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Handwerk-Lexikon

Zurückbehaltungsrecht

Auch: Leistungsverweigerungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht ist das Recht eines Bauherrn, die Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise zu verweigern, solange der Handwerksbetrieb seine Leistung nicht vollständig oder mangelfrei erbracht hat. Rechtsgrundlage ist § 320 Abs. 1 BGB: Bei einem gegenseitigen Vertrag muss niemand vorleisten, wenn die Gegenleistung noch ausbleibt. Bei einem Baumangel darf der Bauherr zusätzlich einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, bis der Mangel beseitigt ist.

Zurückhalten vor der Abnahme

Vor der Abnahme gilt der Grundsatz aus § 320 Abs. 1 BGB: Wer bei einem gegenseitigen Vertrag selbst nicht vorleisten muss, darf die eigene Leistung verweigern, bis die Gegenleistung erbracht ist. Für Bauherren heißt das: Solange der Betrieb seine Arbeit nicht vollständig und mangelfrei abgeliefert hat, muss keine Zahlung erfolgen.

Zurückhalten nach der Abnahme

Nach § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme fällig. Zeigt sich danach ein Mangel, erlaubt § 641 Abs. 3 BGB, einen angemessenen Teil der Rechnung einzubehalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung. Das gibt Druck, ohne dass der gesamte Betrag blockiert werden muss.

Wo die Grenze liegt

Ist der Mangel nur geringfügig, darf nach § 320 Abs. 2 BGB nicht die gesamte Zahlung verweigert werden; eine Verweigerung wegen eines verhältnismäßig geringen Restmangels verstößt gegen Treu und Glauben. Wer deutlich mehr zurückhält, als der Mangel wert ist, gerät selbst in Zahlungsverzug und riskiert Mahnkosten oder eine Kündigung durch den Betrieb. Bei Streit über die Höhe hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 320 BGB – § 320 Abs. 1 BGB, § 320 Abs. 2 BGB
  • § 641 BGB – § 641 Abs. 3 BGB, § 641 Abs. 1 BGB

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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