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Handwerk-Lexikon

Denkmalabschreibung

Auch: Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Die Denkmalabschreibung ist eine erhöhte steuerliche Absetzung für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal nach § 7i EStG. Sanieren Sie ein solches Gebäude, können Sie im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Herstellungskosten für die erforderlichen Baumaßnahmen absetzen, in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde.

Abstimmung mit der Denkmalbehörde vor Baubeginn

Die erhöhte Absetzung gilt nur für Baumaßnahmen, die in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalstelle durchgeführt wurden. Planen Sie deshalb den Auftrag an Altbausanierer, Stuckateure oder Fassadenbauer erst, nachdem die Denkmalbehörde die Maßnahme geprüft hat. Wer zuerst baut und die Abstimmung nachträglich sucht, riskiert die gesamte Abschreibung.

Absetzbar sind nur die Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nicht jede Modernisierung am Gebäude. Was als erforderlich gilt, legt die Denkmalbehörde im Einzelfall fest und hält es in der Bescheinigung fest.

Bescheinigung als Voraussetzung fürs Finanzamt

Ohne Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über Voraussetzungen und Erforderlichkeit der Aufwendungen gibt es die erhöhte Absetzung nicht. Diese Bescheinigung ist getrennt von einer denkmalrechtlichen Genehmigung zu beantragen und dem Finanzamt vorzulegen.

Zur Abgrenzung gegenüber anderen Steuerboni für Sanierung oder Handwerkerleistungen und zum genauen Ablauf berät ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 7i EStG – § 7i Abs. 1 EStG, § 7i Abs. 2 EStG

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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