Auch: Aufmass
Das Aufmaß ist die Messung und Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Mengen einer Bauleistung, etwa Quadratmeter Fliesen oder laufende Meter Trockenbauwand. Bei einem Einheitspreisvertrag ist es die Grundlage der Rechnung: Der Betrieb multipliziert die gemessenen Mengen mit den vereinbarten Preisen je Einheit. Ist das Aufmaß falsch, ist auch die Rechnung falsch, selbst wenn jeder Einheitspreis stimmt.
Warum Sie beim Messen dabei sein sollten
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen die für die Abrechnung nötigen Feststellungen möglichst gemeinsam und dem Fortgang der Arbeiten entsprechend getroffen werden. Das hat einen praktischen Grund: Viele Mengen lassen sich später nicht mehr prüfen. Ist der Estrich verlegt oder die Dämmung hinter der Beplankung verschwunden, kann niemand mehr nachmessen. Vereinbaren Sie deshalb Termine für ein gemeinsames Aufmaß, bevor Bauteile verdeckt werden. Unterschreiben Sie das Protokoll erst, wenn Sie die Zahlen nachvollzogen haben.
Häufig wird über Öffnungen wie Fenster und Türen, über Laibungen, Anschnitte und Verschnitt gestritten. Ob diese Flächen mitgerechnet oder abgezogen werden, regeln der Vertrag und das Leistungsverzeichnis. Lesen Sie diese Abrechnungsregeln vor Arbeitsbeginn und fragen Sie beim Betrieb nach, wenn etwas unklar ist.
Was eine prüfbare Rechnung mit Aufmaß enthalten muss
Gilt die VOB/B, muss der Auftragnehmer nach § 14 Abs. 1 VOB/B prüfbar abrechnen. Er hält die Reihenfolge der Posten aus dem Auftrag ein und legt Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege bei. Eine Schlussrechnung, die nur Endsummen nennt, genügt dem nicht. Verlangen Sie die Unterlagen und vergleichen Sie jede Position mit dem Aufmaß.
Auch Abschlagszahlungen müssen belegt werden: Nach § 632a Abs. 1 BGB braucht es eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Ein Zwischenaufmaß kann diesen Nachweis liefern. Weichen die Mengen deutlich von Ihren eigenen Messungen ab, klären Sie das zuerst mit dem Betrieb. Kommen Sie dort nicht weiter, helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 14 VOB/B – § 14 Abs. 1 VOB/B, § 14 Abs. 2 VOB/B
- § 632a BGB – § 632a Abs. 1 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.