Auch: Baudenkmal
Denkmalschutz ist der gesetzliche Schutz von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung als Baudenkmal eingestuft sind. Für Eigentümer bedeutet das: Fassade, Fenster, Dach und oft auch die Innenausstattung stehen unter Aufsicht der Denkmalbehörde. Jede Veränderung braucht vorher deren Zustimmung, unabhängig davon, ob es um Sanierung, Anstrich oder Fenstertausch geht.
Genehmigung vor jeder Maßnahme
Wer an einem Baudenkmal baut, braucht vor Beginn die Zustimmung der zuständigen Denkmalbehörde. Das gilt für die Fassade ebenso wie für Fenster, Dach oder oft für tragende Bauteile im Inneren. Ein Fachbetrieb aus dem Bereich Altbausanierung, Stuckateurhandwerk oder Zimmerei kennt die üblichen Abläufe, ersetzt die Abstimmung mit der Behörde aber nicht. Wer ohne Genehmigung beginnt, riskiert einen Baustopp und die Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Bei der Auftragsvergabe lohnt sich die Frage, ob der Betrieb bereits Erfahrung mit Denkmalauflagen hat und mit welchen Materialien und Techniken er arbeitet, um das historische Erscheinungsbild zu erhalten.
Energetische Pflichten gelten nur begrenzt
Bei einem Baudenkmal oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz kann von den Anforderungen des GModG abgewichen werden, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 105 GModG). Praktisch heißt das: Eine energetische Sanierungspflicht, die für andere Gebäude gilt, muss am Baudenkmal nicht in vollem Umfang erfüllt werden. Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme greift, entscheidet die Denkmalbehörde im Einzelfall.
Steuervorteil nur mit Bescheinigung
Wer Aufwendungen an einem Baudenkmal steuerlich als erhöhte Absetzung geltend machen will, braucht dafür eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle über die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit der Aufwendungen (§ 7i Abs. 2 EStG). Diese Bescheinigung beantragt der Eigentümer, meist über die Denkmalbehörde, und sollte vor Beginn der Arbeiten geklärt sein, da nachträgliche Nachweise schwierig sind. Bei Unklarheiten zur Abgrenzung von Denkmalabschreibung und Sanierungspflicht hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 105 GModG
- § 7i EStG – § 7i Abs. 2 EStG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.