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Handwerk-Lexikon

Heizungsrohre

Auch: Wärmeverteilungsleitungen · Rohrleitungsdämmung

Heizungsrohre sind die Rohrleitungen, die Heizwärme und Warmwasser im Gebäude verteilen, zusammen mit ihren Armaturen. Werden solche Leitungen neu verlegt oder ersetzt, muss ihre Wärmeabgabe nach Anlage 8 GModG begrenzt werden. Auch bestehende, bisher ungedämmte Leitungen außerhalb beheizter Räume wie im Keller muss der Eigentümer nachträglich dämmen lassen, sofern sie zugänglich sind.

Dämmpflicht für bestehende Leitungen im Keller

Nach § 69 Abs. 2 GModG muss der Eigentümer dafür sorgen, dass zugängliche, bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nachgedämmt werden, bis die Wärmeabgabe die Grenzwerte aus Anlage 8 GModG einhält. Betroffen sind vor allem Leitungsabschnitte im unbeheizten Keller, im Schacht oder unter dem Dach. Der SHK-Betrieb prüft vor Ort, welche Abschnitte frei liegen und noch ungedämmt sind, und wählt die Dämmstärke nach diesen Vorgaben.

Nach Abschluss der Arbeiten greift zusätzlich § 58 Abs. 1 GModG: Der Eigentümer muss energiesparende Einrichtungen wie die Rohrdämmung funktionsfähig halten und bestimmungsgemäß nutzen. Wer später im Keller oder an der Haustechnik arbeitet, darf die Dämmung also nicht beschädigen oder dauerhaft entfernen, ohne sie zu ersetzen. Bauherren sollten bei jeder Sanierung in diesem Bereich kontrollieren, ob die Dämmung intakt bleibt.

Neue oder ersetzte Rohre: was der Betrieb einhalten muss

Beim erstmaligen Einbau oder beim Austausch von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen schreibt § 69 Abs. 1 GModG vor, dass die Wärmeabgabe nach Anlage 8 GModG begrenzt wird. Das gilt auch, wenn im Zuge eines Heizkörpertauschs oder einer Teilsanierung nur einzelne Leitungsabschnitte erneuert werden. Bauherren sollten sich vom ausführenden Heizungsbauer oder Dämmtechniker schriftlich bestätigen lassen, dass die verbaute Dämmung diesen Vorgaben entspricht, und das Protokoll zu den Vertragsunterlagen nehmen. Bei Unklarheiten zur Umsetzung im Einzelfall hilft der ausführende Betrieb oder die Verbraucherzentrale weiter.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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