Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Kunde zahlt, wenn er eine fällige Handwerkerrechnung nicht rechtzeitig begleicht. Sie fallen an, sobald Verzug eingetreten ist, meist nach einer Mahnung. Der Zinssatz liegt gesetzlich fest und hängt davon ab, ob der Auftraggeber Verbraucher ist oder nicht.
Verzug setzt meist eine Mahnung voraus
Zahlt der Auftraggeber eine fällige Handwerkerrechnung nicht, gerät er nach § 286 Abs. 1 BGB erst durch eine Mahnung in Verzug. Ohne Mahnung laufen in der Regel keine Verzugszinsen.
Bei Entgeltforderungen wie Rechnungen von Handwerksbetrieben tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB auch ohne Mahnung ein, wenn seit Fälligkeit und Zugang der Rechnung 30 Tage vergangen sind. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Fehlt dieser Hinweis, bleibt die Mahnung Voraussetzung für den Verzug.
Wie hoch die Zinsen ausfallen
Der allgemeine Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr; er greift damit auch dann, wenn ein privater Auftraggeber zu spät zahlt. Nur bei Entgeltforderungen aus Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, etwa zwischen zwei Unternehmen, liegt der Satz nach § 288 Abs. 2 BGB bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Was Bauherren praktisch tun sollten
Bleibt eine Zahlung aus, lohnt eine schriftliche Mahnung mit Zahlungsfrist, denn erst damit beginnt in der Regel der Zinslauf. Wer als privater Auftraggeber eine Schlussrechnung oder eine Abschlagsrechnung erhält, sollte nachsehen, ob darin ausdrücklich auf den Verzug nach 30 Tagen hingewiesen wird, denn ohne diesen Hinweis greift die Frist gegenüber einem Verbraucher nicht. Bei Streit über Fälligkeit oder Zinshöhe hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.