Auch: Schlussabnahme · Bauzustandsbesichtigung
Als Bauabnahme bezeichnet man sowohl die Abnahme der Bauleistung gegenüber dem ausführenden Betrieb als auch die Anzeige oder Besichtigung des Baus bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Abnahme gegenüber dem Betrieb regelt das Bürgerliche Gesetzbuch als Vertragssache zwischen Ihnen und dem Unternehmen. Anzeige und Besichtigung richten sich nach der Bauordnung Ihres Bundeslandes. Wer beides verwechselt, übersieht leicht eine Pflicht oder gibt ein Recht aus der Hand.
Abnahme gegenüber Bauunternehmen und Hausbaufirma
Nach § 640 Abs. 1 BGB müssen Sie das vertragsgemäß hergestellte Werk abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. Mit der Abnahme erkennen Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht an. Das hat Folgen: In der Regel wird die Schlussrechnung fällig, und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
Gehen Sie deshalb gründlich vor. Vereinbaren Sie einen gemeinsamen Termin, lassen Sie ein schriftliches Protokoll anfertigen und tragen Sie jeden sichtbaren Mangel ein. Bekannte Mängel, die Sie bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehalten, können Sie später oft nur noch eingeschränkt geltend machen. Bei einem Neubau lohnt es sich, einen unabhängigen Bausachverständigen mitzunehmen. Bei Streit über die Abnahme helfen ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.
Anzeige bei der Bauaufsicht am Beispiel Bayern
Die öffentlich-rechtliche Seite hat mit Ihrem Vertrag nichts zu tun. In Bayern müssen Sie als Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung eines genehmigungspflichtigen Baus mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzeigen, so Art. 78 Abs. 2 BayBO. Die Behörde kann nach Art. 78 Abs. 1 BayBO auch verlangen, dass ihr Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Weitergebaut werden darf dann erst mit ihrer Zustimmung.
Lesen Sie die Nebenbestimmungen Ihrer Baugenehmigung genau und planen Sie die Anzeigefrist vor dem Einzug ein. Andere Bundesländer haben eigene Regeln, verbindliche Auskunft gibt das zuständige Bauamt. Die behördliche Besichtigung ersetzt keine Abnahme gegenüber dem Betrieb, und eine Abnahme mit dem Betrieb ersetzt umgekehrt keine Anzeige bei der Behörde.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Art. 78 BayBO – Art. 78 Abs. 1 BayBO, Art. 78 Abs. 2 BayBO
- § 640 BGB – § 640 Abs. 1 BGB
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.