigen sich Bauherr und Unternehmer nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens auf den Nachtrag, kann der Bauherr die Änderung nach § 650b Abs. 2 BGB in Textform selbst anordnen. Der Betrieb muss die angeordnete Leistung dann ausführen, auch wenn der Streit über die genaue Vergütung noch offen ist.

Für Bauherren ist die Frist ein Druckmittel gegen Stillstand auf der Baustelle, birgt aber ein Risiko: Die Preisfrage bleibt zunächst ungeklärt und muss später verhandelt werden. Gelingt keine Einigung, hilft bei Streit über die Höhe der Vergütung ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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