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Handwerk-Lexikon

Bauabzugsteuer

Auch: Steuerabzug bei Bauleistungen

Die Bauabzugsteuer ist ein Steuerabzug von 15 Prozent, den Auftraggeber von Bauleistungen bei der Bezahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Der Betrieb erhält dadurch nicht die volle Rechnungssumme, der Auftraggeber meldet den einbehaltenen Betrag dem Finanzamt. Pflichtig sind Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Auftraggeber, nicht private Bauherren. Der einbehaltene Betrag wird auf die Steuerschuld des Betriebs angerechnet und soll Schwarzarbeit am Bau eindämmen.

Wer den Steuerabzug einbehalten muss

Verpflichtet ist der Auftraggeber der Bauleistung, wenn er selbst Unternehmer ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er behält 15 Prozent der Rechnungssumme ein und führt den Betrag an das Finanzamt ab, das ihn der Steuerschuld des ausführenden Betriebs zuordnet (§ 48 Abs. 1 EStG). Betroffen sind etwa Bauunternehmen und Generalunternehmer, die einen Subunternehmer beauftragen, sowie Vermieter mit mehr als zwei Wohnungen.

Vermietet der Auftraggeber nicht mehr als zwei Wohnungen, gilt der Steuerabzug für Bauleistungen an diesen Wohnungen nicht (§ 48 Abs. 1 EStG). Wer als Vermieter zwei oder weniger Wohnungen hält, zahlt die Rechnung einer Renovierungsfirma also in voller Höhe, ohne Abzug und Meldung ans Finanzamt.

Bagatellgrenzen und Freistellungsbescheinigung

Das Gesetz kennt zwei Bagatellgrenzen (§ 48 Abs. 2 EStG). Führt der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze aus, was auf einen Vermieter mit mehr als zwei Wohnungen typischerweise zutrifft, entfällt der Steuerabzug, solange die voraussichtliche Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr 15.000 Euro nicht übersteigt. In den übrigen Fällen liegt diese Grenze bei 5.000 Euro. Bei mehreren kleineren Aufträgen an denselben Betrieb im selben Jahr lohnt die Prüfung, ob die Summe die für den eigenen Fall maßgebliche Grenze überschreitet.

Der Steuerabzug entfällt auch, wenn der Betrieb eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt (§ 48 Abs. 2 EStG). Bauherren und Vermieter sollten sich die Bescheinigung vor der Zahlung zeigen lassen und die Gültigkeit prüfen, da sonst der Abzug fällig wird. Bei Unsicherheiten zur Einordnung im Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Steuerrecht oder die Verbraucherzentrale.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • § 48 EStG – § 48 Abs. 1 EStG, § 48 Abs. 2 EStG

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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