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Handwerk-Lexikon

Abnahmeprotokoll

Auch: Abnahmeniederschrift

Ein Abnahmeprotokoll ist die schriftliche Niederschrift über die Abnahme eines Bauwerks oder einer Handwerkerleistung, in der Zustand, festgestellte Mängel und Absprachen festgehalten werden. Es entsteht bei der förmlichen Abnahme und bildet die Grundlage für spätere Ansprüche. Kennt der Bauherr bei der Abnahme einen Mangel, muss er ihn im Protokoll vermerken und sich seine Rechte vorbehalten, sonst gehen sie verloren.

Bekannte Mängel gehören ins Protokoll

Nimmt der Bauherr das Werk ab, obwohl er einen Mangel kennt, und behält er sich seine Rechte bei der Abnahme nicht ausdrücklich vor, verliert er wegen dieses Mangels die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (§ 640 Abs. 3 BGB). Schadensersatz bleibt möglich.

Deshalb gehört jeder bei der Begehung sichtbare Mangel mit genauer Beschreibung und Ort ins Protokoll. Ein Vorbehalt wirkt nur, wenn er schriftlich im Protokoll steht, eine mündliche Ankündigung reicht nicht. Fehlt der Eintrag, gilt der Mangel als hingenommen.

Förmliche Abnahme nach VOB/B

Bei Verträgen nach VOB/B findet eine förmliche Abnahme statt, wenn eine der Vertragsparteien das verlangt; der Befund wird schriftlich niedergelegt (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Das Protokoll dokumentiert damit verbindlich, welche Mängel zum Abnahmezeitpunkt festgestellt wurden und welche nicht.

Bei BGB-Verträgen ist eine förmliche Abnahme nicht zwingend vorgeschrieben. Ein schriftliches Protokoll empfiehlt sich trotzdem, weil es Streit über den Zustand bei der Übergabe vermeidet.

Was die Abnahme sonst auslöst

Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Zugleich beginnt in der Regel die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, und die Beweislast für Mängel wechselt vom Betrieb zum Bauherrn. Das Abnahmeprotokoll markiert damit den Stichtag für mehrere Fristen und Zahlungen.

Bauherren sollten das Protokoll erst unterschreiben, wenn alle sichtbaren Mängel eingetragen sind, Fristen für die Beseitigung vermerkt sind und beide Seiten unterschrieben haben. Bei Unsicherheit über die Tragweite einzelner Einträge hilft ein Fachanwalt oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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