Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem privaten Bauherrn und einem Unternehmer über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Das Gesetz schützt den Bauherrn besonders: Der Vertrag muss in Textform vorliegen, Abschlagszahlungen sind gedeckelt, und für die rechtzeitige Fertigstellung ohne wesentliche Mängel erhält er eine Sicherheit.
Wann der Sonderschutz greift
Der Sonderschutz gilt nur, wenn Sie als privater Bauherr einen Bau- oder Umbauauftrag als Verbraucher vergeben, und nur beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Der Vertrag muss dann in Textform geschlossen werden (§ 650i BGB): Leistungsumfang, Preis und Fristen sollten schriftlich oder per E-Mail festgehalten sein, bevor die Arbeiten beginnen. Bestehen Sie darauf, bevor Sie unterschreiben oder eine erste Anzahlung leisten; fehlt die Textform, fehlt im Streitfall der Nachweis, was vereinbart war.
Zahlungsdeckel und Sicherheit für den Bauherrn
Abschlagszahlungen darf der Unternehmer verlangen, insgesamt aber höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 1 BGB). Der restliche Teil der Vergütung bleibt bis zur vollständigen und mangelfreien Abnahme offen. Bei der ersten Abschlagszahlung erhalten Sie zusätzlich eine Sicherheit von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung dafür, dass der Bau rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig wird (§ 650m Abs. 2 BGB). Verlangt der Unternehmer es, wird diese Sicherheit nicht separat gezahlt, sondern von den Abschlagszahlungen einbehalten. Prüfen Sie, ob dieser Einbehalt im Vertrag und in den Rechnungen korrekt ausgewiesen ist.
Keine Bauhandwerkersicherung gegen den Verbraucher
Bei einem gewöhnlichen Bauvertrag kann der Unternehmer vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherung für seinen Werklohn fordern. Beim Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB und beim Bauträgervertrag gilt diese Regel nicht (§ 650f Abs. 6 BGB): Der Unternehmer kann von Ihnen als privatem Bauherrn keine solche Sicherheit verlangen. Werden Sie dennoch dazu aufgefordert, lassen Sie das prüfen, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt für Baurecht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 650i BGB
- § 650m BGB – § 650m Abs. 1 BGB, § 650m Abs. 2 BGB
- § 650f BGB – § 650f Abs. 6 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.