Auch: Nachunternehmer
Subunternehmer ist ein Betrieb, den der beauftragte Handwerksbetrieb mit einem Teil der Arbeiten beauftragt, ohne dass zwischen ihm und dem Bauherrn ein eigener Vertrag besteht. Gebräuchlich ist auch der Begriff Nachunternehmer. Vertragspartner des Bauherrn bleibt allein der Betrieb, der den Werkvertrag unterschrieben hat: Er schuldet die Herstellung des Werks und erhält dafür die vereinbarte Vergütung, unabhängig davon, wer auf der Baustelle tatsächlich arbeitet.
Wer haftet, wenn ein Dritter arbeitet
Schaltet der beauftragte Betrieb einen Subunternehmer ein, ändert das nichts an der vertraglichen Lage: Nach dem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) schuldet der Hauptauftragnehmer dem Bauherrn die Herstellung des versprochenen Werks, und zwar auch dann, wenn ein Dritter die Arbeit ausführt. Mängel, verpasste Termine oder Schäden aus der Arbeit des Subunternehmers muss der Bauherr gegenüber dem Hauptauftragnehmer geltend machen, nicht gegenüber dem Subunternehmer selbst, denn mit diesem besteht kein eigener Vertrag.
Vor dem Zuschlag lohnt deshalb die klare Frage: Führt der Betrieb das Gewerk mit eigenem Personal aus oder vergibt er es weiter, und wenn ja, an wen. Wird ein Subunternehmer eingesetzt, sollte der Bauherr auf dessen Namen und Erreichbarkeit bestehen, auch wenn der Vertrag weiterhin nur mit dem Hauptauftragnehmer läuft.
Schwarzarbeit durch nicht eingetragene Subunternehmer
Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeführt, ohne dass der Subunternehmer in der Handwerksrolle eingetragen ist, leistet er Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG). Das betrifft auch den Bauherrn selbst: Lässt er in erheblichem Umfang Leistungen von Personen ausführen, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne diese Eintragung betreiben, handelt er ordnungswidrig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).
Eine Nachfrage nach der Eintragung des Subunternehmers in die Handwerksrolle vor Vertragsschluss schützt davor. Bei Unklarheiten zur Haftungskette hilft im Zweifel ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 631 BGB – § 631 Abs. 1 BGB
- § 1 SchwarzArbG – § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG
- § 8 SchwarzArbG – § 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.