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Handwerk-Lexikon

Beweislastumkehr

Auch: Beweislast nach der Abnahme

Beweislastumkehr bezeichnet den Wechsel der Beweispflicht für Mängel, der mit der Abnahme eintritt. Bis zur Abnahme muss der Handwerksbetrieb beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Danach muss der Bauherr nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und bereits bei der Abnahme bestand.

Wer nach der Abnahme was beweisen muss

Vor der Abnahme liegt die Beweislast beim Handwerksbetrieb: Er muss zeigen, dass seine Leistung dem Vertrag entspricht. Nimmt der Bauherr das Werk als Erfüllung ab, dreht sich das Verhältnis um. Will er die Leistung später wegen einer Abweichung oder Unvollständigkeit nicht als vertragsgemäß gelten lassen, muss er das selbst nachweisen (§ 363 BGB).

Für den Bauherrn heißt das: Vor der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll lohnt sich ein genauer Rundgang durch das ganze Objekt. Jeder erkennbare Mangel gehört mit Beschreibung, Ort und möglichst Foto ins Protokoll. Was dort nicht steht, muss der Bauherr nach der Abnahme im Streitfall selbst beweisen, oft mit einem Gutachten.

Vorbehalt erklären, sonst Rechte verlieren

Kennt der Bauherr einen Mangel bereits bei der Abnahme und erklärt keinen Vorbehalt, verliert er wegen dieses Mangels die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Nur der Anspruch auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4 BGB bleibt bestehen (§ 640 Abs. 3 BGB). Ein bekannter Mangel gehört deshalb ausdrücklich mit Vorbehalt ins Protokoll, nicht nur in ein Gespräch am Rand.

Die Abnahme setzt zugleich die Verjährung der Mängelansprüche in Gang (§ 634a Abs. 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist, in der sich Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz noch durchsetzen lassen. Bei Unklarheiten über einen Mangel oder die richtige Formulierung im Protokoll hilft ein Baugutachter vor der Unterschrift weiter, bei Streit eine Verbraucherzentrale oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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