Auch: Gemeinschaftseigentum · Wohnungseigentum
Sondereigentum ist das Eigentum eines Wohnungseigentümers an den Räumen seiner Wohnung und an den Teilen des Gebäudes, die sich dort ohne Eingriff ins Gemeinschaftseigentum verändern lassen. Teile für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes sowie Anlagen für den gemeinschaftlichen Gebrauch gehören dagegen zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie in der eigenen Wohnung liegen. Wer einen Handwerksbetrieb beauftragt, muss wissen, welche Bauteile er allein bestellen darf und wo die Eigentümergemeinschaft entscheidet.
Was zur eigenen Wohnung gehört und was nicht
Sondereigentum sind die Räume selbst und die Bestandteile des Gebäudes, die sich verändern, entfernen oder einfügen lassen, ohne das gemeinschaftliche Eigentum zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern (§ 5 Abs. 1 WEG). Dazu zählen etwa Innentüren, Bodenbeläge, nichttragende Wände, Sanitärobjekte oder Steckdosen. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig sind, sowie Anlagen und Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch bleiben Gemeinschaftseigentum, selbst wenn sie in der Wohnung liegen (§ 5 Abs. 2 WEG) – etwa tragende Wände, die Fassade, die Außenseite von Fenstern, Heizungsstränge oder Steigleitungen.
Wer einen Elektriker, Sanitärinstallateur oder Fensterbauer beauftragt, sollte vor dem Auftrag in der Teilungserklärung nachsehen, wozu das betroffene Bauteil zählt. Arbeiten am Gemeinschaftseigentum ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft werden schnell teuer, weil die Kosten dann strittig bleiben und der Beschluss nachträglich eingeholt werden muss.
Wenn der Eigentümer Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchsetzen darf
Auch an Teilen, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, kann ein einzelner Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder Steckersolargeräten dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Eine Wallbox, ein Glasfaseranschluss oder eine Balkon-Solaranlage lassen sich so auch gegen den Willen einzelner Miteigentümer durchsetzen, solange der Eingriff angemessen bleibt. Bei Streit über die Abgrenzung oder die Angemessenheit helfen der Verwalter, ein Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht oder die Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.