Auch: Wohnungsstation · Trinkwasserstation
Eine Frischwasserstation ist ein Wärmetauscher, der Trinkwasser erst im Moment der Entnahme aus dem Heizungswasser erwärmt, statt es gespeichert vorzuhalten. Sie wird meist mit einem zentralen Pufferspeicher kombiniert, der nur Heizungswasser bereithält; das Trinkwasser selbst läuft bei Bedarf kurz durch den Tauscher. Weil kein warmes Trinkwasser lange steht, verschiebt sich die Hygienefrage gegenüber dem Warmwasserspeicher auf die Leitungslänge.
Anlagengröße und Prüfpflicht nach Trinkwasserverordnung
Ob eine Anlage als Großanlage gilt, hängt nicht an der Frischwasserstation selbst, sondern am Gesamtsystem. Nach § 31 Abs. 1 TrinkwV zählt als Großanlage ein Speicher- oder zentraler Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder mit mehr als 3 Litern in einer Leitung zwischen Erwärmer und Entnahmestelle. Eine Frischwasserstation hält selbst kaum Trinkwasser vor, doch die Leitung von der Station bis zur Zapfstelle zählt mit; bei langen Steigleitungen im Mehrfamilienhaus kann die 3-Liter-Grenze trotz Durchflusserwärmung erreicht werden.
Wird das Wasser gewerblich oder öffentlich abgegeben und liegt eine Großanlage mit Duschen vor, muss der Betreiber nach § 31 Abs. 1 TrinkwV regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht ausgenommen, auch wenn sie eine Frischwasserstation einsetzen.
Was Bauherren vom Fachbetrieb verlangen sollten
Wer eine Frischwasserstation einbauen lässt, sollte vom Fachbetrieb eine klare Angabe zur Leitungslänge zwischen Station und den Entnahmestellen verlangen, denn davon hängt ab, ob die Anlage als Großanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung gilt und eine Untersuchungspflicht entsteht. Bei Mehrfamilienhäusern lohnt die Nachfrage, ob der Betrieb die Einstufung dokumentiert und wer im Streitfall ansprechbar ist. Teuer wird es, wenn die Station zwar zuverlässig Warmwasser liefert, die Verteilung aber mit langen Stichleitungen geplant ist, die den Vorteil der speicherlosen Erwärmung wieder aufheben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 31 TrinkwV – § 31 Abs. 1 TrinkwV
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.