Auch: Erhaltungsrücklage · Instandhaltungsrückstellung
Die Instandhaltungsrücklage, seit der WEG-Reform offiziell Erhaltungsrücklage, ist ein gemeinschaftliches Sparguthaben der Wohnungseigentümer für größere Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum. Sie entsteht aus einem Teil des monatlichen Hausgelds und federt Ausgaben ab, die die laufende Instandhaltung übersteigen, etwa für Dach, Fassade, Aufzug oder Heizungsanlage. Ihre Höhe und Verwendung beschließt die Eigentümergemeinschaft.
Pflicht zur Rücklage und Entscheidung der Gemeinschaft
Nach § 19 Abs. 2 WEG gehört die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ebenso zählt die ordnungsmäßige Erhaltung selbst dazu, also die laufende Pflege und Reparatur von Dach, Fassade, Treppenhaus und Technik. Die Wohnungseigentümer legen Höhe und Verwendung der Rücklage durch Beschluss in der Eigentümerversammlung fest, der Verwalter führt den Beschluss aus und verwaltet das Guthaben treuhänderisch.
Für Eigentümer lohnt sich der Blick in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: Nur wer den aktuellen Stand der Rücklage kennt, kann einschätzen, ob bei einer anstehenden Sanierung eine Sonderumlage droht. Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollten Käufer die Höhe der Rücklage erfragen, denn eine zu knapp bemessene Rücklage kann künftige Eigentümer unerwartet belasten.
Wenn die Rücklage für Dach oder Fassade nicht reicht
Reicht das angesammelte Guthaben für eine größere Maßnahme wie eine Dachsanierung oder einen Fassadenanstrich nicht aus, bleiben der Gemeinschaft zwei Wege: Sie beschließt eine Sonderumlage, bei der jeder Eigentümer anteilig nachzahlt, oder sie nimmt einen Kredit auf, der über künftige Hausgeldzahlungen zurückgeführt wird. Beide Varianten verlangen einen Beschluss der Eigentümerversammlung und sollten auf einem Kostenvoranschlag des ausführenden Betriebs beruhen, etwa eines Dachdeckers oder Fassadenbauers.
Bleibt strittig, ob ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder ob die Rücklage angemessen bemessen war, hilft im Zweifel eine Fachanwaltskanzlei für Wohnungseigentumsrecht oder die örtliche Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 19 WEG – § 19 Abs. 2 WEG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.