Auch: Warmwasser-Zirkulationspumpe
Die Zirkulationspumpe ist eine Umwälzpumpe, die warmes Wasser ständig zwischen Speicher und Entnahmestellen in Bewegung hält. So steht an jeder Armatur sofort warmes Wasser zur Verfügung, ohne dass zuvor kaltes Wasser aus der Leitung abläuft. Weil sie dafür dauerhaft Energie verbraucht, schreibt das Gesetz eine Steuerung vor, die die Pumpe nur zeitweise laufen lässt.
Pflicht zur automatischen Abschaltung
Bauherren, die eine Zirkulationspumpe neu einbauen, müssen sie mit einer selbsttätig wirkenden Ein- und Ausschaltung ausstatten (§ 64 GModG). Die Pumpe darf also nicht dauerhaft durchlaufen, sondern braucht eine Zeitschaltuhr oder eine bedarfsgesteuerte Regelung, die sie nur aktiviert, wenn tatsächlich warmes Wasser gezapft wird. Wer eine Anlage ohne solche Steuerung betreibt oder eine neue Pumpe ohne Schaltung einbauen lässt, sollte das beim Fachbetrieb ansprechen und die Nachrüstung verlangen.
Dämmung von Leitungen und Armaturen
Werden Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen und ihre Armaturen erstmals eingebaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe der Rohre nach den Vorgaben der Anlage 8 GModG begrenzt werden (§ 69 Abs. 1 GModG). Praktisch heißt das: Die Leitung zur Zirkulationspumpe braucht eine ausreichende Dämmung, sonst geht auf dem Weg Wärme verloren und die Pumpe muss länger laufen, damit das Wasser warm bleibt. Beim Rohrleitungsbau sollten Bauherren sich die Einhaltung dieser Dämmwerte vom Betrieb bestätigen lassen, etwa im Leistungsverzeichnis oder Abnahmeprotokoll.
Abwägung zwischen Energiesparen und Hygiene
Je öfter die Zirkulationspumpe abschaltet, desto weniger Energie verbraucht die Anlage, doch längere Stillstandszeiten lassen das Wasser in der Leitung abkühlen und begünstigen die Vermehrung von Legionellen. Eine reine Zeitschaltung ohne Rücksicht auf Betriebszeiten kann deshalb zum Problem werden. Fachbetriebe stimmen die Schaltzeiten so ab, dass die Pumpe in sinnvollen Abständen läuft; bei Unsicherheit oder bestehenden Hygienebedenken hilft eine Rücksprache mit dem SHK-Betrieb oder einer Verbraucherzentrale weiter.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 64 GModG
- § 69 GModG – § 69 Abs. 1 GModG
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.