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Handwerk-Lexikon

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine Tätigkeit, die vertraglich als selbstständige Beauftragung läuft, in der Praxis aber einer Beschäftigung entspricht. Ausschlaggebend ist nach § 7 Absatz 1 SGB IV, ob die Person nach Weisungen arbeitet und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Auf Baustellen betrifft das oft Solo-Selbstständige, die faktisch wie festangestellte Mitarbeiter eines Betriebs eingesetzt werden.

Wann aus dem Subunternehmer ein Beschäftigter wird

Relevant vor allem, wenn ein Bauunternehmen oder eine Renovierungsfirma einen Solo-Selbstständigen dauerhaft wie eigenes Personal einsetzt: feste Arbeitszeiten vorgibt, den Ablauf auf der Baustelle bestimmt und die Person in Teams mit festangestellten Mitarbeitern einteilt. Nach § 7 Absatz 1 SGB IV sprechen Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation für eine Beschäftigung, selbst wenn ein Werkvertrag oder eine Rechnung als Subunternehmer vorliegt.

Für Sie als Bauherr zählt das vor allem, wenn Sie einen Solo-Selbstständigen ohne eigenen Betrieb direkt beauftragen und ihn wie einen Mitarbeiter steuern. Prüfen lässt sich das an eigenständiger Zeiteinteilung, eigenen Werkzeugen und der Freiheit, Aufträge abzulehnen. Fehlt das, drohen bei einer späteren Prüfung Nachforderungen der Sozialversicherung gegenüber demjenigen, der die Weisungen erteilt hat.

Abgrenzung zu Schwarzarbeit und echtem Subunternehmertum

Scheinselbstständigkeit ist keine Schwarzarbeit. Schwarzarbeit liegt nach § 1 Absatz 2 SchwarzArbG vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten nicht erfüllt, unabhängig davon, ob ein Vertrag als Werkvertrag oder Subunternehmer bezeichnet ist. Scheinselbstständigkeit betrifft dagegen die Frage, ob der Vertrag überhaupt als selbstständige Tätigkeit gelten kann.

Ein echter Subunternehmer bleibt frei in Arbeitszeit und Ausführung und trägt ein unternehmerisches Risiko. Bei Zweifeln an der Einordnung hilft der Fachanwalt für Sozialrecht oder die Verbraucherzentrale weiter, eine pauschale Einschätzung ohne Prüfung des Einzelfalls gibt es nicht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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