Meisterbetrieb ist eine gebräuchliche Bezeichnung für einen Handwerksbetrieb, den eine Person mit bestandener Meisterprüfung führt oder fachlich leitet. Ein eigener Rechtsbegriff ist das Wort nicht. Geschützt ist dagegen der Meistertitel selbst. Für Sie als Auftraggeber zählt deshalb, wer im Betrieb welchen Meisterbrief hat und ob dieser zum beauftragten Gewerk passt.
Geschützter Titel, offene Werbeaussage
Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer für genau dieses Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 51 Abs. 1 HwO). Ein Meister im Elektrotechnikerhandwerk ist also nicht automatisch Meister im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Das Wort «Meisterbetrieb» auf Fahrzeug oder Briefkopf sagt nur, dass im Unternehmen ein Meistertitel vorhanden sein soll. Für welches Handwerk er gilt, verrät es nicht.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk darf als stehendes Gewerbe nur selbständig betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 Abs. 1 HwO). Der klassische Weg dorthin ist die Meisterprüfung im betriebenen oder einem verwandten Handwerk (§ 7 Abs. 1a HwO). Es gibt aber eine Alternative: Wer die Gesellenprüfung bestanden und im Handwerk insgesamt sechs Jahre gearbeitet hat, davon vier Jahre in leitender Stellung, kann eine Ausübungsberechtigung erhalten (§ 7b Abs. 1 HwO). Für einige Handwerke gilt das nicht. Ein Betrieb ohne Meister arbeitet also nicht zwangsläufig unerlaubt.
So prüfen Sie die Angabe vor der Beauftragung
Fragen Sie, wer im Betrieb den Meistertitel hat und in welchem Handwerk. Seriöse Betriebe beantworten das ohne Umschweife und zeigen auf Wunsch den Meisterbrief oder den Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Handwerksrolle führt die örtliche Handwerkskammer. Dort können Sie nachfragen, ob der Betrieb für das Gewerk eingetragen ist, das Sie beauftragen wollen. Genau hinsehen sollten Sie, wenn ein Betrieb viele Gewerke aus einer Hand anbietet, etwa Elektroarbeiten, Heizung und Malerarbeiten.
Die Mitgliedschaft in einer Innung oder ein Qualitätssiegel ersetzt diesen Nachweis nicht. Bleiben Zweifel, etwa nach Mängeln oder bei Streit über die Qualifikation, helfen die Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 51 HwO – § 51 Abs. 1 HwO
- § 7 HwO – § 7 Abs. 1a HwO
- § 7b HwO – § 7b Abs. 1 HwO
- § 1 HwO – § 1 Abs. 1 HwO
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.