Auch: Einheitspreis
Ein Einheitspreisvertrag ist ein Bauvertrag, bei dem für jede Position im Leistungsverzeichnis ein fester Preis je Einheit vereinbart wird, etwa je Quadratmeter Fliesenfläche oder Kubikmeter Aushub. Die im Angebot genannten Mengen sind zunächst Schätzungen. Erst das Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Mengen legt fest, wie oft dieser Einheitspreis abgerechnet wird. Die Endsumme steht deshalb anders als bei einer Pauschale erst nach Abschluss der Arbeiten fest.
Wie sich die Schlussrechnung aus dem Aufmaß ergibt
Der Fliesenleger, Trockenbauer oder Pflasterer rechnet am Ende nicht die im Angebot geschätzte Menge ab, sondern die Fläche oder Menge, die er tatsächlich eingebaut hat. Diese wird beim Aufmaß ermittelt, meist gemeinsam mit dem Auftraggeber oder seinem Vertreter vor Ort. Nach VOB/B sollen die dafür nötigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam getroffen werden, also nicht erst ganz am Ende, sondern schon während der Bauphasen [§ 14 Abs. 2 VOB/B]. Wer als Bauherr bei diesen Terminen dabei ist und mitzeichnet, vermeidet spätere Streitigkeiten über die Mengen.
Für die Abrechnung selbst gilt nach VOB/B, dass der Auftragnehmer prüfbar abrechnen muss: Er hält die Reihenfolge der Positionen aus dem Leistungsverzeichnis ein und legt Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege bei [§ 14 Abs. 1 VOB/B]. Auch wenn VOB/B nicht in jedem privaten Bauvertrag vereinbart ist, orientiert sich eine nachvollziehbare Schlussrechnung an diesem Maßstab: Ohne aufgeschlüsselte Mengen und Belege lässt sich eine Rechnung kaum kontrollieren.
Worauf Sie im Angebot achten sollten
Ein Einheitspreisangebot listet Positionen mit Mengenangabe und Preis je Einheit auf, die Summe der Positionen ergibt nur einen vorläufigen Gesamtpreis. Prüfen Sie, ob die angesetzten Mengen realistisch wirken, etwa anhand eigener Aufmaße oder Planzeichnungen, und fragen Sie im Zweifel gezielt nach der Berechnungsgrundlage. Fällt die tatsächliche Menge höher aus als im Leistungsverzeichnis angenommen, steigt die Schlussrechnung entsprechend, ohne dass automatisch ein Nachtrag im Sinne einer zusätzlichen Leistung vorliegt.
Verlangen Sie eine Schlussrechnung, die Position für Position die abgerechnete Menge und den vereinbarten Einheitspreis ausweist, statt nur eine Gesamtsumme. Bei größeren Abweichungen zwischen geschätzter und aufgemessener Menge oder bei Unstimmigkeiten über einzelne Positionen hilft ein Blick in die Vertragsunterlagen weiter; bei anhaltendem Streit ist der Rat eines Fachanwalts für Baurecht oder der Verbraucherzentrale sinnvoller als eine Diskussion allein mit dem Betrieb.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 14 VOB/B – § 14 Abs. 1 VOB/B, § 14 Abs. 2 VOB/B
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.