Auch: Widerruf beim Handwerkerauftrag
Das Widerrufsrecht ist das gesetzliche Recht eines privaten Bauherrn, einen bereits unterschriebenen Verbraucherbauvertrag ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Es gilt beim Verbraucherbauvertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Für kleinere Handwerksleistungen wie den Einbau einzelner Fenster oder eine Küchenmontage greift diese Regel nur, wenn der Auftrag als Verbraucherbauvertrag im Sinne des Gesetzes gilt.
Wann der Vertrag als Verbraucherbauvertrag zählt
Ein Verbraucherbauvertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude bedarf der Textform (§ 650i BGB). Nur wenn der Auftrag diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regeln zum Widerrufsrecht aus § 650l BGB.
Ein einfacher Werkvertrag über einen Fensteraustausch oder eine Badsanierung ohne erhebliche Umbaumaßnahme fällt nicht automatisch darunter, auch wenn Bauherren ihn oft mit einem Bauvertrag verwechseln. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob der Betrieb den Vertrag als Verbraucherbauvertrag bezeichnet und in Textform vorlegt.
Warum die Textform beim Widerruf hilft
Die Textform, etwa per E-Mail oder Brief, hält fest, was vereinbart wurde, und dient als Beleg für den Vertragsinhalt. Fehlt sie oder wurde der Vertrag notariell beurkundet, entfällt das Widerrufsrecht aus § 650l BGB.
Bauherren sollten deshalb auf eine schriftliche oder in Textform übermittelte Fassung des Vertrags bestehen, bevor sie unterschreiben, und eine Kopie aufbewahren. Bei Unsicherheit, ob ein Widerruf noch möglich ist, helfen eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.